Auftragsbekanntmachung (2025-04-22) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Notvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Busverkehrsleistungen auf der Linie 580/581 im Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm
Referenznummer: 1/2025
Kurze Beschreibung:
“Gegenstand der zu vergebenden Aufträge/Lose ist die Erbringung von Verkehrsleistungen ab dem 01.08.2025 mit Bussen im Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm”
Art des Vertrags: Dienstleistungen
Produkte/Dienstleistungen: Öffentlicher Verkehr (Straße)📦 Beschreibung
Beschreibung der Beschaffung:
“Gegenstand der zu vergebenden Aufträge/Lose ist die Erbringung von Verkehrsleistungen ab dem 01.08.2025 mit Bussen im Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm. GGF...”
Beschreibung der Beschaffung
Gegenstand der zu vergebenden Aufträge/Lose ist die Erbringung von Verkehrsleistungen ab dem 01.08.2025 mit Bussen im Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm. GGF PKW - noch zu klären
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Ort der Leistung: Pfaffenhofen a. d. Ilm🏙️
Dauer: 6 (MONTH)
Der nachstehende Zeitrahmen ist in Monaten ausgedrückt.
Dauer
Datum des Beginns: 2025-08-01 📅
Datum des Endes: 2026-01-31 📅
Vergabekriterien
Preis ✅ Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0001
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅
Beschleunigtes Verfahren:
“Die Genehmigung für die aktuelle Bedienung der Linie 580/581 läuft zum 31.07.2025 aus. Die im vorliegenden Verfahren zu vergebenden Leistungen sollten...”
Beschleunigtes Verfahren
Die Genehmigung für die aktuelle Bedienung der Linie 580/581 läuft zum 31.07.2025 aus. Die im vorliegenden Verfahren zu vergebenden Leistungen sollten ursprünglich im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach Art. 3 Abs. 1 VO (EG) 1370/2007 über Leistungen im „Linienbündel Nordost“ (Vorinformation Nr. 149493-2024 vom 12.03.2024) zum 01.08.2025 vergeben werden. Der Aufgabenträger sieht für diesen öffentlichen Dienstleistungsauftrag nunmehr eine Betriebsaufnahme der die Linie 580/581 umfassenden Leistungen erst zum 01.02.2026 vor. Die Laufzeit des zu vergebenden Verkehrsvertrags von sechs Monaten wird der Landkreis Pfaffenhofen a.d. Ilm zur Vorbereitung und Umsetzung der regulären Vergabe der Verkehrsleistung im Linienbündel Nordost nutzen. Der Auftraggeber wird über den Beginn des diesbezüglichen wettbewerblichen Vergabeverfahrens im Rahmen einer gesonderten Auftragsbekanntmachung informieren.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich die Notwendigkeit einer Notvergabe für den Übergangszeitraum vom 01.08.2025 bis 31.01.2026.
Die Vergabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrags im Wege der Notvergabe erfolgt unter Verzicht auf eine gesonderte Vorinformation i.S.d. Art. 7 Abs. 2 und Abs. 4 VO (EG) 1370/2007, um eine Unterbrechung der Verkehrsleistung zu verhindern und weiterhin eine ausreichende Bedienung der Bevölkerung mit Leistungen im ÖPNV zu gewährleisten.
Da die Aufnahme der Verkehrsleistungen bereits zum 01.08.2025 erfolgen muss und somit eine besondere Dringlichkeit besteht, macht der Auftraggeber von der Möglichkeit des § 15 Abs. 3 VgV Gebrauch und verkürzt die Frist für die Einreichung von Angeboten wegen hinreichend begründeter Dringlichkeit auf mindestens 15 Tage ab dem Tag nach dem Absenden der Auftragsbekanntmachung. Die Verkürzung der Angebotsfrist ist vorliegend geboten, um dem Bieter, der das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat, ausreichend Zeit zur Vorbereitung der Betriebsaufnahme zur Verfügung zu stellen. Aufgrund des geringen Umfangs der Verkehrsleistung und dem daraus folgenden reduzierten Kalkulationsaufwand ist zudem davon auszugehen, dass trotz der Verkürzung der Angebotsfrist ausreichend Zeit für die Erstellung von Angeboten besteht.
Mehr anzeigen Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2025-05-09 12:00:00.000 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2025-05-09 12:00:00.000 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen:
“Nachweis der Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister: Nachweis der Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften...”
Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Nachweis der Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister: Nachweis der Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Bieter ansässig ist, sofern der Bieter in das Berufs- oder Handelsregister eingetragen ist. Ausreichend ist ein Ausdruck aus dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, über das die Daten aus den Handelsregistern abrufbar sind. Für den Fall der Nichteintragung erfolgt der Nachweis durch die Vorlage einer Gewerbeanmeldung oder -ummeldung (für ausländische Bieter: oder vergleichbar). Der Nachweis soll bei juristischen Personen mindestens die vertretungsberechtigten Personen ausweisen. Der Auftraggeber behält sich, neben der Nachforderung von Unterlagen, eigene Ermittlungen vor, wenn die Vertretungsberechtigung nicht aus öffentlichen Registern (z.B. Handelsregister) ersichtlich ist. Der Nachweis darf zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist nicht älter als 3 Monate sein. Gewerbeanmeldungen oder -ummeldungen dürfen älter sein, hier ist der jeweils aktuellste Stand einzureichen.
Mehr anzeigen Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien:
“Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit: Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn nach der...”
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit: Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn nach der Einschätzung des Auftraggebers anzunehmen ist, dass der Bieter seine laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus dem hiesigen Auftrag erfüllen wird. Der Auftraggeber behält sich vor, ergänzend zu der Eigenerklärung gemäß Angebots-Vordruck 5, Ziffer 13 in der Phase der Prüfung und Wertung der Angebote einige oder alle der dort genannten Unterlagen zum Beleg der erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit anzufordern, welche der Bieter dann entsprechend unverzüglich vorzulegen hat. Auf die Vorschriften des § 123 ff. GWB (insbesondere auf die zwingenden Ausschlussgründe nach § 123 GWB und die fakultativen Ausschlussgründe nach § 124 GWB) wird hingewiesen. Alternativ akzeptiert der Auftraggeber bei der Angebotsabgabe als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung nach § 50 VgV (nachfolgend EEE). Soweit Bieter von der Möglichkeit zur Übermittlung einer EEE Gebrauch machen, behält sich der Auftraggeber ausdrücklich vor, die betreffenden Bieter jederzeit während des Verfahrens zur Beibringung der vorgenannten Nachweise (sämtlich oder zum Teil) aufzufordern, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Der Auftraggeber wird in jedem Fall den bzw. diejenigen Bieter, der bzw. die nach dem Ergebnis der Angebotswertung für die Zuschlagserteilung vorgesehen ist bzw. sind, vor der Zuschlagserteilung auffordern, die vorgenannten Nachweise beizubringen; bei Nichtbeibringung der Unterlagen kommt eine Zuschlagserteilung nicht in Betracht.
Mehr anzeigen Technische und berufliche Fähigkeiten
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien:
“Technische und berufliche Leistungsfähigkeit: Der Bieter gilt als technisch und beruflich leistungsfähig, wenn anzunehmen ist, dass er über die speziellen...”
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Technische und berufliche Leistungsfähigkeit: Der Bieter gilt als technisch und beruflich leistungsfähig, wenn anzunehmen ist, dass er über die speziellen Sachkenntnisse und Erfahrungen verfügt, die zur Durchführung der hiesigen ÖPNV-Leistungen erforderlich sind und wenn zudem davon ausgegangen werden kann, dass er die Geschäfte eines Busunternehmens unter Beachtung der für die Personenbeförderung geltenden Vorschriften führen sowie die Allgemeinheit beim Betrieb der Buslinien vor Schäden und Gefahren bewahren wird und auch die sonstigen für ihn einschlägigen Rechtsvorschriften beachtet. Der Bieter erbringt den Nachweis seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit wahlweise durch
• Bescheinigung der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) über die fachliche Eignung gem. §§ 3, 4, 6, 7 PBZugV (§ 3 „Fachliche
Eignung“, § 4 „Fachkundeprüfung“, § 6 „Gleichwertige Abschlussprüfungen“, § 7 „Anerkennung leitender Tätigkeit“). Die IHK stellt die Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der VO 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung aus (Art. 21 VO Nr. 1071/2009); ausländische Bieter legen eine entsprechende Bescheinigung in deutscher Übersetzung vor; oder
• Vorlage einer gültigen Genehmigungsurkunde für den Linienverkehr mit Kraftomnibussen gemäß § 42 PBefG oder
• Vorlage einer gültigen Genehmigungsurkunde für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen. Alternativ zu den vorgenannten Nachweisen akzeptiert der Auftraggeber bei der Angebotsabgabe als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung nach § 50 VgV (nachfolgend EEE). Soweit Bieter von der Möglichkeit zur Übermittlung einer EEE Gebrauch machen, behält sich der Auftraggeber ausdrücklich vor, die betreffenden Bieter jederzeit während des Verfahrens zur Beibringung der vorgenannten Nachweise (sämtlich oder zum Teil) aufzufordern, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Der Auftraggeber wird in jedem Fall den bzw. diejenigen Bieter, der bzw. die nach dem Ergebnis der Angebotswertung für die Zuschlagserteilung vorgesehen ist bzw. sind, vor der Zuschlagserteilung auffordern, die vorgenannten Nachweise beizubringen; bei Nichtbeibringung der Unterlagen kommt eine Zuschlagserteilung nicht in Betracht.
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Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien:
“Technische und berufliche Leistungsfähigkeit: Angabe von mindestens einer mit der Ausschreibung vergleichbaren, gegenwärtigen oder innerhalb der letzten 3...”
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Technische und berufliche Leistungsfähigkeit: Angabe von mindestens einer mit der Ausschreibung vergleichbaren, gegenwärtigen oder innerhalb der letzten 3 Jahre vor Ablauf der Angebotsfrist erbrachten Leistungen der Personenbeförderung mit Kraftomnibussen. Die Referenz(en) muss/müssen zum Nachweis der
Vergleichbarkeit mindestens folgende Angaben enthalten: Angabe, ob die Verkehrsleistung im Linienverkehr als Genehmigungsinhaber oder
Betriebsführer oder als Subunternehmer für einen Genehmigungsinhaber (Linienverkehr gem. § 42 PBefG) erbracht wurde. Die Darstellung der
Referenz(en) hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Bezeichnung des jeweiligen Gebiets der Leistungserbringung. 2 Leistungsmenge: jährlich
erbrachte Nutzkm-Leistung 3. Zeitraum der Referenzleistung. Für die Darstellung der Referenzen ist Anlage 7 Vordruck 4 zu verwenden.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Südbayern
Postanschrift: Maximilianstraße 39
Postleitzahl: 80538
Postort: München
Region: München, Kreisfreie Stadt🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer.suedbayern@reg-ob.bayern.de📧
Telefon: +49 89 2176-2411📞
Fax: +49 89 2176-2847 📠 Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Name: Vergabekammer Südbayern
Postanschrift: Maximilianstraße 39
Postleitzahl: 80538
Postort: München
Region: München, Kreisfreie Stadt🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer.suedbayern@reg-ob.bayern.de📧
Telefon: +49 89 2176-2411📞
Fax: +49 89 2176-2847 📠 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer gelten u.a. die §§ 160 ff. GWB. Auf die Rügepflichten des Bieters nach § 160 Abs. 3...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer gelten u.a. die §§ 160 ff. GWB. Auf die Rügepflichten des Bieters nach § 160 Abs. 3 GWB wird ausdrücklich hingewiesen. Außerdem weist der Auftraggeber auf die Rechtsbehelfsfrist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hin. Danach ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind. §§ 160, 161 GWB lautet wörtlich: § 160 Einleitung, Antrag „(1) Die Vergabekammer leitet ein
Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“ § 161 Form, Inhalt „(1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen. (2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.“
Mehr anzeigen Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Die elektronische Bestellung wird verwendet
Elektronische Zahlung wird verwendet
Quelle: OJS 2025/S 080-264197 (2025-04-22)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2025-07-08) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
“Gegenstand der zu vergebenden Aufträge/Lose ist die Erbringung von Verkehrsleistungen mit Bussen ab dem 01.08.2025 im Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm”
Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.): 275890.76 EUR 💰
Beschreibung
Beschreibung der Beschaffung:
“Gegenstand der zu vergebenden Aufträge/Lose ist die Erbringung von Verkehrsleistungen ab dem 01.08.2025 mit Bussen im Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm.”
Zusätzliche Informationen:
“Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich des Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge (SaubFahrzeugBeschG), da es sich bei den im...”
Zusätzliche Informationen
Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich des Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge (SaubFahrzeugBeschG), da es sich bei den im Rahmen der Leistungserbringung einzusetzenden Fahrzeugen gemäß der Vorgaben in den Vergabeunterlagen ausschließlich um sogenannte "Überlandbusse", also für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Fahrzeuge des Typs "M3 Klasse II" gemäß der Regelung Nr. 107 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen UNECE – Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2 oder M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale (ECE-R 107) handelt, die nicht so konstruiert sind, dass Bereiche für Stehplätze vorgesehen werden, um ein häufiges Ein- und Aussteigen der Fahrgäste zu ermöglichen. Diese Fahrzeuge sind gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 SaubFahrzeugBeschG vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen.
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Preis (Gewichtung): 1
Verfahren Art des Verfahrens
Beschleunigtes Verfahren:
“Die Genehmigung für die aktuelle Bedienung der Linie 580/581 läuft zum 31.07.2025 aus. Die im vorliegenden Verfahren zu vergebenden Leistungen sollten...”
Beschleunigtes Verfahren
Die Genehmigung für die aktuelle Bedienung der Linie 580/581 läuft zum 31.07.2025 aus. Die im vorliegenden Verfahren zu vergebenden Leistungen sollten ursprünglich im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach Art. 3 Abs. 1 VO (EG) 1370/2007 über Leistungen im „Linienbündel Nordost“ (Vorinformation Nr. 149493-2024 vom 12.03.2024) zum 01.08.2025 vergeben werden. Der Aufgabenträger sieht für diesen öffentlichen Dienstleistungsauftrag nunmehr eine Betriebsaufnahme der die Linie 580/581 umfassenden Leistungen erst zum 01.02.2026 vor (korrigierte Vorinformation 281346-2025 vom 02.05.2025 und korrigierte Vorinformation 288238-2025 vom 05.05.2025). Die Laufzeit des zu vergebenden Verkehrsvertrags von sechs Monaten wird der Landkreis Pfaffenhofen a.d. Ilm zur Vorbereitung und Umsetzung der regulären Vergabe der Verkehrsleistung im Linienbündel Nordost nutzen. Der Auftraggeber wird über den Beginn des diesbezüglichen wettbewerblichen Vergabeverfahrens im Rahmen einer gesonderten Auftragsbekanntmachung informieren.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich die Notwendigkeit einer Notvergabe für den Übergangszeitraum vom 01.08.2025 bis 31.01.2026.
Die Vergabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrags im Wege der Notvergabe erfolgt unter Verzicht auf eine gesonderte Vorinformation i.S.d. Art. 7 Abs. 2 und Abs. 4 VO (EG) 1370/2007, um eine Unterbrechung der Verkehrsleistung zu verhindern und weiterhin eine ausreichende Bedienung der Bevölkerung mit Leistungen im ÖPNV zu gewährleisten.
Da die Aufnahme der Verkehrsleistungen bereits zum 01.08.2025 erfolgen muss und somit eine besondere Dringlichkeit besteht, macht der Auftraggeber von der Möglichkeit des § 15 Abs. 3 VgV Gebrauch und verkürzt die Frist für die Einreichung von Angeboten wegen hinreichend begründeter Dringlichkeit auf mindestens 15 Tage ab dem Tag nach dem Absenden der Auftragsbekanntmachung. Die Verkürzung der Angebotsfrist ist vorliegend geboten, um dem Bieter, der das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat, ausreichend Zeit zur Vorbereitung der Betriebsaufnahme zur Verfügung zu stellen. Aufgrund des geringen Umfangs der Verkehrsleistung und dem daraus folgenden reduzierten Kalkulationsaufwand ist zudem davon auszugehen, dass trotz der Verkürzung der Angebotsfrist ausreichend Zeit für die Erstellung von Angeboten besteht.
Auftragsvergabe
Ein Auftrag/Los wird vergeben ✅
Los-Identifikationsnummer: LOT-0001
Vertragsnummer: Los 1
Datum des Vertragsabschlusses: 2025-05-20 📅
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der auf elektronischem Wege eingegangenen Angebote: 1
Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: 275890.76 EUR 💰
Name und Anschrift des Auftragnehmers
Name: Stanglmeier Reisebüro und Bustouristik GmbH & Co. KG
Nationale Registrierungsnummer: t:08751709964
Postleitzahl: 84048
Postort: Mainburg
Region: Kelheim🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: stefan.nieder@stanglmeier.de📧
Telefon: 08751-709964📞
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Nationale Registrierungsnummer: t:08921762411
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Nationale Registrierungsnummer: t:08921762411
Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer gelten u.a. die §§ 160 ff. GWB. Auf die Rügepflichten des Bieters nach § 160 Abs. 3...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer gelten u.a. die §§ 160 ff. GWB. Auf die Rügepflichten des Bieters nach § 160 Abs. 3 GWB wird ausdrücklich hingewiesen. Außerdem weist der Auftraggeber auf die Rechtsbehelfsfrist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hin. Danach ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind. §§ 160, 161 GWB lautet wörtlich: § 160 Einleitung, Antrag „(1) Die Vergabekammer leitet ein
Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“ § 161 Form, Inhalt „(1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen. (2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.“
Des Weiteren weist die Vergabestelle auf § 135 GWB hin. § 135 GWB lautet: "(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen."
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Quelle: OJS 2025/S 130-451421 (2025-07-08)