Das Landratsamt Heilbronn, Sicherheit und Ordnung, Brand- und Bevölkerungsschutz schreibt die Lieferung eines Abrollbehälters Führung für den Landkreis Heilbronn aus. Der Abrollbehälter soll der sicheren Lagerung und dem Transport von Büromaterialien sowie der Führungsarbeit beim Katastrophenschutz dienen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2025-11-06.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2025-09-26.
Auftragsbekanntmachung (2025-09-26) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Beschaffung eines Abrollbehälters Führung
Referenznummer: 2025-50-2
Kurze Beschreibung:
“Das Landratsamt Heilbronn, Sicherheit und Ordnung, Brand- und Bevölkerungsschutz schreibt die Lieferung eines Abrollbehälters Führung für den Landkreis...”
Kurze Beschreibung
Das Landratsamt Heilbronn, Sicherheit und Ordnung, Brand- und Bevölkerungsschutz schreibt die Lieferung eines Abrollbehälters Führung für den Landkreis Heilbronn aus.
Der Abrollbehälter soll der sicheren Lagerung und dem Transport von Büromaterialien sowie der Führungsarbeit beim Katastrophenschutz dienen.
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Art des Vertrags: Lieferungen
Produkte/Dienstleistungen: Fahrbare Großbehälter für besondere Zwecke📦 Beschreibung
Beschreibung der Beschaffung:
“Das Landratsamt Heilbronn, Sicherheit und Ordnung, Brand- und Bevölkerungsschutz schreibt die Lieferung eines Abrollbehälters Führung für den Landkreis...”
Beschreibung der Beschaffung
Das Landratsamt Heilbronn, Sicherheit und Ordnung, Brand- und Bevölkerungsschutz schreibt die Lieferung eines Abrollbehälters Führung für den Landkreis Heilbronn aus.
Der Abrollbehälter soll der sicheren Lagerung und dem Transport von Büromaterialien sowie der Führungsarbeit beim Katastrophenschutz dienen..
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Zusätzliche Informationen:
“#Besonders auch geeignet für:freelance#, #Besonders auch geeignet für:startup#, #Besonders auch geeignet für:other-sme#, #Besonders auch geeignet für:selbst#”
Ort der Leistung: Heilbronn, Landkreis🏙️ Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0001
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅ Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2025-11-06 09:00:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2025-11-06 09:30:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 92
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer
Regierungspräsidium Karlsruhe
Nationale Registrierungsnummer: Leitweg ID: 08-A9866-40
Postanschrift: Durlacher Allee 100
Postleitzahl: 76137
Postort: Karlsruhe
Region: Karlsruhe, Stadtkreis🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer@rpk.bwl.de📧
Telefon: 07219268730📞 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134
GWB verstoßen hat, 2. den...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134
GWB verstoßen hat, 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Nach Absatz 2 kann die Unwirksamkeit nach Abs. 1 nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags,
jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Gemäß § 160 Abs. 3, Nr. 1-4 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber den Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung des Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Mehr anzeigen Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Die elektronische Bestellung wird verwendet
Elektronische Zahlung wird verwendet
Quelle: OJS 2025/S 186-633599 (2025-09-26)