Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Der Auftrag zur Erbringung dieser Leistung soll an einen fachkundigen, leistungsfähigen und zuverlässigen Fahrzeugbauer vergeben werden.
Es wird erwartet, dass der Bieter für den Innenausbau einen ebenso fachkundigen, leistungsfähigen und zuverlässigen Betrieb als Nachunternehmer einsetzt. Der Fachbetrieb für den Innenausbau ist bereits bei Angebotsabgabe vom Bieter in der Anlage „Bieterangaben“ zu benennen. Der Nachweis der Eignung ist wie folgt zu führen:
1 Eigenerklärung zur Eignung
Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Präqualifizierungsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung“ vorzulegen.
Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung“ genannten Nachweise und Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Das Formblatt 124 LD Eigenerklärung zur Eignung ist Bestandteil der Vergabeunterlagen. Gleiches gilt für den Nachunternehmer.
2 Erklärung zur Tariftreue / Mindestentgelt
Gemäß § 4 NTVergG sind die gültigen und durch Rechtsverordnung verbindlichen Mindestlohn-Tarifverträge aufgrund des Arbeitnehmerentsendegesetzes einzuhalten. Soweit kein entsprechender Tarifvertrag Anwendung findet oder der Mindestlohn des geltenden Tarifvertrages geringer ist als der gesetzliche Mindestlohn, gilt verpflichtend die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes. Der Nachweis ist durch Eigenerklärung zur Tariftreue zu führen. Die entsprechende Erklärung ist Bestandteil der Vergabeunterlagen. Gleiches gilt für den Nachunternehmer.
3 Erklärung zur EU-Verordnung 2022/576 (Russlandsanktionen)
Entsprechend der Verordnung (EU) 2022/576 dürfen öffentlichen Aufträge und Konzessionen nach dem 9. April 2022 nicht an Personen oder Unternehmen vergeben werden, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen. Dies umfasst sowohl unmittelbar als Bewerber, Bieter oder Auftragnehmer auftretende Personen oder Unternehmen als auch mittelbar, mit mehr als zehn Prozent, gemessen am Auftragswert, beteiligte Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Eignungsverleiher.
Der Nachweis ist durch Eigenerklärung zur EU-Verordnung (Formblatt Eigenerklärung zur EU-Verordnung 2022- 576) zu führen. Die abzugebende Erklärung ist Bestandteil der Vergabeunterlagen. Gleiches gilt für den Nachunternehmer.
Hinweis zu Bietergemeinschaften: Bietergemeinschaften werden zugelassen und wie Einzelbieter behandelt. Alle Erklärungen sind vollständig von jedem Unternehmen zu erbringen.