Der Auftragnehmer hat ab dem 01.01.2026 den im Entsorgungsgebiet des Landkreises Rostock anfallenden Sperrmüll und die in diesem Zusammenhang getrennt erfassten Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß Elektrogesetz getrennt einzusammeln und zur vom Auftraggeber benannten Verwertungsanlage bzw. Wertstoffhof zu transportieren. Die Sammlung erfolgt auf Einzelanforderung. Zur Leistung zählt auch die Bearbeitung von Abholanträgen und die Vergabe von Abholterminen (Los 1). Der über die öffentliche Sammlung erfasste Sperrmüll (Holdienst) und der auf den Wertstoffhöfen des Landkreises Rostock angelieferte Sperrmüll (Bringdienst) ist in einer zugelassenen Verwertungsanlage ordnungsgemäß zu entsorgen (Los 2).
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2025-07-24.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2025-06-17.
Auftragsbekanntmachung (2025-06-17) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Sperrmüllentsorgung im Landkreis Rostock
Referenznummer: 7011-01-k-25-EU
Kurze Beschreibung:
“Der Auftragnehmer hat ab dem 01.01.2026 den im Entsorgungsgebiet des Landkreises Rostock anfallenden Sperrmüll und die in diesem Zusammenhang getrennt...”
Kurze Beschreibung
Der Auftragnehmer hat ab dem 01.01.2026 den im Entsorgungsgebiet des Landkreises Rostock anfallenden Sperrmüll und die in diesem Zusammenhang getrennt erfassten Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß Elektrogesetz getrennt einzusammeln und zur vom Auftraggeber benannten Verwertungsanlage bzw. Wertstoffhof zu transportieren. Die Sammlung erfolgt auf Einzelanforderung. Zur Leistung zählt auch die Bearbeitung von Abholanträgen und die Vergabe von Abholterminen (Los 1).
Der über die öffentliche Sammlung erfasste Sperrmüll (Holdienst) und der auf den Wertstoffhöfen des Landkreises Rostock angelieferte Sperrmüll (Bringdienst) ist in einer zugelassenen Verwertungsanlage ordnungsgemäß zu entsorgen (Los 2).
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Art des Vertrags: Dienstleistungen
Produkte/Dienstleistungen: Dienstleistungen im Zusammenhang mit Siedlungs- und anderen Abfällen📦 Informationen über Lose
Dieser Vertrag ist in Lose unterteilt ✅
Höchstzahl der Lose, die an einen Bieter vergeben werden können: 2
Angebote können für eine maximale Anzahl von Losen eingereicht werden: 2
1️⃣
Interne Kennung: LOT-0001 7011-01-k-25-EU
Titel: Los 1 - Einsammeln und Befördern von Sperrmüll sowie Elektro- und Elektronikaltgeräte im Entsorgungsgebiet des Landkreises Rostock
Beschreibung der Beschaffung:
“Der Auftragnehmer hat den anfallenden Sperrmüll und die in diesem Zusammenhang erfassten E-Geräte gemäß ElektroG im Zeitraum vom 01.01.2026 bis zum...”
Beschreibung der Beschaffung
Der Auftragnehmer hat den anfallenden Sperrmüll und die in diesem Zusammenhang erfassten E-Geräte gemäß ElektroG im Zeitraum vom 01.01.2026 bis zum 31.12.2031 getrennt einzusammeln, zur vom Auftraggeber benannten Verwertungsanlage bzw. Übergabestelle zu befördern und zu entladen. Zur Leistung zählt auch die Bearbeitung von telefonischen oder elektronischen Abholanträgen und die Vergabe von Sperrmüll-Abholterminen sowie deren Koordinierung. Die Leistung umfasst zudem die eigenverantwortliche Planung, Organisation und Durchführung einschließlich aller notwendigen vorbereitenden und begleitenden Maßnahmen durch einen sach- und fachkundigen sowie zuverlässigen Dritten.
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Art des Vertrags: Dienstleistungen
Produkte/Dienstleistungen: Dienstleistungen im Zusammenhang mit Siedlungs- und anderen Abfällen📦
Land: Deutschland 🇩🇪
Ort der Leistung: Landkreis Rostock🏙️ Dauer
Datum des Beginns: 2026-01-01 📅
Datum des Endes: 2031-12-31 📅
Informationen über Optionen
Optionen ✅
Beschreibung der Optionen:
“Der Auftraggeber hat das Recht zweimal (zum 31.12.2029 und zum 31.12.2030) zu kündigen. Die Kündigungserklärung muss dem Auftragnehmer bis spätestens zum...”
Beschreibung der Optionen
Der Auftraggeber hat das Recht zweimal (zum 31.12.2029 und zum 31.12.2030) zu kündigen. Die Kündigungserklärung muss dem Auftragnehmer bis spätestens zum 30. Juni 2028 bzw. bis zum 30.06.2029 schriftlich zugehen. Im Falle des Ausbleibens der Kündigungen endet der Vertrag zum 31.12.2031.
Mehr anzeigen Informationen zu elektronischen Katalogen
Die Angebote müssen in Form von elektronischen Katalogen eingereicht werden oder einen elektronischen Katalog enthalten
Vergabekriterien
Preis ✅ Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0001
2️⃣
Interne Kennung: LOT-0002 7011-01-k-25-EU
Titel: Verwertung von Sperrmüll aus dem Landkreis Rostock
Beschreibung der Beschaffung:
“Annahme und Verwertung (ggf. einschl. Transport von Übergabestelle zur Verwertungsanlage) von jährlich ca. 8.600 bis 12.800 Mg (Durchschnitt: 10.700 Mg)...”
Beschreibung der Beschaffung
Annahme und Verwertung (ggf. einschl. Transport von Übergabestelle zur Verwertungsanlage) von jährlich ca. 8.600 bis 12.800 Mg (Durchschnitt: 10.700 Mg) Sperrmüll aus dem Landkreis Rostock.
Von den insgesamt 10.700 Mg/a Sperrmüll werden ca. 3.500 Mg/a Sperrmüll in 30 cbm-Containern von den Wertstoffhöfen (aus dem Bringsystem) und ca. 7.200 Mg/a Sperrmüll mittels Sperrmüllfahrzeug (aus dem Holsystem) an der Übergabestelle bzw. Verwertungsanlage angeliefert.
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅
Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/24/EU
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2025-07-24 10:00:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2025-07-24 10:01:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 53
Bedingungen für die Einreichung eines Angebots
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen
Eröffnungstermin: 2025-07-24 10:01:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Elektronischer Katalog: Zulässig
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Die elektronische Bestellung wird verwendet ✅
Elektronische Zahlung wird verwendet ✅
Zusätzliche Informationen:
“Unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, wie z.B. Eigerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder unvollständige leistungsbezogene...”
Zusätzliche Informationen
Unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, wie z.B. Eigerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen können bis zum Ablauf einer im Einzelfall zu bestimmenden angemessenen Frist nachgefordert werden. Die Möglichkeit der Nachforderung steht im Ermessen des Auftraggebers. Die Nachforderung von Unterlagen wird über die Bieterkommunikation kommuniziert.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Eignungskriterium: Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
“Mit dem Angebot sind anzugeben:
Referenzangaben zu Leistungen, die mit der zu erbringenden Leistung vergleichbar sind, nach Maßgabe nach § 46 Abs. 3 Nr. 1...”
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Mit dem Angebot sind anzugeben:
Referenzangaben zu Leistungen, die mit der zu erbringenden Leistung vergleichbar sind, nach Maßgabe nach § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV, wobei eine Auftraggeberbestätigung (zunächst) nicht beigefügt werden muss. Der Ausführungszeitraum der Referenzleistungen muss mindestens mit einem Jahr innerhalb der letzten 3 Jahre vor der Bekanntmachung der vorliegenden Ausschreibung liegen. Für alle Referenzen sind folgende Angaben zu machen:
— Nennung des Auftraggebers und des Anspruchspartners (mit Tel.),
— Beschreibung des Leistungsumfangs,
— Auftragssumme (netto),
— Ausführungszeitraum.
Auf Verlangen des Auftraggebers sind zusätzlich vorzulegen:
— Vorlage von Auftraggeberbestätigungen zu den im Angebot angegebenen Referenzen.
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Eignungskriterium: Genehmigung oder Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation erforderlich für Dienstleistungsverträge
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
“Mit dem Angebot sind einzureichen:
Nachweis über die Zertifizierung gem. § 56 KrWG (Entsorgungsfachbetrieb) oder Einzelnachweis der...”
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Mit dem Angebot sind einzureichen:
Nachweis über die Zertifizierung gem. § 56 KrWG (Entsorgungsfachbetrieb) oder Einzelnachweis der Zertifizierungsvoraussetzung/Fachkunde jeweils für die einzelnen zu erbringenden Leistungen
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Eignungskriterium: Versorgungssicherheit
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
“Mit dem Angebot sind einzureichen:
— Eigenerklärung des Bieters, dass er während der Vertragslaufzeit über ausreichende Kapazitäten zur Erbringung der in...”
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Mit dem Angebot sind einzureichen:
— Eigenerklärung des Bieters, dass er während der Vertragslaufzeit über ausreichende Kapazitäten zur Erbringung der in der Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen verfügen wird.
— Eigenerklärung des Bieters, dass – er die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistungen erfüllt.
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Eignungskriterium: Berufliche Risikohaftpflichtversicherung
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
“Mit dem Angebot sind einzureichen:
Eigenerklärung über das Bestehen einer angemessenen und gültigen Betriebshaftpflichtversicherung für den konkreten...”
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Mit dem Angebot sind einzureichen:
Eigenerklärung über das Bestehen einer angemessenen und gültigen Betriebshaftpflichtversicherung für den konkreten Leistungsbereich, alternativ eine Erklärung, dass für den Fall der Beauftragung eine solche Betriebshaftpflichtversicherung ab Leistungsbeginn besteht. Die Versicherung muss etwaige Ansprüche aus diesem Vertrag über mind. 3 Mio. EUR für Personen-/ Sachschäden und mind. 1 Mio. EUR für Vermögensschäden decken. Die genannten Mindestversicherungssummen müssen zumindest für 2 Schadensfälle pro Jahr (also 2-fach maximiert) zur Verfügung stehen und nachgewiesen werden. Die Betriebshaftpflichtversicherung hat beim Einsatz von Unterauftragnehmern auch Ansprüche aus Auswahlverschulden zu decken. Der Abschluss der Versicherung ist zum Leistungsbeginn unaufgefordert nachzuweisen.
Auf Verlangen des Auftraggebers sind zusätzlich vorzulegen:
— Nachweis zum Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung bzw. zum Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung ab Leistungsbeginn,
— Nachweis einer der gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Umwelthaftpflichtversicherung,
— Für Unterauftragnehmer sind auf Verlangen der Auftraggeberin die gleichen Nachweise und Erklärungen wie für den Hauptauftragnehmer vorzulegen (unter Beachtung der ggf. bestehenden Besonderheiten bei der Nachweiserbringung für Unterauftragnehmer).
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Eignungskriterium: Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
“Mit dem Angebot sind einzureichen:
— Darstellung eines Leistungs- bzw. Entsorgungskonzepts unter besonderer Berücksichtigung der Annahme einer Anmeldung...”
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Mit dem Angebot sind einzureichen:
— Darstellung eines Leistungs- bzw. Entsorgungskonzepts unter besonderer Berücksichtigung der Annahme einer Anmeldung zum Abholen von Sperrmüll bzw. E-Geräte einschließlich Terminvergabe sowie Angaben zum geplanten Einsatz von Fahrzeugen
— Erklärung zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern hinsichtlich der Verwendung von Daten aus der Sperrmüllanmeldung.
— Erklärung zur Übersicht über den Bieter und zu Angaben zum Bieter (einschließlich zur Unternehmensstruktur bzw. Darstellung bestehender gesellschaftsrechtlicher Verbindungen und Beteiligungsverhältnisse mit Angabe des Anteilsverhältnisses)
— Vorlage der Eigenerklärung zu den Verbotstatbeständen nach Art. 5k Abs. 1 Verordnung (EU) 833/2014
Auf Verlangen des Auftraggebers sind zusätzlich vorzulegen:
— Nähere Angaben zu den Übergabestellen/Umladestationen
— Auszug aus dem Genehmigungsbescheid der Abfallentsorgungsanlage
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Eignungskriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
“Mit dem Angebot sind vorzulegen:
— Eigenerklärung über den Gesamtumsatz sowie die Umsätze betreffend die Leistungen, die mit der zu vergebenen Leistung...”
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Mit dem Angebot sind vorzulegen:
— Eigenerklärung über den Gesamtumsatz sowie die Umsätze betreffend die Leistungen, die mit der zu vergebenen Leistung vergleichbar sind, jeweils in den letzten 3 Geschäftsjahren (sofern diese verfügbar sind).
— Eigenerklärung, dass er die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung erfüllt hat,
— Eigenerklärung über das Nichtvorliegen der zwingenden und fakultativen Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie über das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach § 21 des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz – AEntG) sowie nach § 19 des Mindestlohngesetzes (MiLoG).
Die Vergabestelle akzeptiert als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) nach Maßgabe von § 50 VgV (vgl. § 48 Abs. 3 VgV). Diese ist ggf. dem Angebotsschreiben beizulegen. Bieter können eine bereits bei einer früheren Auftragsvergabe verwendete EEE wiederverwenden, sofern sie bestätigen, dass die darin enthaltenen Informationen weiterhin zutreffend sind. Es wird darauf hingewiesen, dass die Vergabestelle bei der Übermittlung einer EEE den Bieter jederzeit während des Verfahrens auffordern kann, sämtliche oder einen Teil der nach den §§ 44 bis 49 VgV geforderten Unterlagen beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Vergabeverfahrens erforderlich ist. Vor einer Zuschlagserteilung wird der öffentliche Auftraggeber den Bieter, an den er den Zuschlag erteilen will, auffordern, die geforderten Unterlagen beizubringen (vgl. § 50 Abs. 2 VgV). Auf die Ausnahmeregelung in § 50 Abs. 3 VgV wird Bezug genommen;
Es wird auf die Eignungsvermutung gem. § 48 Abs. 8 VgV hingewiesen, sofern der Bieter in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Art. 64 der Richtlinie 2014/24/EU genügt. Hierfür hat der Bieter die Zertifikats-Nr. bei der Präqualifizierungsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (PQ-VOL) anzugeben.
Auf Verlangen des Auftraggebers vorzulegen:
— Nachweis über die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben (nicht älter als 6 Monate); die Pflicht zur Vorlage entfällt, falls die für den Bieter zuständige Finanzbehörde solche Nachweise nicht erteilt, was vom Bieter zu belegen ist,
— Nachweis über die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung (Krankenkasse, bei der die meisten Arbeitnehmer versichert sind – nicht älter als 6 Monate); die Pflicht zur Vorlage entfällt, falls die für den Bieter zuständigen Sozialversicherungsträger solche Nachweise nicht erteilen, was vom Bieter zu belegen ist,
— Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen i.S.v. § 45 Abs. 1 Nr. 2 VgV,
— Für Unterauftragnehmer sind auf Verlangen des Auftraggebers die gleichen Nachweise und Erklärungen wie für den Hauptauftragnehmer vorzulegen (unter Beachtung der ggf. bestehenden Besonderheiten bei der Nachweiserbringung für Unterauftragnehmer).
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Eignungskriterium: Anteil der Unterauftragsvergabe
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
“Mit dem Angebot sind vorzulegen:
— Ggf. Angaben zum Einsatz von Unterauftragnehmern mit Angabe der Leistungsbereiche; freiwillige Angabe, wer für bestimmte...”
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Mit dem Angebot sind vorzulegen:
— Ggf. Angaben zum Einsatz von Unterauftragnehmern mit Angabe der Leistungsbereiche; freiwillige Angabe, wer für bestimmte Leistungen als Unterauftragnehmer vorgesehen ist,
— Ggf. Abgabe einer Erklärung der Bietergemeinschaft,
Auf Verlangen des Auftraggebers vorzulegen:
— Für Unterauftragnehmer sind auf Verlangen des Auftraggebers die gleichen Nachweise und Erklärungen wie für den Hauptauftragnehmer vorzulegen (unter Beachtung der ggf. bestehenden Besonderheiten bei der Nachweiserbringung für Unterauftragnehmer).
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Eignungskriterium: Eintragung in ein relevantes Berufsregister
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
“Auf Verlangen des Auftraggebers vorzulegen:
— Aktueller (d.h. bei Vorlage noch gültiger) Nachweis der Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft,”
Ausschlussgrund: Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
Betrug
Korruption
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften
Zahlungsunfähigkeit
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen
Täuschung, Zurückhaltung von Informationen, Unfähigkeit zur Vorlage erforderlicher Unterlagen oder Erlangung vertraulicher Informationen zu dem Verfahren
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren
Beschreibung der Ausschlussgründe:
“§ 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB:
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie...”
Beschreibung der Ausschlussgründe
§ 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB:
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland).
“- Terrorismusfinanzierung: § 123 Abs. 1 Nr. 2 GWB:
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der...”
Beschreibung der Ausschlussgründe
- Terrorismusfinanzierung: § 123 Abs. 1 Nr. 2 GWB:
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 89c StGB (Terrosimusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB zu begehen.
- Geldwäsche: § 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB:
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 261 StGB.
Mehr anzeigen Mehr anzeigen (17) “Betrugsbekämpfung: Betrug: § 123 Abs. 1 Nr. 4 GWB:
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der...”
Beschreibung der Ausschlussgründe
Betrugsbekämpfung: Betrug: § 123 Abs. 1 Nr. 4 GWB:
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.
“- Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr: § 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB:
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt...”
Beschreibung der Ausschlussgründe
- Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr: § 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB:
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach §§ 299 (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), 299a und 299b (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) StGB.
- Bestechung ausländischer Abgeordneter: § 123 Abs. 1 Nr. 9 GWB:
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr).
- Vorteilsgewährung: § 123 Abs. 1 Nr. 8 GWB:
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach §§ 333 (Vorteilsgewährung) und 334 (Bestechung) StGB, jeweils auch i.V.m. § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete).
- Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern: § 123 Abs. 1 Nr. 7 GWB:
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern).
“Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB:
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des...”
Beschreibung der Ausschlussgründe
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB:
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
“§ 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB:
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt...”
Beschreibung der Ausschlussgründe
§ 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB:
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher
Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial-oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
“Entrichtung von Steuern: § 123 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 GWB:
Ausschluss, wenn ein Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben...”
Beschreibung der Ausschlussgründe
Entrichtung von Steuern: § 123 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 GWB:
Ausschluss, wenn ein Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder der öffentliche Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung dieser Verpflichtung nachweisen kann. Das gilt nicht, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern oder Abgaben einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen erpflichtet hat.
“Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB:
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der...”
Beschreibung der Ausschlussgründe
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB:
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einUnternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
“Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB:
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der...”
Beschreibung der Ausschlussgründe
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB:
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher
Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: § 21 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG: Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in den §§ 99 und 100 GWB genannten Auftraggeber sollen Bewerber bis zu einer Dauer von drei Jahren ausgeschlossen werden, die oder deren nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte nach 1. § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10 bis 11 SchwarzArbG, 2. § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 SGB III, 3. §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1c, 1d, 1f oder 2 AÜG oder 4. § 266a Abs. 1 bis 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach Satz 1 besteht.
§ 21 Abs. 1 Satz 1 AEntG: Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber oder Bewerberinnen für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 und 11 oder Abs. 2 AEntG mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden
Verfehlung im Sinne des Satzes 1 besteht.
§ 19 Abs. 1 Satz 1 MiLoG: Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in §§ 99 und 100
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerberinnen oder Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 8, 10 und 11 MiLoG oder Abs. 2 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind.
§ 21 Abs. 1 SchwarzArbG: Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in den §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber bis zu einer Dauer von drei Jahren ausgeschlossen werden, die oder deren nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10 bis 11 SchwarzArbG, § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder § 266a Abs. 1 bis 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind.
§ 98c Abs. 1 AufenthG: Öffentliche Auftraggeber nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen können einen Bewerber oder einen Bieter vom Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag ausschließen, wenn dieser oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter nach § 404 Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch mit einer Geldbuße von wenigstens Zweitausendfünfhundert Euro rechtskräftig belegt worden ist oder nach den §§ 10, 10a oder 11 SchwarzArbG zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist. § 22 Abs. 1 LkSG: Von der Teilnahme an einem Verfahren über die Vergabe eines Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrags der in den §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Unternehmen bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschlossen werden, die wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Abs. 1 LkSG mit einer Geldbuße nach Maßgabe von Absatz 2 belegt worden sind.
“§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB:
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt...”
Beschreibung der Ausschlussgründe
§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB:
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
“§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB:
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt...”
Beschreibung der Ausschlussgründe
§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB:
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
“Zahlungsunfähigkeit: § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB:
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen...”
Beschreibung der Ausschlussgründe
Zahlungsunfähigkeit: § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB:
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
“Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB:
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der...”
Beschreibung der Ausschlussgründe
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB:
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
“Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit: § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB:
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der...”
Beschreibung der Ausschlussgründe
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit: § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB:
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird.
“Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB:
Öffentliche Auftraggeber können unter...”
Beschreibung der Ausschlussgründe
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB:
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger
einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann.
“Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB:
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung...”
Beschreibung der Ausschlussgründe
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB:
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer
vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
“Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über...”
Beschreibung der Ausschlussgründe
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.: § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB:
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln.
§ 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB:
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
“Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB:
Öffentliche Auftraggeber können unter...”
Beschreibung der Ausschlussgründe
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB:
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
“§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB: Öffentliche Auftraggeber können
unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt...”
Beschreibung der Ausschlussgründe
§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB: Öffentliche Auftraggeber können
unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann.
“Hinweise zu der Bereitstellung der Vergabeunterlagen und zum Erhalt von Bieterinformationen:
Die Vergabeunterlagen (Auftragsunterlagen) können nur online...”
Zusätzliche Informationen
Hinweise zu der Bereitstellung der Vergabeunterlagen und zum Erhalt von Bieterinformationen:
Die Vergabeunterlagen (Auftragsunterlagen) können nur online über die unter 5.1.11 genannte Internetadresse abgefordert werden. Die Unterlagen stehen nur unter dieser Adresse zum Download bereit und werden nicht postalisch zugeschickt. Fragen zu den Vergabeunterlagen und dem Vergabeverfahren sind ausschließlich über das Vergabeportal „subreport ELViS“ an die unter 8.1) genannten Kontaktstelle (ORG-0001) zu stellen.
Die Antworten der Vergabestelle auf Anfragen und/oder Änderungen an den Vergabeunterlagen werden in Form von Bieterinformationen über das Vergabeportal „subreport ELViS“ veröffentlicht. Alle Bieter sind gehalten, sich eigenständig über eventuelle Änderungen der Vergabeunterlagen zu informieren und diese bei der Erstellung ihrer Angebote zu berücksichtigen. Sie tragen anderenfalls u.a. das Risiko, ein Angebot auf der Grundlage zwischenzeitlich ohne ihr Wissen modifizierter Vergabeunterlagen abzugeben, an das sie rechtlich gebunden sind.
Ferner kann auch ein Ausschluss drohen, da das Angebot unzulässige Änderungen der Vertragsunterlagen enthalten kann.
— Mit dem Angebot sind neben den Unterlagen zur Eignung folgende Unterlagen einzureichen:
— Angebotsschreiben mit Anlagen,
— Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis,
— Erläuterung der Vorgehensweise zur Ermittlung des prognostizierten Gesamtentgelts,
— Besondere Vertragsbedingungen,
— Urkalkulation (Bereitstellung als kennwortgeschützte PDF-Datei),
— Für den Fall, dass sich der Bieter – ggf. auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft – zum Beleg seiner Eignung auf dritte Unternehmen bezieht, ist ein Nachweis i. S. d. § 47 VgV zu führen (z. B. Verpflichtungserklärung, s. Formular F8 zu Kap. IV. der Vergabeunterlagen oder gleichwertige Erklärungen).
— Die Vorlage der Nachweise in Kopie ist ausreichend, die Vergabestelle behält sich jedoch vor, zur Prüfung die Nachreichung von Originalen zu fordern,
— Bei Bietergemeinschaften sind die geforderten Erklärungen und Nachweise entsprechend folgender Maßgabe vorzulegen: Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 GWB muss für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft vollständig belegt sein. Die Leistungsfähigkeit und Fachkunde muss für die Bietergemeinschaft insgesamt nachgewiesen werden, d. h. hier werden die vorgelegten Nachweise der einzelnen Mitglieder in der Summe bewertet,
— Bieter aus anderen Mitgliedstaaten der EU müssen jeweils vergleichbare Nachweise und Bescheinigungen nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, vorlegen und eine amtlich anerkannte Übersetzung beifügen.
Mehr anzeigen Körper überprüfen
Name: Vergabekammern des Landes Mecklenburg-Vorpommern beim Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit
Nationale Registrierungsnummer: VKMV-13-L50010000000-78
Postleitzahl: 19053
Postort: Schwerin
Region: Schwerin, Kreisfreie Stadt🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
Kontaktperson: Vergabekammer
E-Mail: vergabekammer@wm.mv-regierung.de📧
Telefon: +49 38558815164📞
Fax: +49 38558815817 📠 Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Name: Landkreis Rostock, Eigenbetrieb Abfallwirtschaft
Nationale Registrierungsnummer: Berichtseinheit-ID 00008722
Postanschrift: An der Schanze 9
Postleitzahl: 18273
Postort: Güstrow
Region: Landkreis Rostock🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: service@abfall-lro.de📧
Telefon: +49 384375570420📞
URL: https://www.abfall-lro.de🌏 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Der Auftraggeber wird die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Der Auftraggeber wird die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, mit der Vorabinformation über den frühesten Zeitpunkt des vorgesehenen Vertragsschlusses in Textform informieren. 15 Kalendertage nach Absendung der Vorabinformation an unterlegene Bieter ist der Vertragsschluss möglich.
Wird die Vorabinformation nach § 134 GWB per Fax oder auf elektronischem Wege versendet, verkürzt sich diese Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 Satz 2 GWB). Sie beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber.
Auf das Vergabeverfahren findet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.6.2013 (BGBl I, S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, Anwendung.
§ 160 GWB lautet auszugsweise:
„(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. […]
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“ Demzufolge ist ein Antrag an die oben genannte Nachprüfungsstelle (Vergabekammer) insbesondere unzulässig, sofern ein Verstoß gegen Vergabevorschriften gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt wird (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB) und nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, ein Nachprüfungsantrag gestellt wurde (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Wir weisen darauf hin, dass der Bieter wegen des Akteneinsichtsrechts aller Beteiligten eines Nachprüfungsverfahrens nach § 165 Abs. 1 GWB damit rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es in seinem Interesse, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe nach § 165 Abs. 2 GWB für eine Versagung der Akteneinsicht hinzuweisen und betroffene Angebotsteile kenntlich zu machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der Auftragnehmer an die Vergabekammer wenden.
Wir weisen schließlich darauf hin, dass das Verfahren vor der Vergabekammer für die unterlegene Partei kostenpflichtig ist.
Mehr anzeigen Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Die elektronische Bestellung wird verwendet
Elektronische Zahlung wird verwendet
Notice information
Bevorzugtes Datum der Veröffentlichung: 2025-06-19+02:00 📅
Quelle: OJS 2025/S 116-397777 (2025-06-17)
Auftragsbekanntmachung (2025-07-18) Verfahren Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2025-07-31 10:00:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2025-07-31 10:05:00 📅
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 46
Bedingungen für die Einreichung eines Angebots
Eröffnungstermin: 2025-07-31 10:05:00 📅
Ergänzende Informationen Notice information
Bevorzugtes Datum der Veröffentlichung: 2025-07-20+02:00 📅
Änderungen Andere zusätzliche Informationen
“Die Frist für die Angebotsabgabe für Los 1 und Los 2 wird verlängert auf den 31.07.2025, 10:00 Uhr.”
Hauptgrund für die Änderung: Korrektur – Veröffentlichung
Information about modifications
Fassung der zu ändernden vorigen Bekanntmachung: 16298643-425e-4e7b-b57f-016525834f31-01
Quelle: OJS 2025/S 137-475268 (2025-07-18)