Zusätzliche Informationen
Wettbewerbsteilnehmern steht der vergaberechtliche
Rechtsschutz gemäß den §§160 ff.
GWB zur Verfügung. Ein Nachprüfungsverfahren ist nur auf Antragzulässig.
Antragsbefugt
ist gemäß § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem
öffentlichen
Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechtennach § 97 Abs. 6 GWB durch
Nichtbeachtung
von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem
Unternehmen
durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden
ist
oder zu entstehen droht. Der Antrag ist gemäß § 160 Abs. 2 GWB unzulässig,
soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor
Einreichen
des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb
einer
Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Fristnach § 134 Abs. 2 bleibt
unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der
Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten
Frist zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße
gegen Vergabevorschriften,
die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf
der Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt
werden,
4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer
Rüge
nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf
Feststellung
der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Satz 1 Nr. 2. § 134Abs. 1 Satz 2 GWB
bleibt
unberührt.