1. Verfahrensart: Bei der Übertragung von Vollzugsaufgaben des Rettungsdienstes gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 NRettDG handelt es sich um soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU.
Für das Vergabeverfahren maßgebliche Vorschriften sind somit § 130 Abs. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie die §§ 64 ff. des 3. Abschnitts der Vergabeverordnung (VgV).
Es wird ein offenes Verfahren gemäß § 130 Abs. 1 GWB i. V. m. §§ 65 Abs. 1, 15 VgV durchgeführt. Die Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB findet nach der Festlegung durch den Aufgabenträger keine Anwendung.
2. Es besteht eine Loslimitierung in Form einer Angebotslimitierung. Die Bieter dürfen maximal auf ein Los oder zwei Lose ein Angebot abgeben.
3. Vollmacht: Für die das Angebot abgebende/n Person/en ist – sofern es sich um keinen gesetzlichen Vertreter des Bieters handelt – eine Vollmacht beizufügen, aus der sich ergibt, dass die Person/en zur Abgabe verbindlicher rechtsgeschäftlicher Erklärungen für den Bieter in dem gegenständlichen Vergabeverfahren berechtigt ist/sind.
4. Die Bieter sind bis zum 28.02.2026 an ihr Angebot gebunden.
5. Aufklärungs- und Auskunftsverlangen
Die Bieter haben sich unmittelbar nach Erhalt (Download) der Verfahrens- und Vertragsunterlagen über deren Vollständigkeit zu vergewissern. Bestehen nach Auffassung eines Bieters Unklarheiten, Zweifel oder Widersprüche in den Unterlagen, sind diese dem Auftraggeber unverzüglich in Form einer Bieterfrage mitzuteilen.
Fragen zur Ausschreibung sind ausschließlich in deutscher Sprache über das Vergabeportal
https://www.deutsche-evergabe.de/ einzureichen. Alle Fragen werden über das Vergabeportal
https://www.deutsche-evergabe.de/ beantwortet. Insoweit wird darauf hingewiesen, dass die Bieter sich selbstständig durch regelmäßige Einsichtnahme auf dem Vergabeportal
https://www.deutsche-evergabe.de/ über den aktuellen Stand des Vergabeverfahrens informieren müssen. Eine Information per E-Mail ist technisch nur dann möglich, wenn sich der Bieter auf dem Vergabeportal mit einer E-Mail-Adresse registriert. Um sicherzustellen, dass alle eingehenden Auskunftsverlangen über die geforderte Leistung oder die Grundlagen der Preisermittlung von allen Bietern gleichermaßen bei der Erstellung des Angebotes berücksichtigt werden können, müssen die Rückfragen bis spätestens zum 12.12.2025, 18:00 Uhr bei der genannten Stelle eingehen. Spätere Fragen zu den Vergabeunterlagen können im Sinne der Chancengleichheit nicht mehr beantwortet werden. Es werden keine telefonischen oder schriftlichen Auskünfte über den Stand des Vergabeverfahrens erteilt.
6. Nachunternehmer
Der Einsatz von Nachunternehmern ist grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme besteht nur für Leistungen des erweiterten Rettungsdienstes im Sinne von Ziff. 6 der Leistungsbeschreibung (siehe Anlage 1). Für Leistungen des erweiterten Rettungsdienstes dürfen demnach Nachunternehmer eingesetzt werden. Sollen Leistungen/Teilleistungen des erweiterten Rettungsdienstes durch Nachunternehmer erbracht werden, so hat der Bieter mit dem Angebot zu erklären, um welche Leistungen/Teilleistungen es sich handeln wird. Es ist das Formblatt „Verzeichnis über Teil-/Leistungen der Nachunternehmer im erweiterten Rettungsdienst“ (Anlage 4) auszufüllen.
Will sich der Bieter zum Nachweis seiner Eignung im Sinne von Ziff. 13.6.6 Aufforderung zur Abgabe eines ANgebots (AzA) bereits auf den Nachunternehmer berufen, so hat er diesen bereits bei Abgabe des Angebots zu benennen.
Für den Fall, dass der Bieter lediglich für die Erbringung der Leistung/für Teilleistungen des erweiterten Rettungsdienstes und nicht schon für den Nachweis der Eignung Nachunternehmer einsetzt, gilt Folgendes: Der für den Zuschlag vorgesehene Bieter hat nach Aufforderung durch den Aufgabenträger innerhalb der gesetzten Frist die vorgesehenen Nachunternehmer zu benennen und durch Vorlage von entsprechenden Verpflichtungserklärungen den Nachweis zu erbringen, dass ihm die erforderlichen Mittel des Nachunternehmers für die Durchführung der jeweiligen Teilleistungen zur Verfügung stehen.
7. Eignungsleihe
Wenn sich ein Bieter für die Leistungen/Teilleistungen des erweiterten Rettungsdienstes auf die Leistungsfähigkeit und Kapazitäten eines anderen Wirtschaftsteilnehmers berufen will (Eignungsleihe im Sinne von § 47 Abs. 1 bis 3 VgV), hat er in seinem Angebot bereits die folgenden Angaben kumulativ zu machen:
• Name und Adresse dieser Wirtschaftsteilnehmer;
• Nachweis, dass dem Bieter die erforderlichen Mittel des Wirtschaftsteilnehmers bei der Erfüllung des Auftrags zur Verfügung stehen. Dies gilt auch für den Fall der Eignungsleihe bei Wirtschaftsteilnehmern, die mit dem Bieter im Konzern verbunden sind. Hierzu ist das Formblatt „Erklärung zur Eignungsleihe“ (Anlage 5) auszufüllen und von jedem Wirtschaftsteilnehmer zu unterzeichnen. Das ausgefüllte und unterzeichnete Formblatt ist dem Angebot beizufügen.
• Nimmt der Bieter die Kapazitäten eines anderen Wirtschaftsteilnehmers im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so ist eine Erklärung des Bieters und des Wirtschaftsteilnehmers vorzulegen, aus der hervorgeht, dass diese für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe gemeinsam haften.
Für die Form der Unterschriften genügt Textform gemäß § 126 b BGB, sodass gefaxte, gescannte oder Unterschriften in Kopie ausreichend sind.
Der Bieter muss einen Wirtschaftsteilnehmer ersetzen, wenn bei diesem ein Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 GWB vorliegt und eine Selbstreinigung im Sinne von § 125 GWB dem Aufgabenträger nicht nachgewiesen wurde oder das entsprechende Eignungskriterium vom Wirtschaftsteilnehmer nicht erfüllt wird (vgl. § 47 Abs. 2 VgV).
Soweit diese Wirtschaftsteilnehmer als Nachunternehmer eingesetzt werden sollten, gilt zusätzlich Ziff. 10 AzA.
8. Besonderheiten bei Bietergemeinschaften
Bei Bietergemeinschaften sind die Angaben, Erklärungen und Nachweise zur Persönlichen Lage des Bieters – Zuverlässigkeit (Ziff. 13.4 AzA) von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen und nachzuweisen.
Bezüglich der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit (Ziff. 13.5 AzA) gilt Folgendes:
Der Nachweis der Haftpflichtversicherung gemäß Ziff. 13.5.2 AzA ist durch die Bietergemeinschaft insgesamt zu erbringen.
Bezüglich der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit (Ziff. 13.6 AzA) gilt Folgendes:
Jedes Mitglied der Bietergemeinschaft muss die für seinen Teil der Leistungsausführung erforderlichen Nachweise vorlegen.
Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit (Ziff. 13.5 AzA) sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit (Ziff. 13.6 AzA) der Bietergemeinschaft werden anschließend anhand der insgesamt von der Bietergemeinschaft vorgelegten Unterlagen bewertet.
9. Besonderheiten bei Nachunternehmern
Sofern sich ein Bieter zum Nachweis seiner Eignung (zumindest teilweise) auf die Fähigkeiten eines Nachunternehmers berufen will,
• müssen die Eigenerklärung „Beleg über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen“ (Ziff. 13.4.2 AzA), die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung (Ziff. 13.4.4 AzA) und die Referenz für Leistungen des erweiterten Rettungsdienstes (Ziff. 13.6.6 AzA) auch für den Nachunternehmer nachgewiesen sein und
• wird die wirtschaftliche und finanzielle (Ziff. 13.5 AzA) sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit (Ziff. 13.6) des Bieters anhand der insgesamt von ihm und dem Nachunternehmer vorgelegten Unterlagen bewertet.
10. Besonderheiten bei Bietern aus anderen Staaten
Bieter aus anderen Mitgliedsstaaten der EU müssen vergleichbare Nachweise erbringen. Eine deutsche durch einen beeidigten Dolmetscher/Übersetzer bescheinigte Übersetzung ist zwingend beizulegen.
11. Die Abgabe einer Europäischen Eigenerklärung EEE ist nicht zugelassen.
12. Nebenangebote sind nicht zugelassen.
13. Es erfolgt keine Kostenerstattung für die Erstellung eines Angebots.