Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Für die Einleitung eines
Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer gelten u. a.
die §§ 160 f. GWB.
§ 160 Einleitung, Antrag (1)
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen
Auftrag
oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz
6 durch
Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist dar-zulegen,
dass
dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein
Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften
vor Einreichen
des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer
Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2
bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen
erkennbar
sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer
Rüge
nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf
Feststellung
der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1
Satz 2
bleibt unberührt. § 161 Form, Inhalt
(1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und
unverzüglich
zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne
Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich
dieses
Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zu
benennen.
(2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine
Beschreibung der
behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung
der verfügbaren
Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem
Auftraggeber erfolgt
ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.
Ferner wird auf die Frist gemäß § 135 Abs. 2 GWB hingewiesen. Hiernach kann
die Unwirksamkeit
eines öffentlichen Auftrags wegen eines Verstoßes gegen § 134 GWB
(Informations- und
Wartepflicht) oder wegen einer Vergabe ohne vorheriger Veröffentlichung einer
Bekanntmachung
im Amtsblatt der EU nur in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt werden,
wenn sie
im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information
der betroffenen
Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des
Vertrags,
jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht
worden ist.
Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU bekannt gemacht,
endet
die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung
der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. Bedingungen für
die Ausführung
des Auftrages
a) Nichtvorliegen von zwingenden Ausschlussgründen nach § 123 Abs. 1, 4
GWB, liegt
ein zwingender Ausschlussgrund vor, so sind aussagefähige Unterlagen zur
Selbstreinigung
gemäß § 125 GWB vorzulegen;
b) Nichtvorliegen von fakultativen Ausschlussgründen nach § 124 Abs. 1 GWB
liegt ein
fakultativer Ausschlussgrund vor, so sind aussagefähige Unterlagen zur
Selbstreinigung
gemäß § 125 GWB vorzulegen;
c) Eigenerklärung aufgrund der Sanktionen gegenüber Russland
d)Verpflichtungserklärung
zu Tariftreue und Mindestlohn bei öffentlichen Aufträgen unter Berücksichtigung
der Vorgaben des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) vom 12. Juli 2021