Beschreibung der Beschaffung
Rahmenvereinbarung über die Herstellung, Lieferung, Aufstellen bzw. Einbau von ca. 226 Stück Unterflurcontainern mit einem Nutzvolumen von 3 m³ und 5 m³ für die Sammlung von Leichtverpackungen, Gewerbeabfall, Kleider, Glas, Papier, Rest- und Biomüll
Unterflur-Abfallsammelbehälter mit Einwurfsäule und Behälteraufnahme an der Oberseite mit Bodenentleerung nach DIN EN 13071-1 und DIN EN 13071-2.
Position 1: 5 m³ Unterflursammelsystem für die Sammlung von Restmüll
Geschätzte Bestellmenge: ca. 80 Stück
Mindestbestellmenge: 40 Stück
Maximalbestellmenge: 160 Stück
Position 2: 5 m³ Unterflursammelsystem für die Sammlung von Gewerbemüll
Geschätzte Bestellmenge: ca. 1 Stück
Mindestbestellmenge: 0 Stück
Maximalbestellmenge: 20 Stück
Position 3: 3 m³ Unterflursammelsystem für die Sammlung von Biomüll
Geschätzte Bestellmenge: ca. 35 Stück
Mindestbestellmenge: 15 Stück
Maximalbestellmenge: 70 Stück
Position 4: 5 m³ Unterflursammelsystem für die Sammlung von Altkleidung
Geschätzte Bestellmenge: ca. 5 Stück
Mindestbestellmenge: 2 Stück
Maximalbestellmenge: 20 Stück
Position 5: 5 m³ Unterflursammelsystem für die Sammlung von Papier
Geschätzte Bestellmenge: ca. 80 Stück
Mindestbestellmenge: 40 Stück
Maximalbestellmenge: 160 Stück
Position 6: 5 m³ Unterflursammelsystem für die Sammlung von Leichtverpackungen
(Einwurf für Stahlblech / Alu, PET)
Geschätzte Bestellmenge: ca. 13 Stück
Mindestbestellmenge: 6 Stück
Maximalbestellmenge: 30 Stück
Position 7: 3 m³ Unterflursammelsystem für die Sammlung von Glas
Geschätzte Bestellmenge: ca. 12 Stück
Mindestbestellmenge: 6 Stück
Maximalbestellmenge: 30 Stück
Position 8: Betoneinheit (Zusatz-Reserven auf Abruf!)
Geschätzte Bestellmenge: ca. 10 Stück
Mindestbestellmenge: 0 Stück
Maximalbestellmenge: 20 Stück
Position 9: Betoneinheit (Mehrkosten für Sonderversion für Gefälle)
Geschätzte Bestellmenge: ca. 30 Stück
Mindestbestellmenge: 10 Stück
Maximalbestellmenge: 45 Stück
Die Höchstabrufmengen/Maximalmengen dienen nicht als verbindliche Kalkulationsgrundlage, sondern setzten die Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 17.06.2021, C-23/20) um.