Auftragsbekanntmachung (2025-05-16) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Lieferung von 3.950 t Auftausalz NaCl an das Landratsamt Bautzen
Referenznummer: 25 101 3
Kurze Beschreibung:
“Lieferung von 3.950 t Auftausalz NaCl an das Landratsamt Bautzen”
Art des Vertrags: Lieferungen
Produkte/Dienstleistungen: Salz und reines Natriumchlorid📦 Beschreibung
Beschreibung der Beschaffung:
“Lieferung von Auftausalz NaCl an das Landratsamt Bautzen
ca. 2.450 t Auftausalz NaCl -Sommerlieferung und 1500 t Winterlieferung an 5 Standorte der...”
Beschreibung der Beschaffung
Lieferung von Auftausalz NaCl an das Landratsamt Bautzen
ca. 2.450 t Auftausalz NaCl -Sommerlieferung und 1500 t Winterlieferung an 5 Standorte der Straßenmeistereien des Landkreises Bautzen
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Zusätzliche Informationen:
“#Besonders auch geeignet für:other-sme#”
Ort der Leistung: Bautzen🏙️ Dauer
Datum des Beginns: 2025-07-21 📅
Datum des Endes: 2026-03-27 📅
Vergabekriterien
Preis ✅ Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0001
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅ Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2025-06-18 10:00:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2025-06-18 10:00:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 29
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der Landesdirektion Sachsen
Nationale Registrierungsnummer: entfällt
Postleitzahl: 04107
Postort: Braustraße 2
Region: Leipzig, Kreisfreie Stadt🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer@lds.sachsen.de📧
Telefon: +49 341 977 3800📞
Fax: +49 341 977 1049 📠 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Der Auftraggeber weist darauf hin, dass ein Nachprüfungsverfahren nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig ist, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Der Auftraggeber weist darauf hin, dass ein Nachprüfungsverfahren nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig ist, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers,
einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Mehr anzeigen Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Die elektronische Bestellung wird verwendet
Elektronische Zahlung wird verwendet
Quelle: OJS 2025/S 095-321306 (2025-05-16)