Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen(GWB) § 160
Einleitung, Antrag(1) Die Vergabekammer leitet
ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag
ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen,
das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag
oder der Konzession hat und eine Verletzung
in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch
Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass
dem Unternehmen durch die behauptete
Verletzung der Vergabevorschriften ein
Schadenentstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den geltend gemachten Verstoß
gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber
dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von
zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die
aufgrund der Bekanntmachung erkennbar
sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in
der Bekanntmachung benannten Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabegegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße
gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht
spätestens bis zum Ablauf der Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei
einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit
des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2.
§134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.