Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
- Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 123 und 124 GWB (Anlage 8) oder
Eigenerklärung gleichen Inhalts, alternativ zur vorstehenden Forderung – Abgabe der gültigen Eintragungsbescheinigung in das AVPQ;
- Eigenerklärung Artikel 5 k Absatz 1 der Verordnung EU Nr. 833-2014 (Anlage 9);
- Zur Feststellung der Eignung stellen Sie Ihr Unternehmen kurz dar (max. 1 A4-Seite). Gehen Sie dabei explizit auf Ihre Dienstleistungen bezogen auf den Ausschreibungsgegenstand respektive auf das Los, auf das die Bewerbung erfolgt, ein. Erfolgt die Bewerbung auf mehrere Lose kann eine losübergreifende Unternehmensvorstellung eingereicht werden (max. 1 A4-Seite je angebotenes Los). Ferner hat die Unternehmensvorstellung die Angabe des Hauptsitzes des Unternehmens und ggf. die Anzahl und Orte der Niederlassungen aller beteiligten Unternehmen in Deutschland zu enthalten.;
- Zur Feststellung der Eignung machen Sie Angaben zur Anzahl Ihrer aktuell in Projekten vermittelten IT-Experten, mind. 20 aktuell in Projekten vermittelte IT-Experten werden gefordert.;
- Verpflichtungserklärung zur Vertraulichkeitsvereinbarung (Anlage 6)
Bei der Bildung einer Bietergemeinschaft:
Unterzeichnete Erklärung aller Mitglieder folgenden Inhalts:
- in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist
- in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist
- dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber vertritt
- dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften
- aus der hervor geht, welche Leistungsteile welches Mitglied der Bietergemeinschaft übernimmt
zusätzlich für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft:
Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (Anlage 8) oder Eigenerklärung gleichen Inhalts, alternativ zur vorstehenden Forderung – Abgabe der gültigen Eintragungsbescheinigung in das AVPQ; Eigenerklärung Artikel 5 k Absatz 1 der Verordnung EU Nr. 833-2014 (Anlage 9)
Die fachliche und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die fachliche Eignung müssen die Mitglieder der Bietergemeinschaft insgesamt nachweisen.
Bei der Inanspruchnahme Kapazitäten Dritter:
Fall 1:
Wenn zur Erfüllung des Auftrages Kapazitäten Dritter herangezogen werden (bei Bietergemeinschaften: auch von einzelnen Mitgliedern),
Art und Umfang der durch Dritte zu erbringenden Leistungen mit dem Angebot anzugeben.
Mit dieser Formulierung ist der „normale Unterauftragnehmer“ gemeint, den der Bieter eventuell einsetzen möchte. Also mit anderen Worten ist der Bieter selbst geeignet, möchte aber – aus welchen Gründen auch immer – einen Unterauftragnehmer einsetzen.
Nachweise, dass die erforderlichen Mittel dem Bieter zur Verfügung stehen (z. B. Verpflichtungserklärung), müssen mit dem Angebot nicht vorgelegt werden. Der Auftraggeber fordert derartige Nachweise gegebenenfalls von den Bietern, die in die engere Wahl kommen und behält sich vor, die Eignung der Dritten für die von Ihnen zu erbringenden Leistungen zu überprüfen.
Fall 2:
Wenn sich der Bieter (bei Bietergemeinschaften: auch von einzelnen Mitgliedern) im Hinblick auf seine Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten von Unterauftragnehmern (§ 36 Abs. 1 S. 3 VgV) beruft, ist mit dem Angebot anzugeben, inwiefern sich der Bieter bzw. die Mitglieder einer Bietergemeinschaft auf welche Kapazitäten welches Unterauftragnehmers berufen möchte(n).
Mit dieser Formulierung ist gemeint, dass der Bewerber oder Bieter einen Unterauftragnehmer nicht einzig zum Zwecke der Auftragserfüllung einbindet, sondern auch um ihm fehlende Kapazitäten, die zum Zwecke der Auftragsdurchführung erforderlich sind, auszugleichen. Die Eignungsleihe kann mit dem Einsatz eines Unterauftragnehmers daher zusammenfallen. Diesen (Regel-)Fall bildet § 36 Abs. 1 S. 3 VgV ab und stellt klar, dass in dieser Konstellation sowohl die Vorschriften über die Unterauftragsvergabe (§ 36 VgV) als auch die Vorschriften über die Eignungsleihe (§ 47 VgV) anzuwenden sind.
In diesem Fall muss der Bieter bereits mit dem Angebot vorlegen:
Nachweis, dass ihm die Kapazitäten des Unterauftragnehmers zur Verfügung stehen, beispielsweise durch eine Verpflichtungserklärung.
Unterlagen die belegen, dass der Unterauftragnehmer über diejenige Eignung auch tatsächlich verfügt, auf die sich der Bieter beruft.
Fall 3:
Sofern eine Eignungsleihe gemäß VgV § 47 vorgesehen ist (bei Bietergemeinschaften: auch von einzelnen Mitgliedern), ist mit dem Angebot anzugeben, inwiefern sich der Bieter bzw. die Mitglieder einer Bietergemeinschaft auf welche Eignung welcher anderen Unternehmen berufen möchten.
Mit dieser Formulierung ist gemeint, dass der Bieter (ganz oder teilweise) nicht über die in dieser Ausschreibung vom Auftraggeber verlangte Eignung verfügt, sondern sich die Eignung (z. B. die Referenz) im Wege der Eignungsleihe (d. h. nicht über einen Unterauftragnehmer) verschafft.
In diesem Fall muss der Bieter bereits mit dem Angebot vorlegen:
Nachweis, dass ihm die Kapazitäten des Unterauftragnehmers zur Verfügung stehen, beispielsweise durch eine Verpflichtungserklärung.
Unterlagen die belegen, dass der Unterauftragnehmer über diejenige Eignung auch tatsächlich verfügt, auf die sich der Bieter beruft.
Falls Sie nicht wissen, was mit den Fallgruppen gemeint ist, fragen Sie bitte beim Auftraggeber nach, ehe Sie — möglicherweise unbedacht — ungenügende oder fehlerhafte Angaben machen. Denn das kann zum Ausschluss führen.