Auftragsbekanntmachung (2025-03-04) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Lieferung von LED-Straßenleuchten zur Ansatz- oder Aufsatzmontage
Referenznummer: 2025-03 M335
Kurze Beschreibung:
“Los 01: Straßenleuchte für Ansatz- oder Aufsatzmontage
Los 02: Technische Straßenleuchte für Ansatz oder Aufsatzmontage”
Art des Vertrags: Lieferungen
Produkte/Dienstleistungen: Elektrische Maschinen, Geräte, Ausstattung und Verbrauchsartikel; Beleuchtung📦 Informationen über Lose
Dieser Vertrag ist in Lose unterteilt ✅
Höchstzahl der Lose, die an einen Bieter vergeben werden können: 2
Angebote können für eine maximale Anzahl von Losen eingereicht werden: 2
1️⃣
Beschreibung der Beschaffung:
“Los 01: Straßenleuchte für Ansatz- oder Aufsatzmontage
Los 02: Technische Straßenleuchte für Ansatz oder Aufsatzmontage”
Ort der Leistung: Berlin🏙️ Dauer
Datum des Beginns: 2025-08-11 📅
Datum des Endes: 2025-10-20 📅
Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0001
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅ Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2025-04-04 11:00:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2025-04-04 11:00:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 73
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Land Berlin, Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Nationale Registrierungsnummer: 11-130000V04-62
Postanschrift: Brunnenstraße 110d-111
Postleitzahl: 13355
Postort: Berlin
Region: Berlin🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: submissionsstelle.tiefbau@senmvku.berlin.de📧
Telefon: +49 3090254-7118📞
URL: https://www.berlin.de/sen/uvk/🌏 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Einlegung von Rechtsbehelfen (Eintrag in das Feld „Informationen über die Überprüfungsfristen“ (BT-99))
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Einlegung von Rechtsbehelfen (Eintrag in das Feld „Informationen über die Überprüfungsfristen“ (BT-99))
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)).
Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist.
Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).
Mehr anzeigen Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Die elektronische Bestellung wird verwendet
Elektronische Zahlung wird verwendet
Quelle: OJS 2025/S 046-146904 (2025-03-04)