Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Angebote von Bietergemeinschaften: Bei Angeboten von
Bietergemeinschaften müssen die
für die Prüfung der Eignung und des Nichtvorliegens von
Ausschlussgründen erforderlichen
Unterlagen (nähere Einzelheiten siehe Vordruck 1) mit Ausnahme der
gemäß Vordruck
4 nachzuweisenden Referenzen für jedes Mitglied
der Bietergemeinschaft
vorgelegt werden. Die gemäß Vordruck 4 nachzuweisenden Referenzen
müssen für mindestens
ein Mitglied der Bietergemeinschaft vorgelegt werden. Soweit nicht für alle
Mitglieder
der Bietergemeinschaft die nachzuweisenden Referenzen vorgelegt
werden, hat die Bietergemeinschaft bei der Erbringung der Leistung das
Personal der
diese Referenzen vorlegenden Mitglieder der Bietergemeinschaft
einzusetzen, das über
die mit den vorgelegten Referenzen erlangte Erfahrung verfügt.
Berufung auf Kapazitäten Dritter:
Bieter können sich zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen und finanziellen
sowie ihrer
technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten Dritter
berufen,
wenn sie nachweisen, dass die für den Auftrag erforderlichen Mittel dem
Bieter während
der gesamten Vertragslaufzeit tatsächlich und unwiderruflich zur
Verfügung stehen.
Der Nachweis hierüber ist durch eine Vereinbarung mit dem Dritten, auf
dessen Kapazitäten
der Bieter sich beruft, oder durch eine Verpflichtungserklärung des Dritten
zu erbringen,
aus der hervorgeht, dass dem Bieter tatsächlich die für den Auftrag
erforderlichen
Mittel des Dritten zur Verfügung stehen werden (soweit die wirtschaftliche
und finanzielle
Leistungsfähigkeit in Rede steht) bzw. dass der Bieter tatsächlich über die
Fachkunde
und die Erfahrungen des Dritten verfügen kann (soweit es um die
technische und berufliche
Leistungsfähigkeit geht).
Wenn sich ein Bieter im Hinblick auf die erforderliche berufliche
Leistungsfähigkeit
oder die einschlägige berufliche Erfahrung auf Kapazitäten Dritter beruft,
muss in
der Vereinbarung bzw. der Verpflichtungserklärung zudem geregelt sein,
dass das Personal
des Dritten, das über die mit den für diesen vorzulegenden Referenzen
erlangte Erfahrung
verfügt, bei der vergabegegenständlichen Leistung eingesetzt wird.
Die Vereinbarung bzw. die Verpflichtungserklärung darf von dem Dritten
nicht einseitig
aufgelöst/widerrufen werden können. Dies muss dem Wortlaut der
Vereinbarung bzw. der
Verpflichtungserklärung zu entnehmen sein.
Wenn sich Bieter zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen und finanziellen
Leistungsfähigkeit
auf die Kapazitäten Dritter berufen, hat sich der Dritte zudem zu Gunsten
des Auftraggebers
in einer gesonderten und ebenfalls unwiderruflichen
Verpflichtungserklärung zu einer
Haftung für die Auftragsausführung gemeinsam mit dem Bieter in dem
Umfang bereit zu
erklären, in dem er dem Bieter die für den Auftrag erforderlichen Mittel zur
Verfügung
stellt. Auch diese Erklärung ist dem Angebot beizufügen.
Hat der Bieter sich zum Beleg seiner wirtschaftlichen und finanziellen oder
seiner
technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf diejenige eines Dritten
berufen,
überprüft der Auftraggeber im Rahmen der Eignungsprüfung, ob die
Unternehmen, deren
Kapazitäten der Bieter in Anspruch nehmen will, die entsprechenden
Eignungskriterien
erfüllen und ob Ausschlussgründe für diese Unternehmen vorliegen. Die
entsprechenden
Nachweise und Erklärungen nach diesem Abschnitt sind dem Angebot in
diesem Fall auch
für den jeweiligen Dritten beizufügen.