Befördern von heizwertreichen Abfallfraktionen (hwrF) sowie Aschen und Schlacken des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Saale-Orla (ZASO) und der TVS-Eigenbetrieb des ZASO
Der Zweckverband Abfallwirtschaft Saale-Orla (ZASO) beabsichtigt Dritte mit der Beförderung von heizwertreichen Fraktionen aus der Behandlung von Haus- und Sperrmüll vom Abfallbehandlungszentrum Wiewärthe (ABZ) in Pößneck zur Thermischen Verwertungsanlage Schwarza (TVS) zu beauftragen. Von der TVS in Rudolstadt/Schwarza sind dann Aschen und Schlacken aus der Nassentaschung bzw. auch Leercontainer mit in das ABZ zurückzunehmen. Die heizwertreichen Fraktionen (hwrF) sowie die Aschen und Schlacken werden in von der TVS bzw. vom ZASO vorgeladenen Containern bereitgestellt. Die Vorhaltung an entsprechenden Containern obliegt der TVS bzw. dem ZASO. Die geschätzte monatliche Abfuhrmenge der zu transportierenden hwrF beläuft sich auf ca. 2.200 t und bei den Aschen und Schlacken auf ca. 1.200 t. Damit beträgt der Anteil der Transporte mit Rückladung ca. 55 %. Näheres zu Herkunft, Mengen und Eigenschaften der zu transportierenden Abfälle, zur Bereitstellung und den Bedingungen für die Beauftragung ergeben sich aus den folgenden Ausführungen. In der Leistungsbeschreibung werden die Anforderungen an die Leistung und Besonderheiten der Beförderung so genau wie dem ZASO derzeit möglich, beschrieben. Dem Bieter wird die Möglichkeit eingeräumt, sich vor Abgabe seines Angebotes vor Ort in der TVS bzw. im ABZ selbst einen Überblick über die örtlichen Gegebenheiten zu verschaffen. Entsprechende Besichtigungstermine in Terminabsprache mit dem Anlagenleiter TVS (Herr Sinnreich, Tel. +49(0)3672/4765621) bzw. Anlagenleiter ABZ (Herr Achtel, Tel: +49(0)3647/4313923) werden vom AG empfohlen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2025-04-15.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2025-03-19.
Auftragsbekanntmachung (2025-03-19) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Befördern von heizwertreichen Abfallfraktionen (hwrF) sowie Aschen und Schlacken
des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Saale-Orla (ZASO) und der TVS-Eigenbetrieb des ZASO
Referenznummer: 2025-0011-ZASO / 0011-2025-TVS
Kurze Beschreibung:
Der Zweckverband Abfallwirtschaft Saale-Orla (ZASO) beabsichtigt Dritte mit der Beförderung von heizwertreichen Fraktionen aus der Behandlung von Haus- und Sperrmüll vom Abfallbehandlungszentrum Wiewärthe (ABZ) in Pößneck zur Thermischen Verwertungsanlage Schwarza (TVS) zu beauftragen. Von der TVS in Rudolstadt/Schwarza sind dann Aschen und Schlacken aus der Nassentaschung bzw. auch Leercontainer mit in das ABZ zurückzunehmen. Die heizwertreichen Fraktionen (hwrF) sowie die Aschen und Schlacken werden in von der TVS bzw. vom ZASO vorgeladenen Containern bereitgestellt. Die Vorhaltung an entsprechenden Containern obliegt der TVS bzw. dem ZASO.
Die geschätzte monatliche Abfuhrmenge der zu transportierenden hwrF beläuft sich auf ca. 2.200 t und bei den Aschen und Schlacken auf ca. 1.200 t. Damit beträgt der Anteil der Transporte mit Rückladung ca. 55 %. Näheres zu Herkunft, Mengen und Eigenschaften der zu transportierenden Abfälle, zur Bereitstellung und den Bedingungen für die Beauftragung ergeben sich aus den folgenden Ausführungen.
In der Leistungsbeschreibung werden die Anforderungen an die Leistung und Besonderheiten der Beförderung so genau wie dem ZASO derzeit möglich, beschrieben.
Dem Bieter wird die Möglichkeit eingeräumt, sich vor Abgabe seines Angebotes vor Ort in der TVS bzw. im ABZ selbst einen Überblick über die örtlichen Gegebenheiten zu verschaffen. Entsprechende Besichtigungstermine in Terminabsprache mit dem Anlagenleiter TVS (Herr Sinnreich, Tel. +49(0)3672/4765621) bzw. Anlagenleiter ABZ (Herr Achtel, Tel: +49(0)3647/4313923) werden vom AG empfohlen.
Der Zweckverband Abfallwirtschaft Saale-Orla (ZASO) beabsichtigt Dritte mit der Beförderung von heizwertreichen Fraktionen aus der Behandlung von Haus- und Sperrmüll vom Abfallbehandlungszentrum Wiewärthe (ABZ) in Pößneck zur Thermischen Verwertungsanlage Schwarza (TVS) zu beauftragen. Von der TVS in Rudolstadt/Schwarza sind dann Aschen und Schlacken aus der Nassentaschung bzw. auch Leercontainer mit in das ABZ zurückzunehmen. Die heizwertreichen Fraktionen (hwrF) sowie die Aschen und Schlacken werden in von der TVS bzw. vom ZASO vorgeladenen Containern bereitgestellt. Die Vorhaltung an entsprechenden Containern obliegt der TVS bzw. dem ZASO.
Die geschätzte monatliche Abfuhrmenge der zu transportierenden hwrF beläuft sich auf ca. 2.200 t und bei den Aschen und Schlacken auf ca. 1.200 t. Damit beträgt der Anteil der Transporte mit Rückladung ca. 55 %. Näheres zu Herkunft, Mengen und Eigenschaften der zu transportierenden Abfälle, zur Bereitstellung und den Bedingungen für die Beauftragung ergeben sich aus den folgenden Ausführungen.
In der Leistungsbeschreibung werden die Anforderungen an die Leistung und Besonderheiten der Beförderung so genau wie dem ZASO derzeit möglich, beschrieben.
Dem Bieter wird die Möglichkeit eingeräumt, sich vor Abgabe seines Angebotes vor Ort in der TVS bzw. im ABZ selbst einen Überblick über die örtlichen Gegebenheiten zu verschaffen. Entsprechende Besichtigungstermine in Terminabsprache mit dem Anlagenleiter TVS (Herr Sinnreich, Tel. +49(0)3672/4765621) bzw. Anlagenleiter ABZ (Herr Achtel, Tel: +49(0)3647/4313923) werden vom AG empfohlen.
Produkte/Dienstleistungen: Straßentransport/-beförderung📦
Geschätzter Wert ohne MwSt: 220 000 EUR 💰
Beschreibung
Interne Kennung: 2025-0011-ZASO / 0011-2025-TVS
Art des Vertrags: Dienstleistungen
Postanschrift: Jenaer Straße 49
Postleitzahl: 07381
Stadt: Pößneck
Postleitzahl: 07407
Stadt: Fritz-Bolland-Straße 2
Land: Deutschland 🇩🇪
Ort der Leistung:
Dauer
Datum des Beginns: 2025-05-01 📅
Datum des Endes: 2026-04-30 📅
Informationen über Varianten
Es werden Varianten akzeptiert ✅ Vergabekriterien
Kriterium: Preis (100 %)
Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0000 Beschreibung
Ort der Leistung: Saalfeld-Rudolstadt
🏙️
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅
Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/24/EU
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2025-04-15 14:00:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 2 Monate Bedingungen für die Einreichung eines Angebots
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen
Eine Sicherheitsleistung ist erforderlich ✅
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Die elektronische Bestellung wird verwendet ✅
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 2025-04-14 14:45:00 📅
Zusätzliche Informationen:
Formblatt NU zur Beachtung der ILO Kernarbeitsnormen
Formblatt zur Tariftreue und Entgeltgleichheit
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen:
- Eigenerklärung kommunaler und sonstiger Auftraggeber
- Nachweis Präqualifikation
- Betriebshaftpflicht
etc.
Geforderte Kautionen und Garantien: Bürgschaft
Ausschlussgrund:
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen
Beschreibung der Ausschlussgründe:
Zwingende Ausschlussgründe gem. § 123 Abs. 1 GWB:
1. § 129 des Strafgesetzbuchs (StGB) (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
2. § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen,
3. § 261 StGB (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
4. § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
5. § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
6. § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),
7. § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern sowie unzulässige Interessenwahrnehmung),
8. den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete),
9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung)
Zwingende Ausschlussgründe gem. § 123 Abs. 1 GWB:
1. § 129 des Strafgesetzbuchs (StGB) (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
2. § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen,
3. § 261 StGB (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
4. § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
5. § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
6. § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),
7. § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern sowie unzulässige Interessenwahrnehmung),
8. den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete),
9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung)
Fakultative Ausschlussgründe gem. § 124 Abs. 1 GWB:
1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,
4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,
6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann,
7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder
9. das Unternehmen
a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
Fakultative Ausschlussgründe gem. § 124 Abs. 1 GWB:
1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,
4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,
6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann,
7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder
9. das Unternehmen
a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.