Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Um eine Korrektur des Vergabeverfahrens zu erreichen, kann
ein Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer geführt
werden, solange durch den Auftraggeber ein wirksamer
Zuschlag nicht erteilt ist. Ein Vertrag (Zuschlag) kann erst
abgeschlossen werden, nachdem der Auftraggeber die
unterlegenen Bewerber/Bieter über den beabsichtigten
Zuschlag gem. § 134 GWB informiert hat und 15 Kalendertage
bzw. bei Versendung der Information per Fax oder auf
elektronischem Weg 10 Kalendertage vergangen sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Beanstandungen im
Hinblick auf das hiesige Vergabeverfahren die Bewerber/Bieter
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sie erkannt haben,
gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen zu rügen haben und weiterhin Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung und/
oder erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, von den
Bewerbern/Bietern spätestens bis zum Ablauf der Frist zur
Abgabe der Teilnahmeanträge (Teilnahmefrist) oder Angebote
(Angebotsfrist) gegenüber dem Auftraggeber zu rügen sind (vgl.
§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 GWB), damit die Bewerber/
Bieter für den Fall, dass der Rüge nicht abgeholfen wird, ein
Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anstreben
können.
Sofern der Auftraggeber einer Rüge in seinem
Antwortschreiben nicht abhilft, kann der betreffende Bewerber/
Bieter nur innerhalb von längstens 15 Kalendertagen nach
Eingang des Antwortschreibens des Auftraggebers
diesbezüglich ein Nachprüfungsverfahren vor der
Vergabekammer einleiten (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).