Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Objektive Kriterien für die Überprüfung der Eignung der Bewerber:: Die Eignung der Bewerber im Hinblick auf die
Berufsausübung wird zunächst unter Bezugnahme auf § 44 VgV auf Basis
der folgenden Kriterien geprüft, bewertet bzw. beurteilt: 1.) Nachweis über
die Berechtigung des vorgesehenen Entwurfsverfassers, die
Berufsbezeichnung Ingenieur:in/Meister:in/Techniker:in zu tragen oder in Deutschland
entsprechend tätig zu werden, liegt vor. 2.)
Basisinformation zum Unternehmen des Bewerbers (Name, Sitz,
Gründungsjahr, Kontaktdaten) bzw. – soweit zutreffend – zu den an der
Bewerbergemeinschaft beteiligten Unternehmen (Name, Sitz,
Gründungsjahr, Kontaktdaten, Leistungsanteil) 3.) Eigenerklärung (soweit
zutreffend) der Bewerbergemeinschaftsmitglieder zur
gesamtschuldnerischen Haftung und Benennung desjenigen, der die
Bewerbergemeinschaft vertritt. Nachweis der Vertretungsmacht auf
Anforderung. 4.) Erklärung zu wirtschaftlichen Verknüpfungen mit anderen
Unternehmen 5.) Erklärung über das Nichtvorliegen von
Ausschlussgründen nach § 123 GWB 6.) Erklärung über das Nichtvorliegen
von Ausschlussgründen nach § 124 GWB 7.) Erklärung über das
Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 19 Abs. 1
Mindestlohngesetz, § 21 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz, § 98c Abs. 1
Aufenthaltsgesetz, § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und § 22
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz 8.) Für ausländische Unternehmen in
Bezug auf die vorstehenden Punkte 5.) bis 7.): Erklärung, dass keine
Ausschlussgründe vorliegen, die nach den Rechtsvorschriften des
jeweiligen Landes mit den vorgenannten gesetzlichen Anforderungen
vergleichbar sind. 9.) Erklärung zum Russlandbezug des Bieters / die
Bietergemeinschaft sowie von Unterauftragnehmern, Lieferanten oder
eignungsverleihenden Unternehmen. 10.) Erklärung über eine eventuelle
Weitergabe von Auftragsteilen an andere Unternehmen (§ 46 Abs. 3 Nr. 10
VgV). Will sich der Bewerber bei der Erfüllung des Auftrages der
Leistungen anderer Unternehmen bedienen, so hat er die Weitergabe von
Auftragsteilen verpflichtend anzugeben. Eine Benennung der
Nachunternehmer erfolgt im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs unter
Verweis auf § 36 Abs. 1. S. 1 VgV freiwillig. Eine entsprechende
Verpflichtungserklärung ist auf Anforderung nachzureichen. 11.)
Beabsichtigt der Bewerber im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit die
Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch zu nehmen (Eignungsleihe
gemäß § 47 VgV), so hat er diese zu benennen und für sie mit der
Bewerbung einen eigenen Bewerbungsbogen abzugeben. Der Bewerber
muss mit der Bewerbung nachweisen, dass ihm die für den Auftrag
erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er
eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vorlegt.
Nimmt der Bewerber im Rahmen einer Eignungsleihe die Kapazitäten
anderer Unternehmen in Anspruch, müssen diese Unternehmen in dem
Umfang, in dem ihre Kapazitäten in Anspruch genommen werden,
gemeinsam für die Auftragsdurchführung haften. Eine entsprechende
Haftungserklärung ist auf Anforderung nachzureichen.