Beschreibung der Beschaffung
Das BfS/KEMF plant den Verleih von Personenexposimetern für den Nieder- und
Hochfrequenzbereich als Instrument der Bürgerinformation und -aufklärung.
Diese Messgeräte werden direkt am Körper getragen und erfassen entweder
niederfrequente Magnetfelder oder hochfrequente elektrische Felder und sollen
den Ausleihenden eine auf realen Mess-werten basierende Einschätzung und
Bewertung der persönlichen Exposition gegenüber jenen Feldern ermöglichen.
Die reine Messdauer beträgt etwa 24 Stunden. Zusammen mit dem Messgerät
erhalten die Ausleihenden eine Anleitung in gedruckter Form sowie einen
Fragebogen als ausfüllbares PDF-Dokument per E-Mail, der u.a. Informationen zu
möglichen Expositionsquellen und über ein Protokoll Auskünfte zum
Tagesablauf sammelt. Die Möglichkeit zur Ausleihe dieser Messgeräte wird vom
BfS über die Wege der Öffentlichkeitsarbeit (Informationen auf der
Internetpräsenz des BfS, auf Informationsveranstaltungen oder in
Antwortschreiben auf Bürgeranfragen) bekannt gegeben.
Der Anbieter übernimmt die komplette Logistik des Messgeräteverleihs. Das BfS
stellt dem Anbieter im ersten Schritt 10 Geräte für den Hoch- und 5 Geräte für
den Niederfrequenz-bereich zur Verfügung, die Anzahl der Geräte kann sich in
Zukunft, in Abhängigkeit von Nachfrage und Arbeitsauslastung jedoch erhöhen.
Der Leistungszeitraum beträgt zwei Jahre.
Die Leistungserbringung hat datenschutzfreundlich zu erfolgen. Alle relevanten
geltenden gesetzlichen Vorgaben, wie bspw. DSGVO und BDSG, sind zu befolgen.
Zwischen dem Anbieter und dem BfS ist ein Auftrag zur gemeinsamen Verarbeitung personenebezogener Daten zu schließen, in dem alle datenschutzrechtlichen Abmachungen zu treffen sind.
Die Abrechnung der Kosten soll pro durchgeführtem Verleihvorgang erfolgen.
Ein Teil der Kosten soll zur Steuerung der Nachfrage vom Entleiher als Gebühr i.
H.v. 45 ,00 EUR erhoben werden, die Differenz übernimmt das BfS. Es sind
mehrere Zahlungsmöglichkeiten für den Entleiher vorzusehen und deren
Einfluß auf Dauer des Ausleihzyklus und eventuelle Kostenerhöhung anzugeben.
Zivilrechtlich ist vorgesehen zwischen dem BfS und dem AN einen
typengemischten Vertrag als Dienstleistung i.S.d. § 611 BGB und
Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) abzuschliessen. Damit wird der AN
wiederum verpflichtet mit den Nutzern (Entleihern der Geräte) ebenfalls, die
Vereinbarung eines "Leihvertrags" für das BfS vozunehmen, welcher zwischen
dem BfS und den Nutzern gem. § 598 BGB unentgeltlich erfolgt. Näheres ist den
Vergabeunterlagen zu entnehmen.