Zusätzliche Informationen
Der voraussichtliche Leistungsbeginn ist der 01.12.2025. Dies kann jedoch abweichen. Die Leistungen sind fortlaufend bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses zu erbringen.
Gemäß § 47 Abs. 5 VgV wird folgendes Selbstausführungsgebot durch den Auftraggeber vorgegeben:
Folgende Aufgabenbereiche werden als kritische Leistungsbereiche durch den Auftraggeber definiert und sind ausschließlich durch geeignetes eigenes Wachpersonal des Auftragnehmers auszuführen.
- Objektleitung und stellvertretende Objektleitung
- Schichtleitung
- Eingangskontrolle
- Überwachung der BMA/BMZ
- Streifen Bunkerstraße, Streife Luftseite und Interventionsstreife
Der Einsatz von Wachpersonen eines Unterauftragnehmers sind für diese Aufgabenbereiche ausgeschlossen.
Aufgrund technischer Gegebenheiten können nicht alle festgelegten Eignungskriterien unter Punkt 5.1.9 der Bekanntmachung aufgeführt werden, sodass eine weiterführende Auflistung hier erfolgt.
Eigenerklärung, dass keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB vorliegen oder dass bei Vorliegen eines oder mehrerer Ausschlussgründe eine Selbstreinigung nachweislich durchgeführt wurde (vgl. Wirt-124 EU).
Eigenerklärung zur Firma mit Angaben zu Firmenname, Rechtsform, Straße, Hausnummer, Postleit- zahl, Ort, Gegenstand des Unternehmens, Mitgliedschaft in Berufsverbänden, Organigramm zur Unternehmensstruktur mit Darstellung der Beteiligungsverhältnisse (vgl. Vordruck 1).
Nachweis einer aktuell gültigen Gewerbeerlaubnis nach § 34a GewO durch Vorlage einer Kopie der Erlaubnis sowie Eigenerklärung, dass die Erlaubnis aktuell gültig ist (vgl. Vordruck 1).
Eigenerklärung, dass für das Unternehmen aktuell keine Einträge im Wettbewerbsregister vorliegen (vgl. Vordruck 1). Der Auftraggeber wird für die Bieter der engeren Wahl Auskünfte aus dem Wettbewerbsregister nach § 6 Abs. 1 S. 1 WRegG einholen.
Eigenerklärung, dass für die - bezogen auf die ausgeschriebene Leistung - für den Geschäftszweig verantwortliche Geschäftsführung keine Einträge im erweiterten Führungszeugnis gemäß § 30a BZRG vorliegen. (vgl. Vordruck 1). Eine Kopie des erweiterten Führungszeugnisses/der erweiterten
Führungszeugnisse (nicht älter als sechs Monate – gerechnet ab Veröffentlichungstag der EU-Bekanntmachung) ist nach Auftragserteilung innerhalb von zwei Wochen vorzulegen. Auszug in Kopie (nicht älter als sechs Monate – gerechnet ab Veröffentlichungstag der EU-Bekanntmachung) aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150 GewO (vgl. Vordruck 1).
Zusicherung der unverzüglichen Vorlage der nach der Leistungs- und Qualitätsbeschreibung (Anlage 1 zum Sicherheitsdienstleistungsvertrag) im Auftragsfall geforderten Nachweise aller namentlich benannten Mitarbeiter*innen (vgl. Vordruck 1). Mindestanforderung: Unverzügliche (spätestens mit Leistungsbeginn) Vorlage der nach der Leistungs- und Qualitätsbeschreibung (Anlage 1 zum Sicherheitsdienstleistungsvertrag) im Auftragsfall geforderten Nachweise aller namentlich benannten Mitarbeiter*innen.
Zusicherung, dass für die Aufgaben der Objekt-, Schichtleitung, Einlasskontrolle, Überwachung BMA/BMZ, Streifen Bunkerstraße, Streife Luftseite und Interventionsstreife nur eigenes Personal zum Einsatz kommt (vgl. Vordruck 1). Mindestanforderung: Im Rahmen der Leistungserbringung werden die Aufgaben der der Objekt-, Schichtleitung, Einlasskontrolle, Überwachung BMA/BMZ, Streifen Bunkerstraße, Streife Luftseite und Interventionsstreife durch eigenes Personal wahrgenommen.
Angabe, welche Teile des Auftrags unter Umständen als Unteraufträge vergeben werden sollen (vgl. Wirt-235 EU).