Wir weisen darauf hin, dass die VO (EU) 2022/576 zur
Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014 Anwendung findet und Unternehmen, die den
Sanktionsmaßnahmen in Art. 5k der VO (EU) 2022/576 unterfallen, aus dem
Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Fragen zu den Vergabeunterlagen oder dem
Vergabeverfahren sind so rechtzeitig zu stellen, dass dem Auftraggeber unter
Berücksichtigung interner Abstimmungsprozesse eine Beantwortung spätestens sechs Tage
vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe bzw. zur Einreichung der Teilnahmeanträge möglich
ist. Der Auftraggeber behält sich vor, nicht rechtzeitig gestellte Fragen gar nicht oder innerhalb
von weniger als sechs Tagen vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe bzw. zur Einreichung
der Teilnahmeanträge zu beantworten. ///// Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung
von Rechtsbehelfen: Wenn der Zuschlag bereits wirksam erteilt worden ist, kann dieser nicht
mehr vor der Vergabekammer angegriffen werden (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Der Zuschlag
darf erst 10 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per
Fax oder per E-Mail bzw. 15 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der
Vergabeentscheidung per Post erteilt werden (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines
Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße
innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der
Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der
Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 GWB). Ein
Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang
der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160
Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen
verwiesen. ///// Die Zahlungsbedingungen gelten gemäß Vergabeunterlagen. ///// Der Auftraggeber behält sich die Anwendung von §§ 123, 124 GWB vor. ///// Form der geforderten
Erklärungen/Nachweise: Alle geforderten Erklärungen/Nachweise sind zwingend vorzulegen,
ein Verweis auf frühere Bewerbungen wird nicht akzeptiert. Es werden nur die geforderten
Erklärungen/Nachweise für die Bieterauswahl berücksichtigt. Darüberhinausgehende
Unterlagen sind nicht erwünscht. ///// Nach der Verordnung (EU) 2022/2560 ist dieEU-Kommission befugt, finanzielle Zuwendungen aus Drittstaaten für in der Europäischen Union tätige Unternehmen zu prüfen. Stellt sie binnenmarktverzerrende drittstaatliche Subventionen fest, kann die EU-Kommission gegen die durch sie entstehenden Verzerrungen vorgehen („Foreign Subsidies Regulation“).///// Die Abgabe von Nebenangeboten/Änderungsvorschlägen sind nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zugelassen. /////
Form der geforderten Erklärungen/Nachweise: Alle geforderten Erklärungen/Nachweise sind zwingend vorzulegen, ein Verweis auf frühere Bewerbungen wird nicht akzeptiert. Es werden nur die geforderten Erklärungen/Nachweise für die Bieterauswahl berücksichtigt. Darüberhinausgehende Unterlagen sind nicht erwünscht. ///// Erklärung, ob und inwieweit mit dem/den vom AG beauftragten Ingenieurbüro(s) Verbundenheit (gesellschaftsrechtlich verbunden im Sinne § 18 AktG / verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Organen des Bieters und Organen des Ingenieurbüros) oder wirtschaftliche Abhängigkeit besteht. Bei Bietergemeinschaften gilt, dass jedes einzelne Mitglied eine entsprechende Erklärung abzugeben hat. ///// Beauftragte(s) Ingenieurbüro(s): 1.DB Engineering & Consulting 2. GTU Ingenieurgesellschaft 3. GI Consult GmbH 4. BPR Consult GmbH & Co. KG ///// Der
Auftraggeber behält sich vor, Angebote von Bietern auszuschließen, die unter Mitwirkung eines vom Auftraggeber beauftragten Ingenieurbüros erstellt wurden. Gleiches gilt, wenn zwischen Bieter und beauftragtem Ingenieurbüro eine gesellschaftsrechtliche /verwandtschaftliche Verbundenheit oder wirtschaftliche Abhängigkeit besteht. ///// Erklärung, ob und inwieweit wir mit anderen Sicherungsunternehmen verbunden sind
(gesellschaftsrechtlich verbunden im Sinne § 18 AktG / verwandtschaftliche Beziehungen
zwischen geschäftsführenden Organen) oder eine wirtschaftliche Abhängigkeit besteht. Bei
Bietergemeinschaften gilt, dass jedes einzelne Mitglied eine entsprechende Erklärung
abzugeben hat. ///// Erklärung, dass der Bewerber/Bieter den DB-Verhaltenskodex für
Geschäftspartner (
https://www.deutschebahn.com/de/konzern/konzernprofil/compliance
/geschaeftspartner/verhaltenskodex-1191674) oder die BME-Verhaltensrichtlinie (
https://www.
bme.de/initiativen/compliance/bme-compliance-initiative/) oder einen eigenen
Verhaltenskodex, der im Wesentlichen vergleichbare Prinzipien verbindlich für ihn festlegt,
einhalten wird. ///// Erklärung, dass der Bewerber/Bieter nicht durch die Deutsche Bahn AG
wegen Verfehlungen gesperrt und vom Wettbewerb ausgeschlossen worden ist. ///// Erklärung
über Verfehlungen, die die Zuverlässigkeit als Bieter in Frage stellt (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB).
///// Erklärung, ob a) eine Person, deren Verhalten gemäß § 123 Abs. 3 GWB dem
Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig wegen eines der in § 123 Abs. 1 bis 10 GWB
genannten Tatbestände verurteilt ist oder b) eine Geldbuße im Sinne des § 30 OWiG gegen
das Unternehmen wegen einer der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB genannten Tatbestände
rechtskräftig festgesetzt wurde. ///// Erklärung, dass kein Insolvenzverfahren oder
Liquidationsverfahren anhängig ist. ///// Erklärung über mögliche Eintragungen im
Gewerbezentralregister. ///// Erklärung, dass das Unternehmen sein Gewerbe ordnungsgemäß
angemeldet hat und – sofern nach Maßgabe der Vorschriften des HGB eintragungspflichtig –
im Handelsregister eingetragen ist. ///// Erklärung zur Kartellrechtlichen Compliance- und
Korruptionsprävention. ///// Erklärung, dass das Unternehmen bei der Ausführung eines
früheren Auftrags bei der Deutschen Bahn AG oder einem mit ihr gemäß §§ 15 ff. AktG
verbundenen Unternehmen keine wesentliche Anforderung erheblich oder fortdauernd
mangelhaft erfüllt hat. ///// Erklärung, dass das Unternehmen zu keinem Zeitpunkt in einem
Vergabeverfahren der Deutschen Bahn AG oder eines mit ihr gemäß §§ 15 f. AktG
verbundenen Unternehmens a) versucht hat, die Entscheidungsfindung in unzulässiger Weise
zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es
unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte oder c) irreführende
Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung beeinflussen konnte bzw. dies
versucht hat ///// Erklärung über die Einhaltung von Sanktionen und Embargos: a) Erklärung,
dass nach bestem Wissen und Gewissen und unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt
entsprechend der national geltenden Rechtsakte das Unternehmen auf keiner Sanktionsliste
aufgrund einer EU-Verordnung oder aufgrund sonstiger anwendbarer nationaler, europäischer
oder EU-Embargo- und Außenwirtschaftsvorschriften geführt wird und keinen sonstigen
wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen unterliegt. Erklärung unter Beachtung der EU-Blocking
Verordnung, dass das Unternehmen auf keiner US-amerikanischen oder britischen
Sanktionsliste geführt wird oder sonstigen US-amerikanischen oder britischen wirtschaftlichen
Sanktionsmaßnahmen unterliegt. Erklärung, dass das Unternehmen nicht unmittelbar oder
mittelbar im mehrheitlichen Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person steht, die auf
einer der genannten Sanktionslisten geführt wird oder die sonstigen wirtschaftlichen
Sanktionsmaßnahmen unterliegt. ///// b) Erklärung, dass der Auftrag ohne Verwendung von
Gütern oder Dienstleistungen, welche nach den aktuellen Sanktionen, insbesondere nach den
Finanzsanktionen, Embargomaßnahmen und Außenwirtschaftsvorschriften der Europäischen
Union und ihrer Mitgliedstaaten, der Vereinten Nationen, der USA, des Vereinigten
Königreichs sowie der Schweiz, sanktioniert sind, zu erfüllen. c) Erklärung - dass es sich um
keine russischen Staatsangehörigen und keine in Russland niedergelassene natürliche
Person handelt bzw. das Unternehmen keine in Russland niedergelassene juristische Person,
Organisation oder Einrichtung ist, - dass eine unter Anstrich 1 fallende natürliche oder
juristische Person, Organisation oder Einrichtung weder unmittelbar noch mittelbar mehr als auf Anweisung einer unter Anstrich 1 fallenden natürlichen oder juristischen Person,
Organisation oder Einrichtung handele bzw. handelt. d) Erklärung, dass natürliche oder
juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Sinne von lit. b zu nicht mehr als
zehn Prozent am zu vergebenen Auftrag beteiligt sein werden, sei es als Unterauftragnehmer,
Lieferanten oder als Unternehmen im Rahmen einer Eignungsleihe gemäß § 47 SektVO. /////
Bei angebotenen Leistungen für Bahnübergangsposten wird bestätigt, dass die eingesetzten
Personale über gültige Befähigungen verfügen.///// Für die geforderten Leistungen ist eine
Präqualifikation für die Warengruppe Sicherungsleistungen (mit Einstufung in die
Verzeichnisse I, II oder III bezüglich der personellen und technischen Leistungsfähigkeit) der
Deutsche Bahn AG zwingend (siehe die Bekanntmachung zum PQ-System im Amtsblatt der
EU 2023/S 122-386832 vom 28.06.2023). Der Bewerber/Bieter oder – im Fall der Beteiligung
einer Bewerber-/Bietergemeinschaft – sämtliche Bewerber-/ Bietergemeinschaftspartner
haben zwingend eine entsprechende Erklärung zu der jeweils geforderten und gültigen
Präqualifikation im Offenen Verfahren mit dem Angebot und bei einem Aufruf zum
Teilnahmewettbewerb mit dem Teilnahmeantrag abzugeben. Gültige PQ-Nachweise mit
analoger Bezeichnung der vorstehenden Warengruppe aus vorangegangenen PQ-Verfahren
werden ebenfalls anerkannt. Zusätzliche Unterlagen sind nicht erwünscht. ///// Die
Präqualifikation ist zugleich Anforderung an die Eignung. HINWEIS: Ohne eine gültige
Präqualifikation ist eine Realisierung nicht möglich! /////
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/25/EUsektvo -2024/S24677747