Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
~ Wirksame Gründung: Jedes Unternehmen muss je nach den
Anforderungen seiner Rechtsform wirksam gegründet sein.
Soweit nach der Rechtsform oder Tätigkeit erforderlich, ist die
Eintragung in ein Berufs- oder Handelsregister nötig.
~ Erlaubnis zur Berufsausübung: Die Ausübung des Berufs
oder Gewerbes darf nicht behördlich verboten worden sein.
~ Nichtvorliegen von Ausschlussgründen: Es darf kein
zwingender Ausschluss-grund gemäß § 123 und § 124 GWB
vorliegen, es sei denn, es ist eine Selbstreinigung nach § 125
GWB erfolgt. Falls ein fakultativer Ausschlussgrund nach § 124
und § 126 GWB vorliegt und keine Selbstreinigung nach § 125
GWB erfolgt ist, hängt die Teilnah-me von einer
Ermessensentscheidung des Auftraggebers ab.
~ Kein nach Sanktionsrecht unzulässiger Bezug zu Russland:
Eine Beauftragung des Unternehmens oder seine Einbindung
als Unterauftragnehmer, Lieferant oder eignungsverleihender
Dritter, je mit einem Anteil von mehr als 10 % am Auftragswert,
darf nicht durch Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der
Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
(Artikel eingefügt durch Art. 1 Nr. 23 der Verordnung
(EU) 2022/576 des Rates vom 08.04.2022 und mehrfach,
zuletzt durch Art. 1 Ziff. 20 der Verordnung (EU) 2023/2878 des
Rates vom 18.12.2023, geändert), verboten sein.