Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Sofern sich ein am Auftrag
interessierter Bieter durch Nichtbeachtung der Vergabevorschriften in seinen
Rechten verletzt sieht, ist gem.§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB der Verstoß gegen
Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen bei der
Vergabestelle des Deutschen Museums zu rügen. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind
gem. § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB spätestens bis Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe bei
der Vergabestelle zu rügen. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in
den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind gem. § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB
spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
bei der Vergabestelle zu rügen. Hilft die Vergabestelle der Rüge nicht ab, kann
gem. § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der
Mitteilung des Auftraggebers ein Antrag auf Nachprüfung bei der
Vergabekammer gestellt werden. Gem. § 134 GWB werden Bieter, deren
Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, in Textform informiert. Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischen Weg oder per
Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt
am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber.