Beschreibung der Optionen
OPTIONALE POSITION 2 WARTUNGSANGEBOT:
Es ist ein Angebot für ein Wartungsvertrag über 3 Jahre (Im
Anschluss an die Gewährleistung / Herstellergarantie) mit
mindestens einer jährlichen Wartung des Systems mit den
Angebotsunterlagen einzureichen.
Wartungsangebot beinhaltet Arbeitszeit, Fahrt- und
Reisekosten sowie notwendiges Verbrauchsmaterial und
Kleinteile für die 5 gesamten Jahre (d.h. inkl. 2 Jahre innerhalb
der Herstellergarantie).
Wartungsangebot muss mindestens 25% Rabatt auf die jeweils
gültigen Listenpreise auf alle Reparaturen und Ersatzteile
während der 5 Jahre Laufzeit des Wartungsvertrags
beinhalten.
Bei Ziehung der Option ist das erste Vertragsjahr fix, die
übrigen Vertragsjahre sind optional.
Der Vertrag verlängert sich nach dem ersten Jahr jeweils
automatisch um 1 Jahr, wenn dieser vom Auftraggeber nicht
mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit
gekündigt wird. Der optionale Wartungsvertrag endet in jedem
Fall nach 3 Jahren ohne, dass es einer Kündigung bedarf.
OPTIONALE POSITION 3 GARANTIEVERLÄNGERUNG:
Die Preisposition der Garantieverlängerung verlängert die
geforderte 2-jährige Herstellergarantie um weitere 3 Jahre.
Diese soll alle nötigen Ersatzteile, Arbeitszeiten,
Anfahrtskosten und Übernachtungen abdecken.
OPTIONALE POSITION 4 BANKBÜRGSCHAFT:
Eine Lieferung muss noch im Jahr 2025 erfolgen.
Für den Fall, dass eine Lieferung, Leistung und
Rechnungsstellung nicht mehr in 2025 erfolgen kann, kommen
die nachfolgenden Regelungen zur Anwendung:
(1) Es ist eine Rechnung unter Angabe der Bestellnummer
über 100 Prozent des Gesamtpreises der Bestellung noch für
das Rechnungsjahr 2025 bis spätestens 30.11.2025 zu
stellen.
(2) Sofern der Zahlungszeitpunkt vor dem Lieferzeitpunkt/
Leistungszeitpunkt liegt, hat der Lieferant für die
Vorauszahlung eine selbstschuldnerische und unbefristete
Vorauszahlungs-Bankbürgschaft (Formblatt
Bürgschaftsurkunde) in Höhe der Vorauszahlung zu leisten
und dem Auftraggeber/Käufer bis 30.11.2025 auszuhändigen.
Diese erhält er nach erfolgter Abnahme der Leistung zurück.
(3) Für den Fall, dass die endgültige Auslieferung der Ware zu
einem späteren Zeitpunkt nach der Zahlung erfolgt, beginnen
die Mängelgewährleistungsansprüche des Auftraggebers/
Käufers erst zum Zeitpunkt der Abnahme nach endgültiger
Auslieferung zu laufen.