Respirometer sind Geräte zur kontinuierlichen automatisierten Messung des Gasstoffwechsels von Mikroorganismen in einem geschlossenen System. Allgemein bekannt unter der Bezeichnung Biologischer Sauerstoff- Bedarf (BSB) oder CO2-Freisetzung. In Anwenderkreisen sind Respirometer auch vielfach unter dem Namen Sapromat bekannt. Der Sauerstoffbedarf gibt Auskunft über eine gewissen Energieumsatz in einer Probe. Die Mikroorganismen wandeln Kohlenwasserstoffe wie Kohlenhydrate und Fette in Abbauprodukte um, in der Regel Wasser und CO2. Die Kenntnis des Abbauverhaltens eines chemischen Stoffes ist für die Bewertung seines Verhaltens in der Umwelt von entscheidender Bedeutung.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2026-02-02.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2025-12-18.
Auftragsbekanntmachung (2025-12-18) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Respirometer
Referenznummer: E_2690_1112727
Kurze Beschreibung:
Respirometer sind Geräte zur kontinuierlichen automatisierten Messung des Gasstoffwechsels von Mikroorganismen in einem geschlossenen System. Allgemein bekannt unter der Bezeichnung Biologischer Sauerstoff- Bedarf (BSB) oder CO2-Freisetzung. In Anwenderkreisen sind Respirometer auch vielfach unter dem Namen Sapromat bekannt. Der Sauerstoffbedarf gibt Auskunft über eine gewissen Energieumsatz in einer Probe. Die Mikroorganismen wandeln Kohlenwasserstoffe wie Kohlenhydrate und Fette in Abbauprodukte um, in der Regel Wasser und CO2. Die Kenntnis des Abbauverhaltens eines chemischen Stoffes ist für die Bewertung seines Verhaltens in der Umwelt von entscheidender Bedeutung.
Respirometer sind Geräte zur kontinuierlichen automatisierten Messung des Gasstoffwechsels von Mikroorganismen in einem geschlossenen System. Allgemein bekannt unter der Bezeichnung Biologischer Sauerstoff- Bedarf (BSB) oder CO2-Freisetzung. In Anwenderkreisen sind Respirometer auch vielfach unter dem Namen Sapromat bekannt. Der Sauerstoffbedarf gibt Auskunft über eine gewissen Energieumsatz in einer Probe. Die Mikroorganismen wandeln Kohlenwasserstoffe wie Kohlenhydrate und Fette in Abbauprodukte um, in der Regel Wasser und CO2. Die Kenntnis des Abbauverhaltens eines chemischen Stoffes ist für die Bewertung seines Verhaltens in der Umwelt von entscheidender Bedeutung.
Art des Vertrags: Lieferungen
Produkte/Dienstleistungen: Analysegeräte📦 Beschreibung
Interne Kennung: E_2690_PR1112727
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet ✅
Zusätzliche Informationen:
#Besonders auch geeignet für:startup#,#Besonders auch geeignet für:other-sme#
Frist zur Einreichung von Aufklärungsfragen: 23.01.2026
Postanschrift: Walter-Hülse-Straße 1
Laboratory WHS 1.OG 1.064
Postleitzahl: 06120
Stadt: Halle (Saale)
Land: Deutschland 🇩🇪
Ort der Leistung: Halle (Saale), Kreisfreie Stadt
🏙️ Vergabekriterien
Preis ✅
Preis (Gewichtung): 60
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Lieferzeit
Qualitätskriterium (Gewichtung): 30
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Nachhaltigkeit
Qualitätskriterium (Gewichtung): 10
Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0000
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅
Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/24/EU
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2026-02-02 12:00:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2026-02-02 13:00:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 60 Tage Bedingungen für die Einreichung eines Angebots
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen
Eröffnungstermin: 2026-02-02 13:00:00 📅
Elektronische Rechnungsstellung: Zulässig
Die elektronische Bestellung wird verwendet ✅
Elektronische Zahlung wird verwendet ✅
Zusätzliche Informationen:
Beim Fehlen von Angaben und/oder Unterlagen
kann die Vergabestelle von der Möglichkeit zur Nachforderung gemäß §56
VgV Gebrauch machen. Macht die Vergabestelle davon Gebrauch und der
Bieter hat nach Ablauf der für die
Nachforderung gesetzten Frist die geforderten Angaben und/oder
Unterlagen nicht vorgelegt, wird das Angebot vom weiteren
Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Beim Fehlen von Angaben und/oder Unterlagen
kann die Vergabestelle von der Möglichkeit zur Nachforderung gemäß §56
VgV Gebrauch machen. Macht die Vergabestelle davon Gebrauch und der
Bieter hat nach Ablauf der für die
Nachforderung gesetzten Frist die geforderten Angaben und/oder
Unterlagen nicht vorgelegt, wird das Angebot vom weiteren
Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Vergabekriterien
Gewichtungsart: Gewichtung (Punkte, genau)
Bedingungen für die Einreichung eines Angebots
Der Vertrag enthält Bedingungen zur Vertragsausführung ✅
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Eignungskriterium: Allgemeiner Jahresumsatz
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien: Jahresumsatz der letzten 3 Geschäftsjahre
Eignungskriterium: Referenzen zu bestimmten Lieferungen
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Darstellung von maximal drei mit dem Auftragsgegenstand
nach Art und Umfang vergleichbaren Auftrag der letzten drei Jahre
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln:
Beachten Sie, dass
Sie bei Teilnahme an diesem Verfahren die AEB, NHS sowie
Zahlungsbedingungen der FhG (beigefügt) anerkennen und verzichten auf
anderslautende Klauseln in Ihren Angebotsunterlagen.
Ausschlussgrund:
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
Betrug
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften
+ 19 weitere
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels
Korruption
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten
Täuschung, Zurückhaltung von Informationen, Unfähigkeit zur Vorlage erforderlicher Unterlagen oder Erlangung vertraulicher Informationen zu dem Verfahren
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen
Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen
Zahlungsunfähigkeit
Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Name: Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten
Forschung e.V. | IMWS
vertreten durch: Fraunhofer-Institut für Mikrostruktur von Werkstoffen und Systemen
IMWS
Nationale Registrierungsnummer: 993-03005FHG-85
Postanschrift: Walter-Hülse-Straße 1
Postleitzahl: 06120
Postort: Halle (Saale)
Region: Halle (Saale), Kreisfreie Stadt
🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: einkauf@imws.fraunhofer.de📧
Telefon: 000📞 Art des öffentlichen Auftraggebers
Einrichtung des öffentlichen Rechts
Haupttätigkeit
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Kommunikation
Dokumente URL: https://www.evergabe-online.de/tenderdocuments.html?id=825564🌏
Teilnahme-URL: https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=825564🌏
Kennung der EU-Mittel: Innovative Infrastruktur für die Biomaterial- und Polymerforschung (InBiPo)
EU-Mittel — Programm: Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (2021/2027)
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammern des Bundes
Nationale Registrierungsnummer: t:022894990
Postanschrift: Kaiser-Friedrich-Straße 16
Postleitzahl: 53113
Postort: Bonn
Region: Bonn, Kreisfreie Stadt
🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vk@bundeskartellamt.bund.de📧 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem
öffentlichenAuftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in
seinenRechten nach § 97
Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht.
Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften
vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem
Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; derAblauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,2. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist (etwaige Vergabeverstöße muss der Bewerber/Bieter gemäß § 160
Abs. 3 Nr. 1 GWB innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnisnahme rügen) zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist (etwaige Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind nach
§ 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungsoder
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen) zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer
Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des
Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB
bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem
öffentlichenAuftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in
seinenRechten nach § 97
Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht.
Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften
vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem
Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; derAblauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,2. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist (etwaige Vergabeverstöße muss der Bewerber/Bieter gemäß § 160
Abs. 3 Nr. 1 GWB innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnisnahme rügen) zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist (etwaige Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind nach
§ 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungsoder
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen) zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer
Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des
Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB
bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html
Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Bekanntmachungsangaben
Bevorzugtes Datum der Veröffentlichung: 2026-01-02+01:00 📅
Quelle: OJS 2026/S 001-000053 (2025-12-18)