Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Soweit Nachunternehmer zum Einsatz gebracht
werden sollen, wird deren Eignung und technische
Leistungsfähigkeit ebenfalls geprüft. Auf gesondertes
Verlangen der Vergabestelle sind für den
Nachunternehmer Erklärungen des Nachunternehmers wir folgt vorzulegen:
- Angaben nach § 6e EU VOB/A 2019 und ggf. zu § 6f
EU VOB/A 2019
- Nachweis des NU über die Ausführung von
Leistungen in den letzten 3 abgeschlossenen
Geschäftsjahren, die mit den (vom Bieter an den NU)
zu vergebenden Leistungen vergleichbar sind, mit
Angabe des Auftragswertes sowie der vollständigen
Kontaktdaten des privaten oder öffentlichen
Auftraggebers.
Hierzu geforderter Mindeststandard: 3 vergleichbare
Referenzen der letzten 3 Geschäftsjahre.
Hinweis:
Die fehlende Eignung oder die fehlende technische
Leistungsfähigkeit eines benannten NU kann zum
Ausschluss des Angebots führen.
Der Bieter ist berechtigt, einen benannten NU
auszutauschen, wenn dieser die geforderten
Erklärungen/Nachweise nicht erbringt und die
Vergabestelle das Angebot deshalb ausschließen will.
Der neue NU ist unter Vorlage der Nachweise/
Erklärungen innerhalb von 6 Werktagen nach
Mitteilung der Vergabestelle zu benennen. Alternativ
kann der Bieter innerhalb dieser Frist erklären, dass
er die Leistung im eigenen Betrieb erbringt, muss
aber in dem Fall, dass der den NU für Bereich
benannt hat, für die besondere Qualifikation oder
Referenzen des NU verlangt werden, entsprechend
(den Anforderungen an den NU) nachweisen, dass er
die Qualifikation oder Referenzen im eigenen Betrieb
erfüllt.
Auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle sind für
jeden benannten NU Erklärungen/Nachweise
entsprechend Eignung zur Berufsausübung und zur
Haftpflichtversicherung entsprechend Wirtschaftliche
und finanzielle Leistungsfähigkeit (dort zu b))
vorzulegen.
Ergänzend gilt § 6d EU VOB/A 2019
Wegen der Erklärungen und der Nachweisführung
und der Nachweispflichten gilt § 6b EU VOB/A 2019.