Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Befähigung zur Berufsausübung einschl. Auflagen hinsichtlich der Eintragungen in einem Berufs- oder Handelsregister
— Angaben zur Eintragung in das Berufsregister des Sitzes oder Wohnsitzes,
Nachweis durch Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug und Eintragung in der
Handwerksrolle bzw. bei der Industrie- und Handelskammer, — Angabe, dass keine schwere
Verfehlung vorliegt, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt z. B. wirksames
Berufsverbot (§ 70 StGB), wirksames vorläufiges Berufsverbot (§ 132a StPO), wirksame
Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO), Verstoß gegen § 81 Absatz 1 Nummer 1 GWB,
rechtskräftiges Urteil innerhalb der letzten 2 Jahre gegen den Bewerber oder dessen
Mitarbeiter mit Leitungsaufgaben einschließlich der Überwachung der Geschäftsführung oder
der sonstigen Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung wegen
Terrorismusfinanzierung oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der
Bereitstellung. Oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen
Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat
nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen (§ 89c StGB), Bestechlichkeit und
Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e StGB), Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung
internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit
internationalem Geschäftsverkehr), Bildung krimineller Vereinigungen (§ 129 StGB), Bildung
terroristischer Vereinigungen (§ 129a StGB), kriminelle und terroristische Vereinigungen im
Ausland (§ 129b StGB), Menschenhandel (§§ 232, 233 StGB), Förderung des
Menschenhandels (§ 233a StGB), Diebstahl (§ 242 StGB), Unterschlagung (§ 246 StGB),
Erpressung (§ 253 StGB), Geldwäsche (§ 261 StGB), Betrug (§ 263 StGB),
Subventionsbetrug (§ 264 StGB), Kreditbetrug (§ 265 b StGB), Untreue (§ 266 StGB),
Urkundenfälschung (§ 267 StGB), Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB),
Delikte im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren (§ 283 ff. StGB),
wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB), Bestechung im
geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB), Brandstiftung (§ 306 StGB), Baugefährdung (§ 319
StGB), Gewässer- und Bodenverunreinigung (§§ 324, 324 a StGB), unerlaubter Umgang mit
gefährlichen Abfällen (§ 326 StGB), Vorteilsgewährung (§ 333 StGB), Bestechung (§ 334
StGB), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB die mit Freiheitsstrafe von mehr als 3
Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen geahndet wurde. Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne der genannten Vorschriften stehen eine
Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften
anderer Staaten gleich, — Angabe zur Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft,
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des zuständigen
Versicherungsträgers. Diese vorgenannten Angaben und Nachweise zur Eignung sind zunächst in Form einer Eigenerklärung gem. Formblatt 124 (Eigenerklärungen zur Eignung)
möglich. Das Formblatt 124 ist den Vergabeunterlagen beigefügt. Ebenso zugelassen ist die
Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) als vorläufiger Nachweis.
Soweit zuständige Stellen Eigenerklärungen bestätigen, sind vom Bieter, deren Angebote in
die engere Wahl kommen, die entsprechenden Bescheinigungen vorzulegen. Gelangt das
Angebot in die engere Wahl und wurden die Unterlagen und Nachweise nicht oder nicht
vollständig mit dem Angebot vorgelegt, so sind diese innerhalb von 6 Kalendertagen nach
Aufforderung vorzulegen. Eignungsnachweise, die durch Präqualifizierung erworben wurden,
sind zugelassen. Ausländische Bieter haben gleichwertige Bescheinigungen des
Herkunftslandes vorzulegen. Bei Dokumenten, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist
eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche beizufügen.