Kläranlage Aurich-Haxtum, Räumung von vier Vererdungsbeeten und Entsorgung des vererdeten Klärschlamms
Stadt Aurich
Ausgeschrieben und Vertragsgegenstand ist die Dienstleistung zur ordnungsgemäßen und gesetzeskonformen landwirtschaftlichen Verwertung der Klärschlammerde (Abfallnummer 1908005) der Kläranlage Aurich in den vom Auftragnehmer genannten Ausbringregionen und die Räumung der Vererdungsbeete mit den Hauptleistungen und Übernahme, Wiegen, Lagerung und Transport der Schlämme von der Kläranlage zum Zwischenlager und zum Ort der landwirtschaftlichen Verwertung, inklusive Erstellung aller Nachweise und Dokumentationen.
DeadlineDie Frist für den Eingang der Angebote war 2026-01-08. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2025-12-10.
Wer? Wie?- • Behandlung und Beseitigung ungefährlicher Siedlungs- und anderer Abfälle › Schlammbeseitigung
- • Behandlung und Beseitigung ungefährlicher Siedlungs- und anderer Abfälle › Schlammentsorgung
- • Behandlung und Beseitigung ungefährlicher Siedlungs- und anderer Abfälle › Schlammtransport
- • Köln › Bonn, Kreisfreie Stadt
- • Weser-Ems › Aurich
Geschichte der Beschaffung
| Datum | Dokument |
|---|---|
| 2025-12-10 | Auftragsbekanntmachung |
Auftragsbekanntmachung (2025-12-10)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Kläranlage Aurich-Haxtum, Räumung von vier Vererdungsbeeten und Entsorgung des vererdeten Klärschlamms
Referenznummer:
Kurze Beschreibung:
Art des Vertrags: Dienstleistungen
Produkte/Dienstleistungen: Schlammbeseitigung 📦
Beschreibung
Interne Kennung:
Beschreibung der Beschaffung:
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen:
Postanschrift: Zum Antjebitt 1
Postleitzahl: 26605
Stadt: Aurich-Haxtum
Land: Deutschland 🇩🇪
Ort der Leistung: Aurich 🏙️
Dauer
Datum des Beginns: 2026-03-01 📅
Datum des Endes: 2030-02-28 📅
Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems
Dieser Vertrag ist verlängerbar ✅
Beschreibung
Beschreibung der Verlängerungen: Ca. alle vier Jahre wird die Leistung erneut ausgeschrieben.
Vergabekriterien
Preis ✅
Preis (Gewichtung): 100.0
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Räumungskonzept
Qualitätskriterium (Gewichtung): 20.0
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Verwertungskonzept
Qualitätskriterium (Gewichtung): 10.0
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Pflegekonzept
Nachweis zum Wiederaustrieb des Schilfbewuchs
Qualitätskriterium (Gewichtung): 30.0
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Qualitätsmanagement
Titel
Los-Identifikationsnummer:
Verfahren
Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅
Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/24/EU
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2026-01-08 11:14:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2026-01-08 11:15:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote (Ort): Stadt Aurich, Technisches Rathaus, Leerer Landstraße 5-9, Raum 109, 26603 Aurich
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 7 Wochen
Bedingungen für die Einreichung eines Angebots
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen
Eine Sicherheitsleistung ist erforderlich ✅
Die Namen und beruflichen Qualifikationen des zur Auftragsausführung eingesetzten Personals sind anzugeben
Eröffnungstermin: 2026-01-08 11:15:00 📅
Ort des Eröffnungstermins: Stadt Aurich, Technisches Rathaus, Leerer Landstraße 5-9, Raum 109, 26603 Aurich
Elektronische Rechnungsstellung: Zulässig
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 2026-01-05 23:59:59 📅
Zusätzliche Informationen:
Vergabekriterien
Gewichtungsart: Gewichtung (Prozentanteil, genau)
Art der festen Zahl: Fester Wert (insgesamt)
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Eignungskriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Eignungskriterium: Relevante Bildungs- und Berufsqualifikationen
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Eignungskriterium: Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Geforderte Kautionen und Garantien:
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln:
Ausschlussgrund:
Beschreibung der Ausschlussgründe:
Öffentlicher Auftraggeber
Name und Adressen
Name: Stadt Aurich
Nationale Registrierungsnummer:
Postanschrift: Bürgermeister-Hippen-Platz 1
Postleitzahl: 26603
Postort: Aurich
Region: Aurich 🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
Kontaktperson: Zentrale Vergabestelle
E-Mail: vergabestelle@stadt.aurich.de 📧
Telefon: +49 4941 12-2401 📞
URL: https://www.aurich.de/ 🌏
Art des öffentlichen Auftraggebers
Regional- oder Kommunalbehörde
Haupttätigkeit
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Kommunikation
Dokumente URL: https://vergabe.niedersachsen.de/Satellite/notice/CXQ6YDUR00U/documents 🌏
Teilnahme-URL: https://vergabe.niedersachsen.de/Satellite/notice/CXQ6YDUR00U 🌏
URL des Beschaffungsinstruments: https://vergabe.niedersachsen.de/Satellite/notice/CXQ6YDUR00U 🌏
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Ergänzende Informationen
Zusätzliche Informationen
#Bekanntmachungs-ID: CXQ6YDUR00U#
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
Nationale Registrierungsnummer:
Postanschrift: Auf der Hude 2
Postleitzahl: 21339
Postort: Lüneburg
Region: Lüneburg, Landkreis 🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer@mw.niedersachsen.de 📧
Telefon: +49 4931-153308 📞
Fax: +49 4131-152943 📠
Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Bekanntmachungsangaben
Bevorzugtes Datum der Veröffentlichung: 2025-12-10+01:00 📅
Quelle: OJS 2025/S 239-822622 (2025-12-10)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Kläranlage Aurich-Haxtum, Räumung von vier Vererdungsbeeten und Entsorgung des vererdeten Klärschlamms
Referenznummer:
FD15-425-03
Kurze Beschreibung:
Ausgeschrieben und Vertragsgegenstand ist die Dienstleistung zur ordnungsgemäßen und gesetzeskonformen landwirtschaftlichen Verwertung der Klärschlammerde (Abfallnummer 1908005) der Kläranlage Aurich in den vom Auftragnehmer genannten Ausbringregionen und die Räumung der Vererdungsbeete mit den Hauptleistungen und Übernahme, Wiegen, Lagerung und Transport der Schlämme von der Kläranlage zum Zwischenlager und zum Ort der landwirtschaftlichen Verwertung, inklusive Erstellung aller Nachweise und Dokumentationen.
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Produkte/Dienstleistungen: Schlammbeseitigung 📦
Beschreibung
Interne Kennung:
FD15-425-03
Beschreibung der Beschaffung:
Die Stadt Aurich betreibt die Kläranlage Aurich. Dort fällt entwässerte Klärschlammerde an, die derzeit landwirtschaftlich verwertet bzw. thermisch entsorgt wird. Da die Verträge mit den derzeitigen Entsorgungsunternehmen Ende Februar 2026 auslaufen, werden die Klärschlammentsorgung und die Räumung der Vererdungsbeete neu ausgeschrieben. Gegenstand der Ausschreibung ist die Vergabe der Dienstleistungen zur ordnungsgemäßen Räumung der Vererdungsbeete und gesetzeskonformen Verwendung der Klärschlammerde der KA Aurich mit den Hauptleistungen Übernahme, Wiegen, Zwischenlagerung (falls notwendig), Transport, ggf. Vorbehandlung (z. B. Kalk), landwirtschaftliche Verwertung/thermische Ent- sorgung einschließlich Nachweisführung/Dokumentation. Die landwirtschaftliche Verwendung soll als Entsorgungsweg beibehalten werden. Die Vertragslaufzeit beträgt 4 Jahre.
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Postleitzahl: 26605
Stadt: Aurich-Haxtum
Land: Deutschland 🇩🇪
Ort der Leistung: Aurich 🏙️
Dauer
Datum des Beginns: 2026-03-01 📅
Datum des Endes: 2030-02-28 📅
Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems
Dieser Vertrag ist verlängerbar ✅
Beschreibung
Beschreibung der Verlängerungen: Ca. alle vier Jahre wird die Leistung erneut ausgeschrieben.
Vergabekriterien
Preis ✅
Preis (Gewichtung): 100.0
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Räumungskonzept
Qualitätskriterium (Gewichtung): 20.0
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Verwertungskonzept
Qualitätskriterium (Gewichtung): 10.0
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Pflegekonzept
Nachweis zum Wiederaustrieb des Schilfbewuchs
Qualitätskriterium (Gewichtung): 30.0
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Qualitätsmanagement
Titel
Los-Identifikationsnummer:
LOT-0001
Verfahren
Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅
Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/24/EU
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2026-01-08 11:14:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2026-01-08 11:15:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote (Ort): Stadt Aurich, Technisches Rathaus, Leerer Landstraße 5-9, Raum 109, 26603 Aurich
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 7 Wochen
Bedingungen für die Einreichung eines Angebots
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen
Eine Sicherheitsleistung ist erforderlich ✅
Die Namen und beruflichen Qualifikationen des zur Auftragsausführung eingesetzten Personals sind anzugeben
Eröffnungstermin: 2026-01-08 11:15:00 📅
Ort des Eröffnungstermins: Stadt Aurich, Technisches Rathaus, Leerer Landstraße 5-9, Raum 109, 26603 Aurich
Elektronische Rechnungsstellung: Zulässig
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 2026-01-05 23:59:59 📅
Zusätzliche Informationen:
Die Vergabestelle behält sich vor, fehlende Unterlagen mit einer Frist von 6 Kalendertagen im Rahmen der Angebotsprüfung und Wertung nachzufordern. Verweigert ein Bieter die geforderten Aufklärungen und Angaben innerhalb der o. a. Frist, so kann sein Angebot gemäß § 57 Absatz 1.2 VgV unberücksichtigt bleiben.
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Gewichtungsart: Gewichtung (Prozentanteil, genau)
Art der festen Zahl: Fester Wert (insgesamt)
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Eignungskriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Eigenerklärung zur Eignung (Formblatt 124 LD VHB) sowie Firmendarstellung mit vollständiger und transparenter Darlegung der Zugehörigkeit des Bieters bzw. Bietergemeinschaften zu anderen Unternehmen, Konzernen oder Unternehmensverbänden.
Eignungskriterium: Referenzen zu bestimmten Arbeiten
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
- Nachweise, dass in den letzten 5 Jahren mindestens 10 Beeträumungen mit einer Größe von mind. 2.000 m² Beetgröße und/oder einer Tonnage von 1.000 t OS pro Beeträumung erbracht wurden. Anzugeben ist der Standort des Klärschlammvererdungsbeetes, die Größe der Beetfläche, Dauer der Räumung sowie ein Ansprechpartner des Anlagenbetreibers mit dem Namen, der Anschrift und der Telefonnummer. - Nachweise über die Verwertung von mindestens 5.000 t OS in den letzten 5 Jahren von explizit Klärschlammerde aus schilfbewachsenen Vererdungsbeeten mit entsprechenden Schilfanteilen/Rhizomen in der Landwirtschaft. - Nachweise über den Wiederaustrieb der Schilfpflanzen ohne Nachpflanzen nach der Räumung von Beeten in Höhe von mindestens 80 % Wiederaustrieb der Pflanzen bei mindestens 10 Räumungen in den letzten 5 Jahren. - Nachweise, dass die Räumung und Abfuhr von 300 t OS/Tag erfolgreich bei 5 Beeträumungen in den letzten 5 Jahren durchgeführt wurde.
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Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
- Nachweis qualifizierten Personals zur Überwachung der baulichen Tätigkeiten. Benennung vom Vornamen, Namen, der Fachrichtung und dem Studienabschluss (z. B. Dipl. Bau-Ing.). - Nachweis qualifizierten Personals zur Planung, Durchführung und Überwachung der landwirtschaftlichen Verwertung unter Einhaltung der Vorgaben von AbfKlärV, DüMV, DüV. Benennung vom Vornamen, Namen, der Fachrichtung und dem Studienabschluss (z. B. Dipl.-Ing. Agr.). - Nachweis der Qualifikation zur Durchführung von Folienschweißarbeiten an abwasser-technischen Anlagen nach WHG sowie zur Dichtigkeitsprüfung der Folienschweißarbeiten. - Nachweis Entsorgungsfachbetrieb bzw. Erlaubnis zum Handel mit nicht gefährlichen Abfällen nach §53 KrWG.
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Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
- Nachweise und Darlegung über ein nachvollziehbares Räumkonzept mit Technik und Durchführungsplan. - Nachweise, dass das dargelegte Räumungskonzept ohne Beschädigung der Drainageschicht und der Abdichtungsbahn funktioniert (z. B. durch ein Gutachten eines Sachverständigenbüros, bestätigte Referenzschreiben von Auftraggebern). - Darlegung eines Zeitplans, innerhalb dessen die Räumung inkl. Vor- und Nachbereitung der Beete erfolgt bei einer Mindestabfuhr von 300 t OS/Tag. - Nachweise und Darlegung über ein nachvollziehbares Räumungs- und Verwertungskonzept mit Technik und zeitlicher Durchführungsplanung. Das vom Bieter vorzulegende Konzept muss beschreiben, wie die Räumung und Verwertung des Vererdungsbeetes erfolgen soll. Hierbei sind die nachfolgenden Punkte analog zur Leistungserbringung zu behandeln: - Beschreibung ob, Räumung und Verwertung gleichmäßig verteilt über den Vertragszeitraum oder in bestimmten Zeiträumen erfolgen soll - Plausible und nachvollziehbare Vorabplanung, aus der hervorgeht, in welchen Zeiträumen/Abschnitte die Leistungen erbracht werden sollen. - Das Konzept ist so aufzustellen, dass ein möglichst großer Anteil des vererdeten Schlammes mit dem größtmöglichen TS-Gehalt abgefahren werden kann. Die im LV angegebenen Tonnagen dienen als kalkulatorische Grundlage.
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Stellung der Sicherheit Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Auftragnehmers aus dem Vertrag ist in Höhe von 2 % der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten, sofern die Auftragssumme mindestens 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, und wenn dies für die sach- und fristgemäße Leistung ausnahmsweise erforderlich erscheint. Sicherheit kann wahlweise durch Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft geleistet werden. Sicherheitsleistung durch Bürgschaft Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das Formblatt "Vertragserfüllungsbürgschaft" des Vergabe- und Vertragshandbuchs für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB) zu verwenden oder die Bürgschaftserklärung muss inhaltlich vollständig dem Formblatt des Auftraggebers entsprechen. Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: - "Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht. - Auf die Einreden der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtet. - Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. - Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend. - Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.
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Die im Angebot angegebenen Netto-Einheitspreise sind Festpreise für 2 Jahre (Laufzeit 4 Jahre). Danach greift die Preisgleitklausel. Rechnungen sind grundsätzlich monatlich vom AN an den AG zu stellen, vorausgesetzt, die Leistungen zur Verwertung/Entsorgung sind vollständig erbracht worden. Dies ist mit Rechnungsstellung entsprechend zu dokumentieren, d.h. durch Original-Wiegenoten, Übernahmescheine und Lieferscheine. Ausnahme bildet die Verbringung des Klärschlammes in ein Zwischenlager. Hier können 70 % der Leistung abgerechnet werden. Die restlichen 30 % können nach erfolgter und nachgewiesener Verwertung/Entsorgung in Rechnung gestellt werden. Zahlungsbedingungen Vorauszahlungen werden nur geleistet, wenn nachfolgend eine Regelung getroffen ist: Der Auftraggeber legt für dieses Verfahren eine wirtschaftliche Obergrenze fest in Höhe von: 400.000 EUR brutto Angebotssumme für die ausgeschriebene landwirtschaftliche Verwertung bzw. thermische Entsorgung über 2 Jahre.
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Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
Betrug
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften
+ 19 weitere
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels
Korruption
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten
Täuschung, Zurückhaltung von Informationen, Unfähigkeit zur Vorlage erforderlicher Unterlagen oder Erlangung vertraulicher Informationen zu dem Verfahren
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen
Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen
Zahlungsunfähigkeit
Es werden die geltenden Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB mit der Möglichkeit der Selbstreinigung nach 125 GWB sowie die Regelung nach § 57 VgV. Nach § 57 I VgV werden Angebote von Unternehmen von der Wertung ausgeschlossen, die die Eignungskriterien nicht erfüllen, und Angebote, die nicht den Erfordernissen des § 53 genügen, insbesondere: 1. Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten, 2. Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten, 3. Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind, 4. Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind, 5. Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen, oder 6. nicht zugelassene Nebenangebote.
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Öffentliche Auftraggeber schließen nach § 123…
… I Nr. 1 GWB ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen).
… I Nr. 1 GWB ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland).
… I Nr. 2 GWB ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen. Öffentliche Auftraggeber schließen nach § 123 I Nr. 3 GWB ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche).
… I Nr. 3 & 4 GWB ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, sowie nach § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.
… I Nr. 6-9 GWB ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach: 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete) oder 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr).
… I Nr. 10 GWB ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Gem. § 123 II GWB stehen einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Gem. § 123 III GWB ist das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
… IV GWB ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2.die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.
Nach § 124 I Nr. 1 GWB können öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende…
… umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
… sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
… arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
Nach § 124 I Nr. 2 GWB können öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn…
… das Unternehmen zahlungsunfähig ist.
… über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
§ 124 I Nr. 2 GWB, siehe oben
Nach § 124 I Nr. 3 GWB können öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 GWB ist entsprechend anzuwenden.
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Nach § 124 I Nr. 4 GWB können öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
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Nach § 124 I Nr. 5 GWB können öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann.
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Nach § 124 I Nr. 6 GWB können öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann.
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Nach § 124 I Nr. 7 GWB können öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
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Nach § 124 I Nr. 8-9 GWB können öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln oder das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
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Öffentlicher Auftraggeber
Name und Adressen
Name: Stadt Aurich
Nationale Registrierungsnummer:
0204-034520001001-0-61
Postanschrift: Bürgermeister-Hippen-Platz 1
Postleitzahl: 26603
Postort: Aurich
Region: Aurich 🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
Kontaktperson: Zentrale Vergabestelle
E-Mail: vergabestelle@stadt.aurich.de 📧
Telefon: +49 4941 12-2401 📞
URL: https://www.aurich.de/ 🌏
Art des öffentlichen Auftraggebers
Regional- oder Kommunalbehörde
Haupttätigkeit
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Kommunikation
Dokumente URL: https://vergabe.niedersachsen.de/Satellite/notice/CXQ6YDUR00U/documents 🌏
Teilnahme-URL: https://vergabe.niedersachsen.de/Satellite/notice/CXQ6YDUR00U 🌏
URL des Beschaffungsinstruments: https://vergabe.niedersachsen.de/Satellite/notice/CXQ6YDUR00U 🌏
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Ergänzende Informationen
Zusätzliche Informationen
#Bekanntmachungs-ID: CXQ6YDUR00U#
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
Nationale Registrierungsnummer:
t:04131153308
Postanschrift: Auf der Hude 2
Postleitzahl: 21339
Postort: Lüneburg
Region: Lüneburg, Landkreis 🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer@mw.niedersachsen.de 📧
Telefon: +49 4931-153308 📞
Fax: +49 4131-152943 📠
Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (§160 Abs. 1 GWB). Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht (§160 Abs. 2 GWB). Der Antrag ist gem. § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftrag-geber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
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Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Bekanntmachungsangaben
Bevorzugtes Datum der Veröffentlichung: 2025-12-10+01:00 📅
Quelle: OJS 2025/S 239-822622 (2025-12-10)
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