Die Ausschreibung (Projekt-Nr. 2025GHO000013) ist auf dem bayerischen Vergabeportal
www.auftraege.bayern.de veröffentlicht. Das Vergabeverfahren wird ausschließlich elektronisch abgewickelt.
Hierbei handelt es sich um eine Rahmenvereinbarung.
Der Vertrag tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft.
- Der System-Vertrag (Los 1) hat eine Laufzeit bis zum 30.06.2030.
- Der Service-Vertrag (Los 2) hat eine Laufzeit bis zum 28.02.2029.
- Der Dienstleistungsvertrag (Los 3) hat eine Laufzeit bis zum 30.06.2030.
Hinweise zu „Zuschlagslimitierung“:
Ein Auftragnehmer darf sich grds. auf alle drei Lose bewerben.
Ein Auftragnehmer kann jedoch nur den Zuschlag für eines der drei Lose erhalten.
Der Auftraggeber legt folgende Rangfolge fest, falls ein Auftragnehmer für den Zuschlag mehrerer Lose in Frage kommt:
Erhält der Auftragnehmer für Los 1 den Zuschlag, kann er gleichzeitig keinen Zuschlag für die Lose 2 und 3 erhalten.
Erhält der Auftragnehmer für Los 3 den Zuschlag, kann er gleichzeitig keinen Zuschlag für das Los 2 erhalten.
Die „Zuschlagslimitierung“ in Bezug auf ein Unterauftragnehmerverhältnis wird spezifiziert:
Ein Unterauftragnehmer wird an dieser Stelle mit einem Auftragnehmer gleichgesetzt.
D.h. wenn ein Unterauftragnehmer vorrangig für Los 1 den Zuschlag erhält, kann er gleichzeitig keinen Zuschlag für die Lose 2 und 3 erhalten.
Ebenso kann ein Unterauftragnehmer, welcher einen Zuschlag für Los 3 erhält, keinen Zuschlag für das Los 2 erhalten.
Die „Zuschlagslimitierung“ in Bezug auf einen Konzernverbund wird spezifiziert:
Geben zwei oder mehr Unternehmen eines Konzernverbunds (auch wenn diese offiziell als selbständige/ unabhängige Unternehmen geführt sind) Angebote auf unterschiedliche Lose ab, so werden diese wie ein Auftragnehmer gewertet! In der Folge gilt die obige Zuschlagsrangfolge!
Die Spezifizierungen sind erforderlich, da Los 3 u.a. die fachlichen Aktivitäten aus Los 1 kritisch kontrollieren und prüfen muss. Durch die Konzernverbundenheit oder ein Unterauftragnehmerverhältnis ist die damit angestrebte Unabhängigkeit nicht gegeben. Stattdessen hat der Auftraggeber einen Interessenskonflikt anzunehmen, welcher durch die obigen Regelungen aufgelöst wird.
Für die Lose 1 und 2 sind sicherheitstechnische Aspekten maßgeblich, welche die angeführte Spezifizierung erforderlich machen.
Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ist durch eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen
von schweren Verfehlungen, Tatbeständen des § 123 GWB, des Ausschlusses nach § 21
AEntG, § 19 MiLoG und § 21 SchwarzArbG, von Insolvenz-/Liquidationsverfahren und wettbewerbswidrigem
Verhalten, bzw. zur Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und
Sozialversicherungsbeiträgen zu belegen.
Einlegung von Rechtsbehelfen Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Fristen für die Einlegung eines Nachprüfungsantrags richten sich nach § 160 Abs.
3 GWB. Dieser lautet: (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller
den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags
erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen
gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße
gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens
bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die
erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge
nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung
der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2
bleibt unberührt.