Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Unternehmen haben einen Anspruch
auf Einhaltung der schützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren
gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, Bundesrepublik Deutschland, vertreten
durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).
Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammer des Bundes
beim Bundeskartellamt zu richten. Die Einreichung eines Nachprüfungsantrags
per E-Mail an
vk@bundeskartellamt.bund.de ist nach Angaben des
Bundeskartellamts nur mit qualifizierter elektronischer Signatur möglich.
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt voraus, dass die geltend
gemachten Vergabeverstöße vorab gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden.
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer
Frist von zehn Kalendertagen bei der Vergabestelle des BMWK (s. Ziffer I.1) zu
rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB). Verstöße, die bereits aufgrund der
Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens
bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder
Angebotsabgabe gegenüber der Vergabestelle des BMWK gerügt werden (§ 160
Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB).
Ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer ist unzulässig, soweit mehr als
15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle des BMWK,
einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4
GWB).
Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag durch das
BMWK bereits erfolgt ist, bevor die Vergabekammer das BMWK über den
Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen,
werden vor dem Zuschlag durch die Vergabestelle des BMWK darüber informiert.
Die Zuschlagserteilung ist möglich zehn Kalendertage nach Absendung dieser
Information an die unterlegenen Bieter auf elektronischem Weg (§ 134 GWB).
Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch die
Vergabestelle des BMWK; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter undBewerber kommt es nicht an.
Auf die prozessualen Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird zudem hingewiesen.
Hinweis: Das BMWK ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die
Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die
Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf
Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns
konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche
Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.