Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Eigenerklärung zur
Vermeidung des Erwerbs von Produkten aus
ausbeuterischer Kinderarbeit. Der Bieter sichert zu, dass die
Herstellung bzw. Bearbeitung der zu liefernden
Produkte ohne ausbeuterische Kinderarbeit im
Sinn des IAO-Übereinkommens Nr. 182 erfolgt
bzw. erfolgt ist. (2) Eigenerklärung
des Bieters zum Bezug Russland über das, der Bieter versichert, dass kein
Bezug zu Russland im Sinne der Verordnung (EU)
2022/576 besteht. (3) Schutzerklärung des Bieters zu
Scientology. Der Bieter
erklärt, dass er gegenwärtig sowie während der
gesamten Vertragsdauer die Technologie von L.
Ron Hubbard nicht anwendet, lehrt oder in
sonstiger Weise verbreitet, er keine Kurse oder
Seminare nach dieser Technologie besucht und
Beschäftigte oder sonst zur Erfüllung des Vertrags
eingesetzte Personen keine Kurse oder Seminare
nach dieser Technologie besuchen lässt. (4)
Eigenerklärung zum Masernschutz. Der Bieter versichert, dass alle
zur Erfüllung des Vertrags eingesetzten Personen
vor Beginn ihrer Tätigkeit die Anforderungen
gemäß § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
erfüllen und sämtliche für die Nachweisführung
gem. § 20 Abs. 9 IfSG notwendigen Unterlagen
beim Bieter vorliegen. (5) Bei Bietergemeinschaften sind
alle in der Auftragsbekanntmachung und in den
Vergabeunterlagen genannten Nachweise und
Eigenerklärungen von jedem Mitglied zu
erbringen. Bieter und ggf. Unterauftragnehmer
können ihre Eignung und das Nichtvorliegen von
Ausschlussgründen auch durch die Eintragung in
ein Präqualifikationssystem (amtliches Verzeichnis
oder Zertifizierungssystem) nachweisen. Es wird
darauf hingewiesen, dass die Eintragung in ein
Präqualifikationssystem nicht immer ausreichend
ist. Der Bieter hat zu prüfen, ob die hinterlegten
Nachweise mit dem Auftragsgegenstand
vergleichbar und aktuell sind. Der Auftraggeber
akzeptiert auch die Vorlage einer Einheitlichen
Europäischen Eigenerklärung (EEE) als
vorläufigen Beleg für die Eignung und das
Nichtvorliegen von Ausschlussgründen.