Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Für die Einleitung eines
Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer gelten u. a. die §§ 160 f. GWB.
§ 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein
Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes
Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession
hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch
Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist dar-zulegen,
dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften
ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig,
soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen
gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße
gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt
werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt
werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt
nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach §
135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 161 Form,
Inhalt (1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und
unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein
Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder
Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen
Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen. (2)
Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung
der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die
Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die
Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die
sonstigen Beteiligten benennen." Ferner wird auf die Frist gemäß § 135 Abs. 2
GWB hingewiesen. Hiernach kann die Unwirksamkeit eines öffentlichen Auftrags
wegen eines Verstoßes gegen § 134 GWB (Informations- und Wartepflicht) oder
wegen einer Vergabe ohne vorheriger Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der EU nur in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt werden, wenn
sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der
Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen
Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs
Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber
die Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU bekannt gemacht, endet die Frist zur
Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. Bedingungen für die
Ausführung des Auftrages a) Nichtvorliegen von zwingenden Ausschlussgründen
nach § 123 Abs. 1, 4 GWB, liegt ein zwingender Ausschlussgrund vor, so sind
aussagefähige Unterlagen zur Selbstreinigung gemäß § 125 GWB vorzulegen; b)
Nichtvorliegen von fakultativen Ausschlussgründen nach § 124 Abs. 1 GWB liegt
ein fakultativer Ausschlussgrund vor, so sind aussagefähige Unterlagen zur
Selbstreinigung gemäß § 125 GWB vorzulegen; c) Eigenerklärung aufgrund der
Sanktionen gegenüber Russland d) Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und
Mindestlohn bei öffentlichen Aufträgen unter Berücksichtigung der Vorgaben des
Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) vom 12. Juli 2021