Detaillierte Informationen und Unterlagen entnehmen Sie den Vergabeunterlagen.
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Bieterfragen:
Eventuell auftretende Fragen sind umgehend, jedoch spätestens bis in dem Dokument "Termine_und_Fristen.pdf" angegebenem Termin "Letzter Termin zum Stellen von Bieterfragen in der Angebotsphase" über das eVergabe-System des Auftraggebers zu stellen. Die Adresse des eVergabe-Systems ist:
https://vergabe.muenchen.de/ Auf eine Beantwortung später eingehender Fragen besteht kein Anspruch.
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Unterstützung des Auftraggebers:
Hier wird insbesondere auf den Abschnitt 1.10 der Bewerbungsbedingungen verwiesen.
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Mit der Angebotsabgabe ist die vorweggenommene Zustimmung der Bieter verbunden, im Falle der Verzögerung der Zuschlagserteilung wegen eines Nachprüfungsverfahrens als am Nachprüfungsverfahren beteiligter Bieter (§ 162 GWB, ggf. i.V.m. § 174 GWB) bis vier Wochen nach Rechtskraft des letztinstanzlichen Beschlusses an sein Angebot gebunden zu sein. Beteiligte an einem Nachprüfungsverfahren, deren Angebot nicht für den Zuschlag in Betracht kommt, werden auf Wunsch aus der Bindefrist entlassen; Gleiches gilt für alle am Nachprüfungsverfahren beteiligten Bieter unter den entsprechend angewandten Voraussetzungen von § 313 BGB.
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Zuschlagskriterien Los 1 und 2:
Der Preis ist das einzige Zuschlagskriterium bei beiden Losen; alle Kriterien sind nur in den Vergabeunterlagen aufgeführt.
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Begründung für Loszuschnitt:
Gemäß § 97 Abs. 4 GWB sind Leistungen grundsätzlich in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Unter
einem Teillos versteht man dabei die Aufteilung in mengenmäßiger oder räumlicher Hinsicht, während das Fachlos auf die Aufteilung in verschiedene Leistungsarten,
Gewerbezweige oder Fachgebiete abzielt. Es ist weiter zu beachten, dass die Forderung nach der Bildung von Teil- und Fachlosen selbstständig nebeneinander
steht und damit grundsätzlich sowohl Teil-als auch Fachlose zu bilden sind.
Der Schutzzweck des § 97 Abs. 4 GWB gebietet dabei auch, dass mittelständischen Unternehmen grundsätzlich die Möglichkeit einzuräumen ist, sich eigenständig
-und nicht nur im Rahmen einer Bietergemeinschaft -an der Ausschreibung zu beteiligen. Eine Losbildung im vorgenannten Sinn ist nach allgemeiner Ansicht
zunächst nur vorzunehmen, soweit dies sinnvoll möglich ist. So ist der Auftraggeber insbesondere im Hinblick auf die Bildung von Teillosen nicht dazu gehalten,
den Beschaffungsgegenstand in so kleine Teile zu zerlegen, dass auch wirklich jedes Unternehmen die Möglichkeit der Beteiligung am Verfahren erhält oder
die konkrete Gefahr einer unwirtschaftlichen Zersplitterung besteht.
In der vorliegenden Ausschreibung werden aus technischer Sicht folgende zwei Fachlose gebildet:
-Los 1: Dokumentendrucker
-Los 2: Nadeldrucker
Die benötigten Leistungen lassen sich nach derzeitigem Planungsstand nicht sinnvoll in weitere, als in die beiden bestehenden Fachlose, aufteilen.
Die Software zur Geräteverwaltung kann darüber hinaus nicht in ein weiteres Fachlos aufgeteilt werden, da diese herstellerabhängig und somit unmittelbar
mit der Beschaffung der Dokumenten- und Nadeldrucker aus den Losen 1 und 2 verknüpft sind.
Auf die Bildung von Teillosen wird aufgrund der geringen Abnahmemengen innerhalb der beiden Fachlose verzichtet, da während der Vertragslaufzeit von vier
Jahren (48 Monaten) nach Schätzung der Fachdienststelle 290 Dokumenten- und 100 Nadeldrucker benötigt werden. Ferner werden optionale Instandhaltungsleistungen
(Vergütung nach Pauschalfestpreis) für einen Zeitraum von 36 Monaten ab Lieferung der Dokumenten- und Nadeldrucker sowie Instandhaltung nach Aufwand für einen Zeitraum von 48 Monaten ab der Lieferung der Dokumenten- und Nadeldrucker (Vergütung nach Aufwand)
Aufgrund der oben gemachten Ausführungen sind wirtschaftliche und praktische Gründe gegeben, welche gegen eine weitere Aufteilung auf Fach-bzw. Teillose
sprechen. Mit der vorliegenden Losaufteilung ist dem Grundsatz des Mittelstandschutzes aus § 97 Abs. 4 GWB Sorge getragen. Weitere Fachlose und/oder Teillose
sind aus fachlichen und organisatorischen Gründen nicht möglich. Ein hinreichender Wettbewerb ist gewahrt.
Mit einer weiteren Aufteilung in Lose würde
zudem kein anderer, neuer Markt erschlossen werden.
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Verifizierende Teststellung:
Los 1 und 2:
Im Rahmen des Vergabeverfahrens wird eine verifizierende Teststellung der angebotenen Geräte durchgeführt, wobei weder für die durchzuführenden Leistungen, noch für die zeitweise Zurverfügungstellung der Geräte eine Vergütung durch den Auftraggeber erfolgt. Die Teststellung dient der Überprüfung und Bestätigung der vom Bieter schriftlich zugesicherten Angaben in seinem Angebot.
Die Termine für die Aufforderung zur Teststellung für die zwei führenden Bieter, für die Lieferung der Testgeräte und die Testphase vor Ort ergeben sich aus dem Dokument "Termine und Fristen.pdf".
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Auftragswertschätzung
Rahmenvereinbarung Los 1:
Höchstwert der zukünftigen Rahmenvereinbarung: 899.962,50 € netto
Schätzwert der zukünftigen Rahmenvereinbarung: 599.975,00 € netto
Rahmenvereinbarung Los 2:
Höchstwert der zukünftigen Rahmenvereinbarung: 139.275,00 € netto
Schätzwert der zukünftigen Rahmenvereinbarung: 92.850,00 € netto
Die Angabe der jeweiligen Bedarfe gemäß Vergabeunterlagen wurde aufgrund der aktuell vorliegenden Bedarfslage getroffen und begründet keine Abnahmeverpflichtung gegenüber dem jeweiligen Auftragnehmer.
Das jeweils dargestellte Mengengerüst beruht auf realistischen Bedarfsschätzungen des Auftraggebers und berücksichtigt die Planungen zum aktuellen Stand.