Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Hinweis zur Einlegung von Rechtsbehelfen:
Vergabekammer Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Karlsruhe
Kapellenstraße 17
76131 Karlsruhe
Für die Überprüfung, ob öffentliche Auftraggeber bei der Beschaffung von Waren,- Bauoder
Dienstleistungen gegen das dabei einzuhaltende Vergaberecht verstoßen haben,
können bei den sogenannten europaweiten Vergaben die Vergabekammern angerufen
werden.
Antragsberechtigt sind ausschließlich Unternehmen, die ein unmittelbares Interesse am
Auftrag haben und geltend machen, durch Vergabeverstöße in ihren Rechten verletzt worden
zu sein. Die Unternehmen erhalten damit die Möglichkeit, ihre subjektiven Rechte in
einem eigens dafür geschaffenen Rechtsweg geltend zu machen. Die Vergabekammern
können bei Vorliegen von Rechtsverletzungen Maßnahmen anordnen, bis hin zur Aufhebung
von Vergabeverfahren, um diese Rechtsverletzungen zu beseitigen.
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Der Antrag auf ein Nachprüfungsverfahren ist nach § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
-GWB- unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichung
des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb
einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2
GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar
sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge
nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung
der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nummer 2 GWB. § 134 Abs. 1
Satz 2 bleibt unberührt.
Gemäß §135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der
öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige
Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben
hat,
ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem
Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Entsprechend § 135 Abs. 2 GWB kann die
Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffffenen
Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags,
jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt
gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union.
Auf die grundsätzlichen Regelungen zu Nachprüfungsverfahren in den §§ 155 - 184 GWB
wird verwiesen.