Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
10 Kalendertage nach
Absendung der Vorabinformation an unterlegene Bewerber per Fax oder durch
Hochladen auf der Vergabeplattform ist der Vertragsschluss möglich. Sie beginnt
am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber. Der
Auftraggeber wird die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt
werden sollen, mit der Vorabinformation über den frühestens Zeitpunkt des
vorgesehenen Vertragsschlusses in Textform informieren. Auf das
Vergabeverfahren findet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der
aktuellen Fassung Anwendung. § 160 lautet auszugsweise: "(1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. [ ... ] (3)
Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages
erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in
den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen,
vergangen sind." Demzufolge ist ein Antrag an die o. g. Nachprüfungsstelle
(Vergabekammer) insbesondere unzulässig, sofern ein Verstoß gegen
Vergabevorschriften gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von
10 Kalendertagen gerügt wird (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB) und nicht
innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle,
einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, ein Nachprüfungsantrag gestellt wurde (§
160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Wir weisen darauf hin, dass der Bieter wegen des
Akteneinsichtsrechts aller Beteiligten eines Nachprüfungsverfahrens nach § 165
Abs. 1 GWB damit rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten bei der
Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es in seinem Interesse, schon in
seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe nach § 165 Abs. 2 GWB für eine
Versagung der Akteneinsicht hinzuweisen und betroffene Angebotsteile kenntlich
zu machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse). Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der
Auftragnehmer an die Vergabekammer wenden. Wir weisen schließlich darauf
hin, dass das Verfahren vor der Vergabekammer für die unterlegene Partei
kostenpflichtig ist.