Auftragsbekanntmachung (2025-08-19) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: PolBln 302_25 EU ballistische Schutzwesten
Referenznummer: PolBln 302_25 EU
Kurze Beschreibung:
“350 Stück ballistische Schutzwesten”
Art des Vertrags: Lieferungen
Produkte/Dienstleistungen: Kugelsichere Westen📦
Geschätzter Wert ohne MwSt: 300 000 EUR 💰
Beschreibung
Beschreibung der Beschaffung:
“350 Stück ballistische Schutzwesten”
Zusätzliche Informationen:
“#Besonders auch geeignet für:other-sme#”
Ort der Leistung: Berlin🏙️ Dauer
Datum des Beginns: 2025-10-24 📅
Datum des Endes: 2025-12-12 📅
Vergabekriterien
Preis ✅
Preis (Gewichtung): 50
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Qualität
Qualitätskriterium (Gewichtung): 50
Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0000
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅ Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2025-09-26 10:00:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2025-09-26 10:05:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 29
“Wirt-124 EU Eigenerklärung zur Eignung-EU
Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach §§ 123 und 124 GWB kann ganz oder...”
Wirt-124 EU Eigenerklärung zur Eignung-EU
Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach §§ 123 und 124 GWB kann ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden. Hierfür ist die Bescheinigung der Eintragung in eine PQ-VOL-Datenbank vorzulegen oder die entsprechende Zertifikatsnummer anzugeben.
Der Auftraggeber akzeptiert zum vorläufigen Nachweis der Eignung und zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) in der Form des Anhangs 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung. Erforderlich sind diejenigen Angaben, die den vorgenannten Nachweisen inhaltlich entsprechen.
Folgende Unterlagen sind ausgefüllt dem Angebot beizufügen:
• Wirt 124 Eigenerklärung zur Eignung
• Wirt 2141 Erklärung gemäß § 1 Abs. 2 Frauenförderverordnung
• Wirt 213 Angebotsschreiben ohne Lose
• Preisblatt
Zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen der Leistungsbeschreibung sind folgende Erklärungen/Nachweise vorzulegen:
• Beschuss- uns Stichschutzprotokolle, siehe LB-Berlin Schutzweste Nr. 3; 5.2;
Die Schutzpakete (ballistischer Schutz) der Schutzwesten sind zweiteilig aus einem unverwechselbaren Vor-der- und Rückenteil auszuführen. Beide Westenteile müssen der Schutzklasse 1 (SK 1) der integrierte Schlag-/Stichschutz der Stichschutzklasse mind. K2/D2//W4 gemäß der TR Schutzwesten und Prüfrichtlinien der VPAM entsprechen.
Details zum Beschuss und den einzuhaltenden Werten sind in der TR Schutzwesten unter der Ziffer 2 i.V.m. Ziffer 4.4, Anlage 1 und der VPAM BSW 2006 aufgeführt. Die Einhaltung der Forderung der Beschusssicherheit und Stichhemmung ist gemäß der TR Schutzwesten durch entsprechende Protokolle einer zugelassenen Prüfstelle nachzuweisen.
Im Angebot sind Angaben über die hydrophobe Ausrüstung der Schutzpakete zu machen. Die Prüfung der hydrophoben Ausrüstung hat nach DIN EN 29865 (Beregnung nach Bundesmann, geforderter Mindestwert: Feuchtigkeitsaufnahme unter 4%, Benotung 5) zu erfolgen. Die Bescheinigung des Ausrüsters des Gewebes über die Einhaltung der o.a. Forderung ist dem Angebot beizufügen. Falls eine hydrophobe Ausrüstung aus
technischen Gründen nicht erforderlich ist (weil z.B. das verwendete Material nicht zur Wasseraufnahme neigt), so ist kein Nachweis erforderlich. Die fehlende Notwendigkeit der hydrophoben Ausrüstung ist jedoch ausführlich zu begründen.
• Erklärungen zur gesundheitlichen Unbedenklichkeit, siehe LB-Berlin Schutzweste Nr. 12
Der Bieter hat nachzuweisen (für zugelieferte Produkte) bzw. zu erklären (für in seiner Einflusssphäre durchgeführte Arbeiten), dass durch die in den angebotenen Schutzwesten verwendeten Materialien nach derzeitigem Stand der Technik und Wissenschaft keine gesundheitlichen Schäden beim Träger der Westen hervorgerufen werden und insbesondere alle in diesem Hinblick relevanten gesetzlich oder aufgrund von Verordnungen vorgeschriebenen Forderungen eingehalten werden. In der Anlage 2 zu dieser LB-Berlin ist aufgeführt, auf welche Substanzen sich diese Nachweise bzw. die Erklärungen erstrecken müssen und welche Grenzwerte gültig sind.
Der Nachweis ist für alle in der Schutzweste verarbeiteten Materialien, Komponenten und Substanzen, die der Bieter zukauft, zu führen. Unter „Nachweis“ ist hier eine vom jeweiligen Lieferanten des zugekauften Produktes (Vorlieferant) ausgestellte Erklärung zu verstehen, dass alle in Anlage 2 zur LB-Berlin Schutzwesten genannten Forderungen eingehalten werden. Entsprechendes gilt auch für Arbeiten, die im Auftrag des Bieters aber außerhalb dessen Einflusssphäre durchgeführt werden. Auf die Anlage 2 zur LB-Berlin Schutzwesten ist in den Nachweisen Bezug zu nehmen. Als Nachweis wird auch ein entsprechendes Gutachten oder Testat einer unabhängigen und fachlich und technisch für die Erstellung des Gutachtens/des Testats geeigneten Stelle oder Einrichtung akzeptiert.
Für die vom Bieter selbst durchgeführten Verarbeitungsprozesse und -schritte sowie die fertige Schutzweste ist die gesundheitliche Unbedenklichkeit mit einer Erklärung des Bieters (Eigenerklärung) zu bestätigen. Der Bieter hat also zu erklären, dass bei den Schutzwesten auch nach Durchführung der in seiner Einflusssphäre erfolgten Arbeiten keine gesundheitsgefährdenden der in der Anlage 2 zu dieser LB-Berlin aufgeführten Substanzen in einer höheren Konzentration, als dort genannt, auftreten. Auf die Anlage 2 zur LB-Berlin Schutzwesten ist in dieser Eigenerklärung Bezug zu nehmen. Anstatt der Eigenerklärung des Bieters wird auch ein entsprechendes Gutachten oder Testat einer unabhängigen und fachlich und technisch für die Erstellung des Gutachtens/ des Testats geeigneten Stelle akzeptiert.
• Anforderungen an Gewebe der Schutzwestenhülle, siehe Anlage 1 zur LB-Berlin Schutzweste
Die vorgeschriebenen Grenzwerte bezüglich der Humanökologie (siehe Anlage 2 LB-Berlin) sind unbedingt einzuhalten und durch Vorlage des Zertifikates nach Öko-Tex Standard 100 zu belegen.
Mustergestellung zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen der Leistungsbeschreibung
oder alternativ für die vorgesehene Nutzer- /Qualitätsbewertung gemäß der vorgegebenen Bewertungsmatrix:
Hinweis: Das Fehlen geforderter Muster führt zum Ausschluss im Vergabeverfahren!
Bis zum Angebotsschluss sind folgende Muster einzureichen:
Art und Menge: 1 Satz Schutzweste (Größe L) gem. LB-Berlin Schutzweste Nr.2
Ort: Polizei Berlin, Direktion Zentraler Service, Dir ZS TL B 11, Haus 42, Friesenstr. 16/ Einf. Golßener Str. 3, 10965 Berlin
Die Bereitstellung von Mustern erfolgt kostenlos
Soweit erforderlich:
• Wirt-235 Unteraufträge_Eignungsleihe;
• Wirt-238 Erklärung der Bieter-Bewerbergemeinschaft
Folgende Unterlagen sind auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle einzureichen:
• Wirt-236 Verpflichtungserklärung anderer Unternehmer
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Dokument " Teilnahmebedingungen"
Mehr anzeigen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Landes Berlin
Nationale Registrierungsnummer: 11-1300000V00-74
Postanschrift: Martin-Luther-Str. 105
Postleitzahl: 10825
Postort: Berlin
Region: Berlin🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer@senweb.berlin.de📧
Telefon: +49 30 9013 8316📞
Fax: +49 30 9013 7613 📠
URL: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/🌏 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Die o. a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist. Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, in dem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).
Mehr anzeigen Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Elektronische Zahlung wird verwendet
Quelle: OJS 2025/S 158-542301 (2025-08-19)