Auftragsbekanntmachung (2025-12-10) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Unterstützende Dienstleistungen zum Töten von Geflügel und Klauentieren im Tierseuchenfall
Referenznummer: 361/25
Kurze Beschreibung:
“Unterstützende Dienstleistungen zum Töten von Geflügel und Klauentieren im Tierseuchenfall”
Art des Vertrags: Dienstleistungen
Produkte/Dienstleistungen: Dienstleistungen des Veterinärwesens📦 Informationen über Lose
Dieser Vertrag ist in Lose unterteilt ✅
Höchstzahl der Lose, die an einen Bieter vergeben werden können: 3
Angebote können für eine maximale Anzahl von Losen eingereicht werden: 3
1️⃣
Beschreibung der Beschaffung:
“Die Tierseuchenkasse des Landes Brandenburg ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Landes. Es wird vom Landesamt unter der Bezeichnung "Landesamt...”
Beschreibung der Beschaffung
Die Tierseuchenkasse des Landes Brandenburg ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Landes. Es wird vom Landesamt unter der Bezeichnung "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Tierseuchenkasse" verwaltet. Die Tierseuchenkasse schreibt in Vertretung des Landes Brandenburg folgende Leistung aus: a) das Vorhalten von geeigneten und einsatzfähigen materiell-technischen und personellen Kapazitäten zur Durchführung der Tötung von Geflügel, Schweinen, Rindern, Schafen und Ziegen nach amtlicher Tötungsanordnung im Tierseuchenfall unter Einhaltung der jeweils geltenden Regelungen des Tierseuchen-, Tierschutz-, Umwelt- und Entsorgungsrechts inklusive der Verladung getöteter/verendeter Tiere in Container der Tierkörperbeseitigungsanstalt und b) die Durchführung der vorgenannten Maßnahmen unmittelbar nach Abruf der Leistung, durch die zuständige Behörde im Land Brandenburg (zuständiges Veterinäramt des Landkreises) spätestens jedoch 24 Stunden nach Abruf. Die Tötungen sind zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Tierseuche in kürzester Zeit durchzuführen. Auf Einhaltung der Verschwiegenheit wird ausdrücklich verwiesen. Die Auswahl der Tötungsmethoden und Reihenfolge der vorzunehmenden Tötungen erfolgt durch die zuständige Behörde. Der Auftragnehmer muss jederzeit in der Lage sein, alle im aktuell geltenden Tierschutzrecht festgelegten Methoden zur Tötung von Tieren sicher, schnell und tierschutzgerecht durchzuführen. Zusätzlich hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass keine Tierseuchenerreger weder durch sein Personal noch durch den Tötungseinsatz in jeglicher Form weitergegeben werden. Hierzu zählen insbesondere: - Wahl des Tötungsplatzes - Personalhygiene - Reinigung und Desinfektion der Tötungsgeräte und Tötungseinrichtungen, des Tötungsplatzes und der Fahrzeuge des Dienstleisters und der Entsorgungsfirma - Entsorgung des Verbrauchsmaterials und der Schutzbekleidung Unter dem Tötungsplatz wird ein im Betrieb in direkter Verbindung zu den zu tötenden Tieren befindlicher, befestigter Platz mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden verstanden, zu dem die Tiere zur Tötung verbracht werden. Bei einer Tötung im Freiland (z.B. Weide) ist der Tötungsplatz auf die maximal nötige Fläche zu begrenzen. Je nach Lage und Anzahl der Ställe und der Anzahl der Tötungsmethoden können mehrere Tötungsplätze angelegt werden. Bei einer Stallbegasung gilt der Stall als Tötungsplatz. In diesem Fall zählt nur die erste Desinfektion der Tierkörper vor dem Verbringen aus dem Stall dazu. Der Auftragnehmer ist für eine sachgerechte Entsorgung seiner Verbrauchsmaterialien verantwortlich. Die zu erbringende Leistung gliedert sich in folgende Phasen: Phase 1: Der Auftragnehmer hält ständig ausreichend materiell-technische und personelle Kapazitäten vor, um im Abruffall sofort in Phase 2 übergehen zu können. Während dieser Zeit erfolgt die Teilnahme an Tierseuchenübungen im Land Brandenburg auf Anforderung der Tierseuchenkasse. Phase 2: Die Verlegung des Personals und der Ausrüstung an den Einsatzort sowie die Herstellung der vollständigen Einsatzbereitschaft erfolgen nach Abruf durch die zuständige Behörde. Unmittelbar im An-schluss, spätestens 24 Stunden nach Abrufzeitpunkt mittels Dienstleistungsabruf durch das zuständige Veterinäramt, ist mit der Tötung zu beginnen. Zuvor sind neben den Standardarbeitsanweisungen auch die Menge an anfallenden Tierkadavern pro Zeiteinheit dem Veterinäramt mitzuteilen. Weitere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
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Zusätzliche Informationen:
“Der AG erhält Finanzhilfen der EU gem. Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.04.2021 zur Aufstellung eines Programms...”
Zusätzliche Informationen
Der AG erhält Finanzhilfen der EU gem. Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.04.2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr.99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr.254/2014 und (EU) Nr. 652/2014.
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Hauptstandort oder Erfüllungsort:
“Land Brandenburg” Dauer
Datum des Beginns: 2026-04-24 📅
Datum des Endes: 2030-04-23 📅
Vergabekriterien
Preis ✅
Preis (Gewichtung): 100.0
Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0001
2️⃣ Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0002
3️⃣ Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0003
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅ Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2026-01-15 10:00:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 12
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
“1. Eigenerklärung zu Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB (Formular 4.1 EU) 2. Erklärung zur Eignungsleihe (§ 47 VgV) (Erklärung...”
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
1. Eigenerklärung zu Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB (Formular 4.1 EU) 2. Erklärung zur Eignungsleihe (§ 47 VgV) (Erklärung Unteraufträge/Eignungsleihe, Formular 4.3 EU; Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen, Formular 4.4. EU) 3. Nachweis der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister (nicht älter als 3 Monate) 4. Vereinbarung zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz (Formular 5.3 EU) 5. Vereinbarung zwischen dem Bieter/Auftragnehmer/Nachunter- nehmer/Verleiher von Arbeitskräften und (ggf. weiteren) Nachunternehmern oder Verleiher zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz (Formular 5.4 EU) 6. Bietergemeinschaften sind zugelassen. Es ist eine von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft unterschriebene Erklärung vorzulegen, dass die Mitglieder der Bietergemeinschaft gesamtschuldnerisch haften. Darüber hinaus muss ein bevollmächtigter Vertreter benannt werden, der durch eine unterschriebene Erklärung aller Mitglieder der Bietergemeinschaft legitimiert ist, diese im Vergabeverfahren und darüber hinaus zu vertreten (Formular 4.2 EU). 7. Soweit eine Beteiligung als Bietergemeinschaft vorgesehen ist, sind durch jedes Mitglied die unter Ziffer 1 bis 6 genannten Erklärungen und Nachweise vorzulegen. 8. Beabsichtigt der Bieter/die Bietergemeinschaft sich zum Nachweis der Eignung und zur Leistungserbringung der Fähigkeiten und Ressourcen von Dritten/Nachunternehmern/konzernverbundenen Unternehmen zu bedienen (sog. Eignungsleihe), sind auch von diesen namentlich zu benennenden Dritten/Nachunternehmern/ konzernverbundenen Unternehmen die vorgenannten Erklärungen und Nachweise nach den Ziffern 1 bis 6 vorzulegen. Von den Bietern/Bietergemeinschaften ist außerdem nachzuweisen, dass ihm/ihr die Ressourcen des Drittunternehmens für die Auftragsausführung in tatsächlich geeigneter Weise zur Verfügung stehen (Verpflichtungserklärung).
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Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
“Nachweis des Gesamtumsatzes und des Umsatzes bei der ausgeschriebenen Leistung der letzten drei Jahre des Bieters”
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
“1. Übersicht der Qualifikationsnachweise für alle Mitarbeiter und Tierärzte, die vor Ort aktiv beteiligt sind 2. Übersicht der Auftragsliste von bisher...”
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
1. Übersicht der Qualifikationsnachweise für alle Mitarbeiter und Tierärzte, die vor Ort aktiv beteiligt sind 2. Übersicht der Auftragsliste von bisher durchgeführten Bestandstötungen im Bereich der Tötung landwirtschaftlicher Nutztiere 3. Sachkundenachweise nach § 4 Abs. 1a TierSchG i. V. m. Artikel 7 und 21 Abs. 2 der VO (EG) 1099/2009 und § 4 Abs. 3 TierSchlV für Mitarbeiter, bzw. die tierärztliche Approbation und der Nachweis der zugelassenen tierärztlichen Hausapotheke bei im Unternehmen beschäftigten Tierärzten bzw. durch das Unternehmen gebundene Tierärzte (zugehörig zur Übersicht der Qualifikation der Mitarbeiter) 4. Übersicht der vorhandenen Tötungstechnik mit Angabe der Standorte 5. Übersicht der vorgehaltenen Tötungsmethoden in Verbindung mit den zugehörigen Ersatzmethoden 6. Standardarbeitsanweisungen aller angebotenen Tötungsmethoden 7. Referenzen sonstiger Rahmenvertragspartner
“#Bekanntmachungs-ID: CXP4Y455TEF#” Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Landes Brandenburg
Nationale Registrierungsnummer: 12-121096894457318-83
Postanschrift: Heinrich-Mann-Allee 107
Postleitzahl: 14473
Postort: Potsdam
Region: Potsdam, Kreisfreie Stadt🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer@mwae.brandenburg.de📧
Telefon: +49 331866-1617📞
Fax: +49 331866-1652 📠
URL: https://www.mwae.brandenburg.de🌏 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“§ 160 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) lautet: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2)...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
§ 160 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) lautet: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nr. 2. §134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Mehr anzeigen Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Quelle: OJS 2025/S 239-821638 (2025-12-10)
Auftragsbekanntmachung (2026-01-15) Verfahren Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2026-01-29 10:00:00 📅
Änderungen Neuer Wert
Text:
“Fristverlängerung” Andere zusätzliche Informationen
“Die Frist zur Abgabe von Angeboten soll bis zum 29.01.2026, 10.00 Uhr verlängert werden”
Quelle: OJS 2026/S 011-033915 (2026-01-15)