Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis
der Eignung durch den Eintrag in die
Liste des Vereins für die Präqualifikation von
Unternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Bei
Einsatz von Nachunternehmen ist auf gesondertes
Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert
sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation
erfüllen.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als
vorläufigen Nachweis der Eignung für die zu
vergebende Leistung mit dem Angebot entweder die
ausgefüllte "Eigenerklärung zur Eignung" oder eine
Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE)
vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind
auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen
auch für diese abzugeben. Sind die
Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe
der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins
für die Präqualifikation von Unternehmen e.V.
(Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden.
Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die
Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen)
auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der
"Eigenerklärung zur Eignung" bzw. in der EEE genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu
bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher
Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die
deutsche Sprache beizufügen.
Weitere Nachweise nach § 122 GWB/Angaben/
Unterlagen sind mit dem Angebot vorzulegen, auf
gesondertes Verlangen der Vergabestelle auch für
Nachunternehmer:
- Entfällt!
Weitere Nachweise nach § 122 GWB/Angaben/
Unterlagen sind auf Verlangen der Vergabestelle
vorzulegen, auf gesondertes Verlangen der
Vergabestelle auch für Nachunternehmer:
- Urkalkulation
- Produktdatenblätter benannter Fabrikate
gemäß Formblatt 124 LD - Eigenerklärung zur
Eignung, Punkt "Angabe zu Insolvenzverfahren und
Liquidation" hier rechtskräftig bestätigter
Insolvenzplan