Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Unternehmen haben gemäß § 97
Absatz 6 GWB einen Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das
Vergabeverfahren durch den öffentlichen Auftraggeber eingehalten werden.
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer
Frist von 10 Kalendertagen beim öffentlichen Auftraggeber zu rügen (§ 160
Absatz 3 Nr. 1 GWB).
Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen
erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
öffentlichen Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Absatz 3 Nr. 2-3 GWB).
Teilt der öffentliche Auftraggeber dem Unternehmen mit, deren Rüge nicht
abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach
Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der zuständigen Stelle
für Nachprüfungsverfahren zu stellen (§ 160 Absatz 3 Nr. 4 GWB).
Bietende, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen,
werden gemäß 134 GWB hierüber informiert. Dies gilt auch für Bewerbende,
denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung
gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bietenden ergangen ist.
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch
öffentliche Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung der Information
per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage. Sie
beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den öffentlichen
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bietenden und
Bewerbenden kommt es nicht an.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die zuständige Stelle für
Nachprüfungsverfahren zu richten:
Bundeskartellamt
Vergabekammer des Bundes
Kaiser-Friedrich-Str. 16
53113 Bonn
Telefon: +49 (0)228 / 94 99-0
Fax: +49 (0)228 / 94 99-163