Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Eignung zur Berufsausübung (Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister):
Grundsätzliche Regelungen zu den Punkten 5.1.9 –
Kriterium 1) + Kriterium 2) + Kriterium 3): Die Eignung für die zu
vergebende Leistung hinsichtlich Kriterium 1) Befähigung und Erlaubnis
zur Berufsausübung Kriterium 2) wirtschaftlicher und finanzieller
Leistungsfähigkeit Kriterium 3) technischer und beruflicher
Leistungsfähigkeit ist mit dem Angebot durch Eintragung in die Liste des
Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e. V.
(Präqualifikationsverzeichnis oder in einem gleichwertigen Verzeichnis
anderer EU-Mitgliedsstaaten) oder vorläufig, entweder durch die
ausgefüllten Eigenerklärungen gem. Formblatt 124 (Eigenerklärungen zur
Eignung) oder anhand der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung
(EEE) nachzuweisen. Gelangt das Angebot eines nichtpräqualifizierten
Bieters in die engere Wahl, sind die im Formblatt 124 oder der EEE
angegebenen Bescheinigungen / Nachweise (s. jeweilige Aufzählung) nach
Aufforderung und innerhalb der genannten Frist vorzulegen.
Einzureichende Bescheinigungen / Nachweise dürfen das aktuelle
Gültigkeitsdatum nicht überschreiten oder - soweit sie keinen
Gültigkeitszeitraum ausweisen - zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung nicht
älter als 1 Jahr sein. Jegliche Veränderungen zu den aufgeführten
Tatbeständen müssen uns unverzüglich zur Kenntnis gebracht werden.
Vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf die Eignungsprüfung
führen zum Angebotsausschluss. Mit der Verordnung (EU) 2022/576 des
Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014
über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die
Lage in der Ukraine destabilisieren, ist es verboten, öffentliche Aufträge
oder Konzessionen an Personen oder Unternehmen zu vergeben, die einen
Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen. Teil der
Vergabeunterlage ist eine Eigenerklärung zur Verordnung EU 2022-576 die
mit dem Angebot einzureichen ist. Bietergemeinschaften (Anforderungen
an Bietergemeinschaften s. auch 2.1.4 Allgemeine Informationen, Nr. 9)
haben für jedes ihrer Mitglieder einschl. Nachunternehmer die
entsprechenden Unterlagen / Erklärungen mit dem Angebot vorzulegen
bzw. auf Verlangen der Vergabestelle die erforderlichen Bescheinigungen /
Nachweise beizubringen. Beruft sich der Bieter zur Erfüllung des Auftrages
auf die Fähigkeiten anderer Unternehmen (gem. Nr. 7 des Formblatts
212EU), so ist auch für diese die Eignung vorläufig gem. zuvor genannten
Möglichkeiten mit dem Angebot nachzuweisen. Für präqualifizierte
Unternehmen ist die jeweilige Nummer im Präqualifikationsverzeichnis
einzutragen. Für nicht präqualifizierte Unternehmen sind die Erklärungen
und Bescheinigungen gemäß Formblatt 1 24 oder EEE ebenfalls auf
Verlangen vorzulegen. Hinsichtlich der Nutzung von Kapazitäten anderer
Unternehmen verweisen wir weiterhin auf die Regelungen gem. §6d EU
VOB/A. Beruft sich der Bieter auf Kapazitäten anderer Unternehmen so
sind folgende, den Vergabeunterlagen beiliegende Formulare zu nutzen: 1)
EVM235 - Verzeichnis der Leistungen/Kapazitäten anderer Unternehmen
(mit dem Angebot) 2) EVM236 - Verpflichtungserklärung anderer
Unternehmen (auf Anforderung) Bieter, die ihren Sitz nicht in der
Bundesrepublik Deutschland haben, haben gleichwertige Bescheinigungen
von anerkannten Stellen ihres Herkunftslandes für sich und ggf. andere
Unternehmen vorzulegen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache
abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Das Formblatt 124 liegt den Vergabeunterlagen bei. Zur Gewährleistung
eines zügigen Verfahrens können nicht präqualifizierte Bieter, Mitglieder
einer Bietergemeinschaft die im Formblatt 124 oder in der EEE
angegebenen Unterlagen bereits bei Angebotsabgabe für sich und ggf.
andere vorgesehene, nichtpräqualifizierte Nachunternehmer mit vorlegen.
Zu Kriterium 1) Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung sind
folgende Bedingungen zu erfüllen: 1) Angaben über die Eintragung in das
Berufs- oder Handelsregister oder die Handwerksrolle des Sitzes oder
Wohnsitzes; 2) Angabe, dass nachweislich keine schwere Verfehlung
begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt;
Folgende Unterlagen/Bescheinigungen, die zum Beleg der
Eigenerklärungen und als Nachweis der Eignung hinsichtlich Befähigung
und Erlaubnis zur Berufsausübung dienen, sind durch nicht präqualifizierte
Bieter und ggf. für andere, nicht präqualifizierte Unternehmen
(Nachunternehmer, Mitglieder von Bietergemeinschaften) nach
Aufforderung vorzulegen: zu 1) mittels Vorlage Gewerbeanmeldung,
Handelsregisterauszug und Eintrag in die Handwerksrolle bzw. Industrieund
Handelskammer zu 2) mittels Eigenerklärung gem. Formblatt 124
(Eigenerklärung zur Eignung) oder anhand der Einheitlichen Europäischen
Eigenerklärung. Der Auftraggeber wird für den Bieter, der den Zuschlag
erhalten soll, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (§ 150a
Gewerbeordnung) beim Bundeszentralregister anfordern. Ausländische
Bieter haben gleichwertige Bescheinigungen ihres Herkunftslandes
vorzulegen.