Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Eignung - Technische und berufliche Leistungsfähigkeit:
Die Eignung ist mit dem Angebot durch Eigenerklärungen gem. Formblatt
124_LD (Eigenerklärung zur Eignung) oder anhand der Einheitlichen Europäischen
Eigenerklärung (EEE) nachzuweisen. Beruft sich der Bieter zur Erfüllung des Auftrages auf die Fähigkeiten anderer Unternehmen, sind die Erklärungen und Bescheinigungen gemäß dem Formblatt 124_LD auch für diese anderen Unternehmen auf Verlangen vorzulegen. Das Formblatt 124_LD ist erhältlich bei:
https://www.bbr.bund.de/BBR/DE/Vergaben
/InformationenAuftragnehmer/Eigenerklaerung_LD.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Bieter, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, haben gleichwertige
Bescheinigungen von anerkannten Stellen ihres Herkunftslandes vorzulegen. Mit der
Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ist es verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen an Personen oder Unternehmen zu vergeben, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen. Teil der Vergabeunterlage ist eine Eigenerklärung zur Verordnung EU 2022-576 die auf gesondertes Verlangen vorzulegen ist. Der Auftraggeber wird für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (§150a Gewerbeordnung) beim Bundeszentralregister anfordern.
Ausländische Bieterhaben gleichwertige Bescheinigungen ihres Herkunftslandes vorzulegen. Der Bieter hat die Einhaltung der Mindestentgeltregelungen zu berücksichtigen. Einzelheiten dazu sind in den Ausschreibungsunterlagen enthalten.
Weitere Nachweise:
§ 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV
• Angabe von 3 Referenzen zu vergleichbaren Aufträgen mit Ansprechpartner und Kontaktdaten der letzten drei Jahre
§ 46 Abs. 3 Nr. 11 VgV
• Nachweis eines gültigen Umweltzertifikats (z. B. EMAS, ISO 14001 oder ein gleichwertiges Zertifikat)
Teilnahmebedingungen:
Für die Unterhaltssreinigung in den Gebäuden ist nur Personal
einzusetzen, für das bereits eine erfolgreich abgeschlossene
Sicherheitsüberprüfung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 nach dem
Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG, Ü2 im Sabotageschutz) oder eine
erfolgreich abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2
SÜG (Ü2 im Geheimschutz) vorliegt.
Die Nachweise über die erfolgreich abgeschlossenen Sicherheitsüberprüfungen
durch andere Dienststellen oder eine gültige SiBe-Bescheinigung für die
einzusetzenden Personen sind im Rahmen der Auftragserteilung an das Referat
Geheim- und Sabotageschutz des BBR in Papierform auf dem Postweg zu
versenden. Solange diese Nachweise dem BBR nicht vorliegen, besteht trotz einer
positiven vergaberechtlichen Prüfung kein Anspruch auf den Auftrag.