Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Statthafter Rechtsbehelf bei Verstößen gegen die Vergabevorschriften ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Der Antrag ist schriftlich bei der in dieser
Bekanntmachung benannten zuständigen Stelle für Nachprüfungsverfahren
(Überprüfungsstelle) einzureichen. Der Antrag ist nur zulässig, solange kein
wirksamer Zuschlag erteilt worden ist. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt
werden, nachdem der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den
beabsichtigten Zuschlag ordnungsgemäß nach § 134 GWB informiert hat und 15
Kalendertage bzw. bei Versendung der Information per Fax oder auf
elektronischem Weg 10 Kalendertage vergangen sind. Der Antrag ist auch vor
wirksamer Zuschlagserteilung unzulässig, soweit: • der Antragsteller den geltend
gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb
einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134
Absatz 2 GWB bleibt unberührt, • Verstöße gegen Vergabevorschriften, die
aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf
der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, • Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht
spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, • mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen,