Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Etwaige Verstoße gegen Vergabevorschriften im Rahmen der Bekanntmachung bzw. Veröffentlichung
und/oder der Vergabeunterlagen sind unverzüglich nach Kenntnisnahme und im Falle des
Nichterkennens aber des Erkennenkönnens spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Stellung der
Teilnahmeanträge bzw. der jeweiligen Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber in
schriftlicher Form über das Kommunikationstool des Vergabeportals
https://www.evergabe.de/ durch
den Bewerber bzw. Bieter zu rügen. In gleicher Form sind sonstige Verstoße gegen
Vergabevorschriften von Bewerbern bzw. Bietern ab Kenntnisnahme und im Falle des Nichterkennens
aber des Erkennenkönnens unverzüglich gegenüber dem Auftraggeber in schriftlicher Form über das
Kommunikationstool des Vergabeportals
https://www.evergabe.de/ durch den Bewerber bzw. Bieter
zu rügen. Es gelten die entsprechenden Regelungen des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Hierbei insbesondere der §§ 134 und 160 GWB § 134 GWB
Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht
berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen
werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den
frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für
Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde,
bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen
werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist
auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. §
160 GWB Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag
ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem
Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach
§ 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der
Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt
werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag
auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2
bleibt unberührt.