Auftragsbekanntmachung (2025-08-11) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Lieferung von Feuerwehrausstattung im Rahmen der Reaktivierung der Bahnstrecke Kiel – Schönberger Strand
Referenznummer: E-25-7000038648
Kurze Beschreibung:
“gemäß Vergabeunterlagen”
Art des Vertrags: Lieferungen
Produkte/Dienstleistungen: Rettungs- und Notfallausrüstung📦 Beschreibung
Beschreibung der Beschaffung:
“gemäß Vergabeunterlagen”
Zusätzliche Informationen:
“gemäß Vergabeunterlagen”
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen: Brandbekämpfungsausrüstung📦
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen: Ausrüstung für Brandbekämpfung, Rettung und Sicherheit📦
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen: Handgeräte zur Brandunterdrückung📦
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
“gemäß Vergabeunterlagen
Freiwillige Feuerwehr Schönkirchen
Pahlblöken 6–8
24232 Schönkirchen” Dauer
Datum des Beginns: 2025-10-20 📅
Datum des Endes: 2025-10-26 📅
Informationen über Optionen
Optionen ✅
Beschreibung der Optionen:
“gemäß Vergabeunterlagen” Vergabekriterien
Preis ✅ Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0001
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅
Beschleunigtes Verfahren:
“Im Zuge der Reaktivierung der Bahnstrecke Kiel – Schönberger Strand schreibt die AKN Eisenbahn GmbH im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens die Lieferung...”
Beschleunigtes Verfahren
Im Zuge der Reaktivierung der Bahnstrecke Kiel – Schönberger Strand schreibt die AKN Eisenbahn GmbH im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens die Lieferung einsatzrelevanter Feuerwehrausrüstung aus. Ziel ist die fristgerechte Ausstattung der Freiwilligen Feuerwehr Schönkirchen mit modernen Geräten und Materialien, die den erhöhten Anforderungen an Sicherheit und Gefahrenabwehr im Bahnbetrieb gerecht werden.
Die Ausschreibung umfasst unter anderem:
- Persönliche Schutzausrüstung gemäß geltender DIN-Normen
- Technische Geräte zur Brandbekämpfung und Rettung
- Ergänzende Ausstattungen für den Einsatz im Bahnumfeld
Die Lieferung hat bis spätestens Kalenderwoche 43 zu erfolgen, um die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr rechtzeitig zur Wiederaufnahme des Bahnverkehrs sicherzustellen.
Mehr anzeigen Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2025-08-28 13:00:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2025-08-28 13:00:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote (Ort): gemäß Vergabeunterlagen
Bedingungen für die Öffnung der Angebote (Informationen über die befugten Personen und das Öffnungsverfahren):
“gemäß Vergabeunterlagen”
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 200925
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
“gemäß Vergabeunterlagen”
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln:
“gemäß Vergabeunterlagen” Bedingungen für den Vertrag
Bedingungen für die Vertragserfüllung:
“gemäß Vergabeunterlagen”
Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Name: AKN Eisenbahn GmbH
Nationale Registrierungsnummer: HRB 19714 KI
Postanschrift: Rudolf-Diesel-Straße 2
Postleitzahl: 24568
Postort: Kaltenkirchen
Region: Segeberg🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: einkauf@akn.de📧
Telefon: +49 4191933141📞
Fax: +49 4191933840 📠
URL: https://www.akn.de🌏
Adresse des Käuferprofils: https://www.akn.de🌏 Art des öffentlichen Auftraggebers
Einrichtung des öffentlichen Rechts
Haupttätigkeit
Eisenbahndienste
Kommunikation
Dokumente URL: https://www.subreport.de/E19212717🌏
Teilnahme-URL: https://www.subreport.de/E19212717🌏
URL des Beschaffungsinstruments: https://www.akn.de🌏
“gemäß Vergabeunterlagen” Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“- Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Entsprechend der Re-gelung in § 160 GWB:
- § 160 GWB - Einleitung und Antrag (1) Die...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
- Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Entsprechend der Re-gelung in § 160 GWB:
- § 160 GWB - Einleitung und Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
- (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbe-achtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
- (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
- 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
- Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
- § 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erle-digt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vor-gelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.
Mehr anzeigen Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Die elektronische Bestellung wird verwendet
Elektronische Zahlung wird verwendet
Quelle: OJS 2025/S 154-531704 (2025-08-11)