Die Deutsche Zentrale für Tourismus e.V. (DZT) bietet Fluggesellschaften, die eine zentrale Rolle für den Incoming-Tourismus nach Deutschland spielen, die Möglichkeit, im Rahmen eines gegenseitigen Leistungsaustauschs eine Airline Partnerschaft einzugehen. Nähere Informationen sind aus der Leistungsbeschreibung im Angebotsvordruck zu entnehmen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2025-11-28.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2025-10-28.
Auftragsbekanntmachung (2025-10-28) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: GNTB Airline Partner 2026
Reference number: 192769
Kurze Beschreibung:
“Die Deutsche Zentrale für Tourismus e.V. (DZT) bietet Fluggesellschaften, die eine zentrale Rolle für den
Incoming-Tourismus nach Deutschland spielen, die...”
Kurze Beschreibung
Die Deutsche Zentrale für Tourismus e.V. (DZT) bietet Fluggesellschaften, die eine zentrale Rolle für den
Incoming-Tourismus nach Deutschland spielen, die Möglichkeit, im Rahmen eines gegenseitigen
Leistungsaustauschs eine Airline Partnerschaft einzugehen.
Nähere Informationen sind aus der Leistungsbeschreibung im Angebotsvordruck zu entnehmen.
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Art des Vertrags: services
Produkte/Dienstleistungen: Luftverkehr📦 Beschreibung
Beschreibung der Beschaffung:
“Die Deutsche Zentrale für Tourismus e.V. (DZT) bietet Fluggesellschaften, die eine zentrale Rolle für den
Incoming-Tourismus nach Deutschland spielen, die...”
Beschreibung der Beschaffung
Die Deutsche Zentrale für Tourismus e.V. (DZT) bietet Fluggesellschaften, die eine zentrale Rolle für den
Incoming-Tourismus nach Deutschland spielen, die Möglichkeit, im Rahmen eines gegenseitigen
Leistungsaustauschs eine Airline Partnerschaft einzugehen.
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅ Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2025-11-28 11:00:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 7
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
“Environmental Responsibility”
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Bundeskartellamt
Nationale Registrierungsnummer: 991-02380-92
Postleitzahl: 53113
Postort: Bonn
Region: Bonn, Kreisfreie Stadt🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: info@bundeskartellamt.bund.de📧 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen können sich die Bieter an folgende Nachprüfungsbehörde wenden: Vergabekammer beim...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen können sich die Bieter an folgende Nachprüfungsbehörde wenden: Vergabekammer beim Kartellsenat. Diese Nachprüfungsbehörde bietet derzeit die Möglichkeit der Einreichung eines Nachprüfungsantrages per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an. Dieser Hinweis ist nur informatorisch. Es obliegt dem Antragsteller, sich über diese Möglich-keit vor der Antragseinreichung bei der Vergabekammer zu informieren. Für Nachprüfungsanträge der Bieter gelten die §§ 160 ff. GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Die Begründung muss die Be-zeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber der Deutschen Zentrale für Tourismus e. V. erfolgt ist und dass dem Antragsteller durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antrag soll ein bestimmtes Begehren enthalten und, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland hat einen Empfangsbevollmächtigten in Deutschland zu benennen. Der Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; 2. der Antragsteller Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat; 3. der Antragsteller Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat; 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Ein wirksam erteilter Zuschlag kann von der Nachprüfungsbehörde nicht aufgehoben werden. Der Zuschlag kann ab dem in der Bieterinformation gem. § 134 Abs. 1 GWB genannten, frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses erteilt werden. In den Fällen besonderer Dringlichkeit kann der Zuschlag auch ohne eine Bieterinformation erteilt werden.
Mehr anzeigen Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Die elektronische Bestellung wird verwendet
Elektronische Zahlung wird verwendet
Quelle: OJS 2025/S 209-718236 (2025-10-28)