Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
- Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der
Eignung durch den Eintrag in Amtliches Verzeichnis
präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und
Dienstleistungsbereich (AVPQ). Nicht präqualifizierte
Unternehmen haben zum Nachweis der Eignung mit dem
Angebot das ausgefüllte Formblatt - Eigenerklärung zur
Eignung - vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunternehmern sind
auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese
abzugeben. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der
Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die
Präqualifikation (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden.
Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die
Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen) auf
gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der -
Eigenerklärung zur Eignung - genannten Bescheinigungen
zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in
deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die
deutsche Sprache beizufügen. Das Formblatt "Eigenerklärung"
befindet sich in den Vergabeunterlagen und kann hier
eingesehen werden:https://
www.deutsches-ausschreibungsblatt.de/VN/S-HAMELN-LK-
2025-0036
- Eigenerklärung §§ 123 und 124 GWB (EU)
Bei Einsatz von Nachunternehmen sind auf gesondertes
Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben.
Gelangt das Angebot in die engere Wahl, ist die Eigenerklärung
(auch die der Nachunternehmen) auf gesondertes Verlangen
durch Vorlage der in der - Eigenerklärung §§ 123 und 124
GWB (EU) - genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu
bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache
abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache
beizufügen.
Das Formblatt "Eigenerklärung §§ 123 und 124 GWB (EU)"
befindet sich in den Vergabeunterlagen und kann hier
eingesehen werden:
https://www.deutsches-ausschreibungsblatt.de/VN/S-HAMELN-LK-
2025-0036.
Folgende Nachweise/Angaben/Unterlagen sind auf
gesondertes Verlangen einzureichen:
- Eigenerklärung-Informationen-zum-Bieter (EU)
Alle Eignungsnachweise des Bieters sollen zur
Angebotsabgabe vorliegen. Im Falle der Eignungsleihe sollen
aber auch alle Eignungsnachweise des helfenden Bieters zur
Angebotsabgabe vorliegen.