Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
15 Kalendertage nach Absendung der Vorabinformation nach §
134 GWB an unterlegene Bieter ist der Vertragsschluss möglich
(§ 134 Abs. 2 GWB). Wird die Vorabinformation per Fax oder
auf elektronischem Wege versendet, verkürzt sich diese Frist
auf 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach der Absendung
der Information durch den Auftraggeber.
§ 160 GWB findet Anwendung. Die Vorschrift lautet
auszugsweise:
"(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur
auf Antrag ein.
[...]
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags
erkannt und gegenüber dem AG nicht innerhalb einer Frist von
zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134
Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der
Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum
Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG
gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum
Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem AG gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
AG, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind."
Der Auftraggeber weist darauf hin, dass der Bieter wegen des
Akteneinsichtsrechts aller Beteiligten eines
Nachprüfungsverfahrens nach § 165 Abs. 1 GWB damit
rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten bei der
Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es in seinem
Interesse, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige
Gründe nach § 165 Abs. 2 GWB für eine Versagung der
Akteneinsicht hinzuweisen und betroffene An-gebotsteile
kenntlich zu machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-
, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Zur Durchsetzung
seiner Rechte muss sich der Bieter an die Vergabekammer
wenden.
Wir weisen schließlich darauf hin, dass das Verfahren vor der
Vergabekammer für die unterlegene Partei kostenpflichtig ist.