Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und
bewerberschützenden Bestimmungen über das
Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber,
dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten. Sieht sich ein
am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung
von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der
Verstoß unverzüglich beim Bundesamt für Auswärtige
Angelegenheiten zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB)
Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder im
Vergabeverfahren zugänglich gemachten Unterlagen erkennbar
sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung
genannten Frist zur Bewerbung gegenüber dem Bundesamt für
Auswärtige Angelegenheiten geltend gemacht werden.
Verstöße, die aufgrund der Vergabeunterlagen für die
Angebotsphase erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der
in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten
geltend gemacht werden. Teilt das Bundesamt für Auswärtige
Angelegenheiten dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht
abhelfen zu wollen, so kann das Unternehmen nur innerhalb
von 15 Kalendertagen nach Eingang dieser Rügeerwiderung
einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer stellen (§
160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 bis 4 GWB). Bieter, deren Angebote nicht
bezuschlagt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß
§134 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15
Kalendertage (bzw. bei elektronischer Übermittlung 10
Kalendertage) nach Absendung dieser Information durch das
Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten geschlossen
werden. Diese Frist beginnt am Tag nach Absendung der
Information durch das Bundesamt für Auswärtige
Angelegenheiten. Die Unwirksamkeit gem. § 135 Abs. 1 GWB
kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab
Information der Bewerber und Bieter durch den öffentlichen
Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht
später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht
worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im
Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die
Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage
nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135
Abs. 2 GWB).