Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Behörde, an die sich der Bewerber
oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die
Vergabebestimmungen wenden kann: Vergabekammer (§156 GWB)
Vergabekammer Südbayern, 80534 München, Tel 089/2176-2411, Fax 089/2176-
2847 Der Antrag ist zulässig, solange die Vergabestelle noch keinen wirksamen
Zuschlag erteilt hat. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem die
Vergabestelle die unterlegenen Bieter über die beabsichtigte Zuschlagserteilung mit
den nach § 134 GWB erforderlichen Angaben informiert hat und 15 Kalendertage
bzw. bei der Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg 10
Kalendertage vergangen sind (§§ 134, 135 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist
unzulässig, wenn der Antragsteller die geltend gemachten Verstöße gegen
Vergabevorschriften bereits vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und
gegenüber der Vergabestelle nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen
gerügt hat bzw. wenn der Antragsteller Vergabeverstöße, die bereits aufgrund der
Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar waren, nicht spätestens
bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe
gerügt hat. Ferner ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht
abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 GWB).