Gegenstand der Leistung ist die Verwertung von Alttextilien und Altschuhen der A+B Peine als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger überlassenen Alttextilien und Altschuhe ab dem 01.07.2025. Die Leistung umfasst den Transport (ggf. Umschlag) bis zur Verwertungsanlage und die Verwertung. Ferner sind vom Auftragnehmer an der Zentraldeponie AEZ in Hohenhameln- Stedum geeignete Transportmittel (bspw. Wechselbrücken) bereitzustellen, die von der Auftraggeberin befüllt werden. Die Alttextilien und Altschuhe werden nach Wahl des Auftragnehmers entweder verpackt in Säcken oder als Ballen verpresst zur Übernahme bereitgestellt. Die Alttextilien und Altschuhe sind einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zuzuführen. Sie sind zu sortieren und entsprechend der Rangfolge der 5-stufigen Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der EU-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG vorrangig wiederzuverwenden und stofflich zu verwerten. Die erwartete Sammelmenge für Alttextilien und Altschuhe beträgt nach Schätzung der Auftraggeberin ca. 400 bis 500 Mg/a.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2025-05-19.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2025-04-15.
Auftragsbekanntmachung (2025-04-15) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Verwertung von Alttextilien Altschuhen aus dem Landkreis Peine ab 01.07.2025
Kurze Beschreibung:
Gegenstand der Leistung ist die Verwertung von Alttextilien und Altschuhen der A+B
Peine als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger überlassenen Alttextilien und Altschuhe
ab dem 01.07.2025.
Die Leistung umfasst den Transport (ggf. Umschlag) bis zur Verwertungsanlage und
die Verwertung. Ferner sind vom Auftragnehmer an der Zentraldeponie AEZ in Hohenhameln-
Stedum geeignete Transportmittel (bspw. Wechselbrücken) bereitzustellen,
die von der Auftraggeberin befüllt werden.
Die Alttextilien und Altschuhe werden nach Wahl des Auftragnehmers entweder
verpackt in Säcken oder als Ballen verpresst zur Übernahme bereitgestellt.
Die Alttextilien und Altschuhe sind einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung
zuzuführen. Sie sind zu sortieren und entsprechend der Rangfolge der 5-stufigen
Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der EU-Abfallrahmenrichtlinie
2008/98/EG vorrangig wiederzuverwenden und stofflich zu verwerten.
Die erwartete Sammelmenge für Alttextilien und Altschuhe beträgt nach Schätzung
der Auftraggeberin ca. 400 bis 500 Mg/a.
Gegenstand der Leistung ist die Verwertung von Alttextilien und Altschuhen der A+B
Peine als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger überlassenen Alttextilien und Altschuhe
ab dem 01.07.2025.
Die Leistung umfasst den Transport (ggf. Umschlag) bis zur Verwertungsanlage und
die Verwertung. Ferner sind vom Auftragnehmer an der Zentraldeponie AEZ in Hohenhameln-
Stedum geeignete Transportmittel (bspw. Wechselbrücken) bereitzustellen,
die von der Auftraggeberin befüllt werden.
Die Alttextilien und Altschuhe werden nach Wahl des Auftragnehmers entweder
verpackt in Säcken oder als Ballen verpresst zur Übernahme bereitgestellt.
Die Alttextilien und Altschuhe sind einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung
zuzuführen. Sie sind zu sortieren und entsprechend der Rangfolge der 5-stufigen
Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der EU-Abfallrahmenrichtlinie
2008/98/EG vorrangig wiederzuverwenden und stofflich zu verwerten.
Die erwartete Sammelmenge für Alttextilien und Altschuhe beträgt nach Schätzung
der Auftraggeberin ca. 400 bis 500 Mg/a.
Art des Vertrags: Dienstleistungen
Produkte/Dienstleistungen: Dienstleistungen im Zusammenhang mit Siedlungs- und anderen Abfällen📦 Beschreibung
Interne Kennung: E18988279
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet ✅
Land: Deutschland 🇩🇪
Ort der Leistung: Peine🏙️ Dauer
Datum des Beginns: 2025-07-01 📅
Datum des Endes: 2026-06-30 📅
Beschreibung
Maximale Verlängerungen: 1
Informationen über Optionen
Optionen ✅
Beschreibung der Optionen:
Der Leistungszeitraum verlängert sich um weiteres Jahr, also bis zum 30.06.2027, wenn nicht die
AG oder der AN durch schriftliche Mitteilung zuvor die Kündigung erklärt. Die Kündigung muss der
jeweils anderen Partei spätestens bis zum Ablauf des 5. Monats vor Ende der Vertragslaufzeit zugehen
(mithin spätestens zum 31.01.2026). Eine weitere Verlängerung ist nicht vorgesehen
Der Leistungszeitraum verlängert sich um weiteres Jahr, also bis zum 30.06.2027, wenn nicht die
AG oder der AN durch schriftliche Mitteilung zuvor die Kündigung erklärt. Die Kündigung muss der
jeweils anderen Partei spätestens bis zum Ablauf des 5. Monats vor Ende der Vertragslaufzeit zugehen
(mithin spätestens zum 31.01.2026). Eine weitere Verlängerung ist nicht vorgesehen
Vergabekriterien
Kostenkriterium (Name): Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt.
Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0001 Beschreibung
Postanschrift: Hildesheimer Str. 15
Postleitzahl: 31249
Stadt: Hohenhameln
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅
Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/24/EU
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2025-05-19 10:00:00.000 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2025-05-19 10:30:00.000 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️ Bedingungen für die Einreichung eines Angebots
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen
Eröffnungstermin: 2025-05-19 10:30:00.000 📅
Elektronische Rechnungsstellung: Zulässig
Die elektronische Bestellung wird verwendet ✅
Elektronische Zahlung wird verwendet ✅
Zusätzliche Informationen:
Es wird darauf hingewiesen, dass die
Vergabestelle gem. § 56 Abs. 2, Abs. 4 VgV fehlende, unvollständige oder
fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere
Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise
sowie fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen bis zum
Ablauf einer im Einzelfall zu bestimmenden, angemessenen Nachfrist
nachfordern kann. Die Möglichkeit der Nachforderung steht im Ermessen des Auftraggebers.
Es wird darauf hingewiesen, dass die
Vergabestelle gem. § 56 Abs. 2, Abs. 4 VgV fehlende, unvollständige oder
fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere
Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise
sowie fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen bis zum
Ablauf einer im Einzelfall zu bestimmenden, angemessenen Nachfrist
nachfordern kann. Die Möglichkeit der Nachforderung steht im Ermessen des Auftraggebers.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Bietergemeinschaft: Bietergemeinschaften haben ein Verzeichnis über die
Mitglieder der Bietergemeinschaft mit Benennung des bevollmächtigten
Vertreters der Bietergemeinschaft sowie eine von allen Mitgliedern der
Bietergemeinschaft rechtsverbindlich unterzeichnete Erklärung zu
übergeben, aus der hervorgeht, dass der bevollmächtigte Vertreter der
Bietergemeinschaft die im Verzeichnis aufgeführten Mitglieder gegenüber
dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und alle Mitglieder der
Bietergemeinschaft als Gesamtschuldner haften, wobei diese Haftung auch
nach Auflösung der Bietergemeinschaft bestehen bleibt (Formular
vorhanden).
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Bietergemeinschaft: Bietergemeinschaften haben ein Verzeichnis über die
Mitglieder der Bietergemeinschaft mit Benennung des bevollmächtigten
Vertreters der Bietergemeinschaft sowie eine von allen Mitgliedern der
Bietergemeinschaft rechtsverbindlich unterzeichnete Erklärung zu
übergeben, aus der hervorgeht, dass der bevollmächtigte Vertreter der
Bietergemeinschaft die im Verzeichnis aufgeführten Mitglieder gegenüber
dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und alle Mitglieder der
Bietergemeinschaft als Gesamtschuldner haften, wobei diese Haftung auch
nach Auflösung der Bietergemeinschaft bestehen bleibt (Formular
vorhanden).
Technische und berufliche Fähigkeiten
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien:
Unteraufträge: Ggf. Angaben zum Einsatz von Unterauftragnehmern mit
Angabe der Leistungsbereiche; freiwillige Angabe, wer für bestimmte
Leistungen als Unterauftragnehmer vorgesehen ist. Formular vorhanden.
Auf gesonderte Aufforderung sind die Unterauftragnehmer zu benennen.
Unteraufträge: Ggf. Angaben zum Einsatz von Unterauftragnehmern mit
Angabe der Leistungsbereiche; freiwillige Angabe, wer für bestimmte
Leistungen als Unterauftragnehmer vorgesehen ist. Formular vorhanden.
Auf gesonderte Aufforderung sind die Unterauftragnehmer zu benennen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Übersicht und Angaben zum Bieter: Übersicht und Angaben zum Bieter, Angaben zur
Unternehmensstruktur einschließlich Darstellung bestehender
gesellschaftsrechtlicher Verbindungen und Beteiligungsverhältnisse mit
Angabe des Anteilsverhältnisses.
Bedingungen für die Teilnahme
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Verpflichtungserklärung verbundener
Unternehmer/Unterauftragnehmer.: Möchte sich der Bieter im Wege einer Eignungsleihe auf
die Fähigkeiten von Drittunternehmen berufen, hat er für den Nachweis,
dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur
Verfügung stehen werden, eine entsprechende Verpflichtungserklärung
dieses Unternehmen vorzulegen (vgl. § 47 Abs. 1 VgV).
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Verpflichtungserklärung verbundener
Unternehmer/Unterauftragnehmer.: Möchte sich der Bieter im Wege einer Eignungsleihe auf
die Fähigkeiten von Drittunternehmen berufen, hat er für den Nachweis,
dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur
Verfügung stehen werden, eine entsprechende Verpflichtungserklärung
dieses Unternehmen vorzulegen (vgl. § 47 Abs. 1 VgV).
Technische und berufliche Fähigkeiten
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien:
Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb: Nachweis über die Zertifizierung gem. § 56 KrWG
(Entsorgungsfachbetrieb) oder Einzelnachweis der
Zertifizierungsvoraussetzung / Fachkunde für die einzelnen zu
erbringenden Leistungen. Alternativ kann dem Angebot bei entsprechender
Begründung ein gleichwertiger Nachweis zuständiger
Qualitätskontrollinstitute oder -stellen beigefügt werden. Formular
vorhanden.
Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb: Nachweis über die Zertifizierung gem. § 56 KrWG
(Entsorgungsfachbetrieb) oder Einzelnachweis der
Zertifizierungsvoraussetzung / Fachkunde für die einzelnen zu
erbringenden Leistungen. Alternativ kann dem Angebot bei entsprechender
Begründung ein gleichwertiger Nachweis zuständiger
Qualitätskontrollinstitute oder -stellen beigefügt werden. Formular
vorhanden.
Referenzen: Referenzangaben zu mindestens einer Leistung, die mit der
zu erbringenden Leistung vergleichbar ist. Der Ausführungszeitraum der
Referenzleistungen muss mindestens mit einem Jahr innerhalb der letzten
drei Jahren vor der Bekanntmachung der Ausschreibung liegen. Für alle
Referenzen sind folgende Angaben zu machen: Nennung des Auftraggebers
und des Ansprechpartners (mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse),
Bezeichnung des Auftrags, Beschreibung des Leistungsumfanges inkl.
Ausführungszeitraum, Auftragssumme (netto). Formular vorhanden. Auf
gesonderte Aufforderung sind Auftraggeberbestätigungen zu den
angegebenen Referenzen vorzulegen.
Referenzen: Referenzangaben zu mindestens einer Leistung, die mit der
zu erbringenden Leistung vergleichbar ist. Der Ausführungszeitraum der
Referenzleistungen muss mindestens mit einem Jahr innerhalb der letzten
drei Jahren vor der Bekanntmachung der Ausschreibung liegen. Für alle
Referenzen sind folgende Angaben zu machen: Nennung des Auftraggebers
und des Ansprechpartners (mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse),
Bezeichnung des Auftrags, Beschreibung des Leistungsumfanges inkl.
Ausführungszeitraum, Auftragssumme (netto). Formular vorhanden. Auf
gesonderte Aufforderung sind Auftraggeberbestätigungen zu den
angegebenen Referenzen vorzulegen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Versicherungsschutz.: Eigenerklärung des Bieters über das Bestehen einer
angemessenen und gültigen Betriebshaftpflichtversicherung für den
ausgeschriebenen Leistungsbereich spätestens ab
Leistungsbeginn(Formular vorhanden), alternativ der Nachweis einer
solchen Versicherung. Die Versicherung muss etwaige Ansprüche aus
diesem Vertrag über mind. 3 Mio. € für Personen-/ Sachschäden und mind.
1 Mio. € für Vermögensschäden decken. Die genannten
Mindestversicherungssummen müssen zumindest für zwei Schadensfälle
pro Jahr (also 2-fach maximiert) zur Verfügung stehen. Der Nachweis einer
solchen Versicherung ist dem Auftraggeber zum Leistungsbeginn
nachzuweisen.
Versicherungsschutz.: Eigenerklärung des Bieters über das Bestehen einer
angemessenen und gültigen Betriebshaftpflichtversicherung für den
ausgeschriebenen Leistungsbereich spätestens ab
Leistungsbeginn(Formular vorhanden), alternativ der Nachweis einer
solchen Versicherung. Die Versicherung muss etwaige Ansprüche aus
diesem Vertrag über mind. 3 Mio. € für Personen-/ Sachschäden und mind.
1 Mio. € für Vermögensschäden decken. Die genannten
Mindestversicherungssummen müssen zumindest für zwei Schadensfälle
pro Jahr (also 2-fach maximiert) zur Verfügung stehen. Der Nachweis einer
solchen Versicherung ist dem Auftraggeber zum Leistungsbeginn
nachzuweisen.
Technische und berufliche Fähigkeiten
Gesamtkonzept der Leistungserbringung: Darstellung des Gesamtkonzepts der Leistungserbringung
inkl. Angaben zur technischen Ausrüstung und technischen Leitung des
Unternehmens, der/den vorgesehenen Verwertungsanlage(n) (Formular
vorhanden) sowie ggf. zur Zulässigkeit der Verbringung der Abfälle in das Ausland.
Gesamtkonzept der Leistungserbringung: Darstellung des Gesamtkonzepts der Leistungserbringung
inkl. Angaben zur technischen Ausrüstung und technischen Leitung des
Unternehmens, der/den vorgesehenen Verwertungsanlage(n) (Formular
vorhanden) sowie ggf. zur Zulässigkeit der Verbringung der Abfälle in das Ausland.
Bedingungen für die Teilnahme
Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen:
Gewerberechtliche Voraussetzungen: Eigenerklärung zur Erfüllung der gewerberechtlichen
Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistung (im Angebotsschreiben).
Technische und berufliche Fähigkeiten
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien:
Ausreichende Kapazitäten.: Eigenerklärung, während der gesamten Vertragslaufzeit
über ausreichende Kapazitäten zur Erbringung Leistungen zu verfügen (im Angebotsschreiben).
Bedingungen für die Teilnahme
Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen:
Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur
gesetzlichen Sozialversicherung.: Eigenerklärung zur Erfüllung der Verpflichtung zur
Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen
Sozialversicherung (im Angebots-schreiben). Auf gesonderte Aufforderung sind entsprechende Zahlungsnachweise einzureichen.
Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur
gesetzlichen Sozialversicherung.: Eigenerklärung zur Erfüllung der Verpflichtung zur
Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen
Sozialversicherung (im Angebots-schreiben). Auf gesonderte Aufforderung sind entsprechende Zahlungsnachweise einzureichen.
Berufsgenossenschaft.: Auf gesonderte Aufforderung ist ein aktueller (d. h. bei
Vorlage noch gültiger) Nachweis der Mitgliedschaft in einer
Berufsgenossenschaft vorzulegen.
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Nachweis der Vertretungsbefugnis: Auf gesonderte Aufforderung ist die Vertretungsbefugnis
der Person, die das Angebot abgegeben hat, nachzuweisen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien:
Versicherungsschutz: Auf gesonderte Aufforderung ist eine den gesetzlichen
Bestimmungen entsprechenden Umwelthaftpflichtversicherung
nachzuweisen. Statt einer Umwelthaftpflichtversicherung kann auch eine
nach § 19 Abs. 2 UmweltHG zulässige Deckungsvorsorge nachgewiesen
werden.
Versicherungsschutz: Auf gesonderte Aufforderung ist eine den gesetzlichen
Bestimmungen entsprechenden Umwelthaftpflichtversicherung
nachzuweisen. Statt einer Umwelthaftpflichtversicherung kann auch eine
nach § 19 Abs. 2 UmweltHG zulässige Deckungsvorsorge nachgewiesen
werden.
Handels- und Gewerberegisterauszüge.: Auf gesonderte Aufforderung ist ein aktueller Auszug aus
dem Handelsregister (nicht älter als sechs Monate) und ein aktueller
Gewerberegisterauszug gem. § 150 GewO vorzulegen.
Bilanzen: Auf gesonderte Aufforderung sind Bilanzen oder
Bilanzauszüge vorzulegen.
Technische und berufliche Fähigkeiten
Verwertungsanlagen: Auf gesonderte Aufforderung ist eine verbindliche
Erklärung der Entsorgungsanlage/n zur Annahme oder Verwertung oder
Beseitigung der bei der Behandlung der erfassten Alttextilien anfallenden
Abfälle für den gesamten Leistungszeitraum vorzulegen.
Verwertungsanlagen: Auf gesonderte Aufforderung ist eine verbindliche
Erklärung der Entsorgungsanlage/n zur Annahme oder Verwertung oder
Beseitigung der bei der Behandlung der erfassten Alttextilien anfallenden
Abfälle für den gesamten Leistungszeitraum vorzulegen.
Bedingungen für die Teilnahme
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Unteraufträge: Auf gesonderte Aufforderung sind die vom Bieter
geforderten Nachweise, Angaben und Erklärungen auch vom
Unterauftragnehmer vorzulegen.
Ausschlussgrund:
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
Betrugsbekämpfung
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften
+ 17 weitere
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit
Entrichtung von Steuern
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels
Konkurs
Korruption
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen
Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge
Zahlungsunfähigkeit
Beschreibung der Ausschlussgründe:
Bildung krimineller Vereinigungen: [ [§ 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Öffentliche
Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass
eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig
verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG
rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 129 StGB
(Bildung krimineller Vereinigungen)] --- [§ 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: § 123 Abs. 1
Nr. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem
Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis
davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen
ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30
OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 129a StGB
(Bildung terroristischer Vereinigungen)
Bildung krimineller Vereinigungen: [ [§ 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Öffentliche
Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass
eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig
verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG
rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 129 StGB
(Bildung krimineller Vereinigungen)] --- [§ 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: § 123 Abs. 1
Nr. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem
Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis
davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen
ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30
OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 129a StGB
(Bildung terroristischer Vereinigungen)
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: [ [§ 123 Abs. 1 Nr. 2 GWB:
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass
eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig
verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG
rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 89c StGB
(Terrorismusfinanzierung)] --- [§ 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB: Öffentliche
Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass
eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig
verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG
rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 261 StGB
(Geldwäsche)
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: [ [§ 123 Abs. 1 Nr. 2 GWB:
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass
eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig
verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG
rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 89c StGB
(Terrorismusfinanzierung)] --- [§ 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB: Öffentliche
Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass
eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig
verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG
rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 261 StGB
(Geldwäsche)
Betrug oder Subventionsbetrug: [ [§ 123 Abs. 1 Nr. 5 GWB: Öffentliche
Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass
eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig
verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG
rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 264 StGB
(Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der
Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen
Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden] --- [§ 123 Abs. 1 Nr. 5 GWB:
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass
eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig
verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG
rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 264 StGB
(Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der
Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen
Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden
Betrug oder Subventionsbetrug: [ [§ 123 Abs. 1 Nr. 5 GWB: Öffentliche
Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass
eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig
verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG
rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 264 StGB
(Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der
Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen
Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden] --- [§ 123 Abs. 1 Nr. 5 GWB:
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass
eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig
verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG
rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 264 StGB
(Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der
Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen
Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden
Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung: [ [§ 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB:
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass
eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig
verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG
rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: §§ 299
(Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), 299a und 299b
(Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) StGB ] --- [§ 123 Abs. 1
Nr. 7 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem
Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis
davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen
ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30
OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 108e StGB
(Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) ] --- [§ 123 Abs. 1 Nr. 8
GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt
des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben,
dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist,
rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30
OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: §§ 333
(Vorteilsgewährung) und 334 (Bestechung) StGB, jeweils auch iVm § 335a StGB
(Ausländische und internationale Bedienstete) ] --- [§ 123 Abs. 1 Nr. 9 GWB:
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass
eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig
verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG
rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: Artikel 2 § 2 des
Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer
Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)
Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung: [ [§ 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB:
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass
eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig
verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG
rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: §§ 299
(Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), 299a und 299b
(Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) StGB ] --- [§ 123 Abs. 1
Nr. 7 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem
Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis
davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen
ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30
OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 108e StGB
(Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) ] --- [§ 123 Abs. 1 Nr. 8
GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt
des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben,
dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist,
rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30
OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: §§ 333
(Vorteilsgewährung) und 334 (Bestechung) StGB, jeweils auch iVm § 335a StGB
(Ausländische und internationale Bedienstete) ] --- [§ 123 Abs. 1 Nr. 9 GWB:
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass
eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig
verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG
rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: Artikel 2 § 2 des
Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer
Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)
Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit oder Ausbeutung: [ [§ 123
Abs. 1 Nr. 10 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu
jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie
Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen
zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine
Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer
Straftat nach: §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB
(Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der
Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit oder Ausbeutung: [ [§ 123
Abs. 1 Nr. 10 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu
jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie
Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen
zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine
Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer
Straftat nach: §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB
(Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der
Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von…
… Sozialversicherungsbeiträgen: [
[§ 123 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 GWB: Ausschluss, wenn ein Unternehmen
seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht
nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder
bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder der öffentliche
Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung dieser Verpflichtung
nachweisen kann. Das gilt nicht, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen
dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur
Zahlung der Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und
Strafzuschlägen verpflichtet hat.
… Steuern oder Abgaben: [ [§ 123
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 GWB: Ausschluss, wenn ein Unternehmen seinen
Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen ist
und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige
Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder der öffentliche Auftraggeber auf
sonstige geeignete Weise die Verletzung dieser Verpflichtung nachweisen kann.
Das gilt nicht, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch
nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der
Steuern oder Abgaben einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen
verpflichtet hat.
Verstöße gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: [ [§ 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB:
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens
von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das
Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen
geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
Verstöße gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: [ [§ 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB:
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens
von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das
Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen
geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
Verstöße gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: [ [§ 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB:
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens
von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das
Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen
geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
Verstöße gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: [ [§ 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB:
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens
von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das
Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen
geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
Verstöße gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: [ [§ 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB:
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens
von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das
Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen
geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
Verstöße gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: [ [§ 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB:
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens
von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das
Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen
geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
Insolvenz: [ [§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu
jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über
das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares
Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen
Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im
Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
Insolvenz: [ [§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu
jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über
das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares
Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen
Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im
Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
Mit Insolvenz vergleichbares Verfahren: [ [§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Öffentliche
Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens
von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das
Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein
Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet
worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt
worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder
seine Tätigkeit eingestellt hat.
Mit Insolvenz vergleichbares Verfahren: [ [§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Öffentliche
Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens
von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das
Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein
Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet
worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt
worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder
seine Tätigkeit eingestellt hat.
Zahlungsunfähigkeit: [ [§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Öffentliche Auftraggeber
können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an
einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig
ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein
vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines
solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen
im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
Zahlungsunfähigkeit: [ [§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Öffentliche Auftraggeber
können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an
einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig
ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein
vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines
solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen
im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
Einstellung der beruflichen Tätigkeit: [ [§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Öffentliche
Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens
von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das
Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein
Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet
worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt
worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder
seine Tätigkeit eingestellt hat.
Einstellung der beruflichen Tätigkeit: [ [§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Öffentliche
Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens
von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das
Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein
Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet
worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt
worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder
seine Tätigkeit eingestellt hat.
Schwere Verfehlung: [ [§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB: Öffentliche Auftraggeber
können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an
einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der
beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch
die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird.
Schwere Verfehlung: [ [§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB: Öffentliche Auftraggeber
können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an
einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der
beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch
die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird.
Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen: [ [§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB:
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens
von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche
Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das
Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder
Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung,
Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen: [ [§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB:
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens
von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche
Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das
Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder
Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung,
Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
Interessenkonflikt: [ [§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB: Öffentliche Auftraggeber können
unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an
einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der
Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und
Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der
Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch
andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann
(vgl. auch § 6 VgV).
Interessenkonflikt: [ [§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB: Öffentliche Auftraggeber können
unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an
einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der
Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und
Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der
Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch
andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann
(vgl. auch § 6 VgV).
Wettbewerbsverzerrung wegen Vorbefassung: [ [§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB:
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens
von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine
Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die
Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese
Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen
beseitigt werden kann.
Wettbewerbsverzerrung wegen Vorbefassung: [ [§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB:
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens
von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine
Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die
Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese
Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen
beseitigt werden kann.
Mangelhafte Erfüllung eines früheren öffentlichen Auftrags: [ [§ 124 Abs. 1 Nr. 7
GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen,
wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines
früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder
fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu
Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
Mangelhafte Erfüllung eines früheren öffentlichen Auftrags: [ [§ 124 Abs. 1 Nr. 7
GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen,
wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines
früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder
fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu
Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
Täuschung oder unzulässige Beeinflussung des Vergabeverfahrens: [ [§ 124 Abs.
1 Nr. 8 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen,
wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien
eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat
oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln. ] --- [§
124 Abs. 1 Nr. 9 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung
des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt
des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
ausschließen, wenn das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung
des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht
hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile
beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich
irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des
öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat,
solche Informationen zu übermitteln.
Täuschung oder unzulässige Beeinflussung des Vergabeverfahrens: [ [§ 124 Abs.
1 Nr. 8 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen,
wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien
eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat
oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln. ] --- [§
124 Abs. 1 Nr. 9 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung
des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt
des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
ausschließen, wenn das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung
des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht
hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile
beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich
irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des
öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat,
solche Informationen zu übermitteln.
Verstöße gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: [ [§ 21 Abs. 1 Satz 1
SchwarzArbG: Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau
oder Dienstleistungsauftrag der in den §§ 99 und 100 GWB genannten
Auftraggeber sollen Bewerber bis zu einer Dauer von drei Jahren ausgeschlossen
werden, die oder deren nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte nach 1. §
8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10 bis 11 SchwarzArbG, 2. § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 SGB III,
3. §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1c, 1d, 1f oder 2 AÜG oder 4. § 266a Abs. 1 bis 4
StGB zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe
von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von
wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt
auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im
Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer
schwerwiegenden Verfehlung nach Satz 1 besteht.] --- [§ 21 Abs. 1 Satz 1 AEntG:
Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder
Dienstleistungsauftrag der in §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber oder
Bewerberinnen für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen
Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines
Verstoßes nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 und 11 oder Abs. 2 AEntG mit einer
Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das
Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im
Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer
schwerwiegenden Verfehlung im Sinne des Satzes 1 besteht.] --- [ § 19 Abs. 1
Satz 1 MiLoG: Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bauoder
Dienstleistungsauftrag der in §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerberinnen oder
Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung
ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach §
21 Abs. 1 Nr. 1 bis 8, 10 und 11 oder Abs. 2 mit einer Geldbuße von wenigstens
zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. ] --- [ § 4 Abs. 1 NTVergG:
Öffentliche Aufträge über Bau- und Dienstleistungen dürfen nur an Unternehmen
vergeben werden, die bei Angebotsabgabe erklären, bei der Ausführung des
Auftrags im Inland 1. ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des
§ 22 MiLoG mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben des MiLoG und 2.
ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von Regelungen nach § 1 Abs.
3 MiLoG, insbesondere von Branchentarifverträgen, die nach den Vorgaben des
AEntGbundesweit zwingend Anwendung finden, erfasst werden, mindestens ein
Mindestentgelt nach den Vorgaben dieser Regelungen zu zahlen. § 4 Abs. 2
NTVergG: Fehlt bei Angebotsabgabe die Erklärung nach Absatz 1 und wird sie
auch nach Aufforderung nicht vorgelegt, so ist das Angebot von der Wertung
auszuschließen.
Verstöße gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: [ [§ 21 Abs. 1 Satz 1
SchwarzArbG: Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau
oder Dienstleistungsauftrag der in den §§ 99 und 100 GWB genannten
Auftraggeber sollen Bewerber bis zu einer Dauer von drei Jahren ausgeschlossen
werden, die oder deren nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte nach 1. §
8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10 bis 11 SchwarzArbG, 2. § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 SGB III,
3. §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1c, 1d, 1f oder 2 AÜG oder 4. § 266a Abs. 1 bis 4
StGB zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe
von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von
wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt
auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im
Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer
schwerwiegenden Verfehlung nach Satz 1 besteht.] --- [§ 21 Abs. 1 Satz 1 AEntG:
Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder
Dienstleistungsauftrag der in §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber oder
Bewerberinnen für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen
Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines
Verstoßes nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 und 11 oder Abs. 2 AEntG mit einer
Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das
Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im
Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer
schwerwiegenden Verfehlung im Sinne des Satzes 1 besteht.] --- [ § 19 Abs. 1
Satz 1 MiLoG: Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bauoder
Dienstleistungsauftrag der in §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerberinnen oder
Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung
ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach §
21 Abs. 1 Nr. 1 bis 8, 10 und 11 oder Abs. 2 mit einer Geldbuße von wenigstens
zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. ] --- [ § 4 Abs. 1 NTVergG:
Öffentliche Aufträge über Bau- und Dienstleistungen dürfen nur an Unternehmen
vergeben werden, die bei Angebotsabgabe erklären, bei der Ausführung des
Auftrags im Inland 1. ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des
§ 22 MiLoG mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben des MiLoG und 2.
ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von Regelungen nach § 1 Abs.
3 MiLoG, insbesondere von Branchentarifverträgen, die nach den Vorgaben des
AEntGbundesweit zwingend Anwendung finden, erfasst werden, mindestens ein
Mindestentgelt nach den Vorgaben dieser Regelungen zu zahlen. § 4 Abs. 2
NTVergG: Fehlt bei Angebotsabgabe die Erklärung nach Absatz 1 und wird sie
auch nach Aufforderung nicht vorgelegt, so ist das Angebot von der Wertung
auszuschließen.
Interessenkonflikt: [ [Verbotstatbestände nach Art. 5k Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 833/2014 (Russland-Sanktionen)
Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Name: Abfallwirtschafts- und Beschäftigungsbetriebe (A+B) Landkreis Peine
Nationale Registrierungsnummer: Berichtseinheit-ID 00005471
Abteilung: Technik
Postanschrift: Woltorfer Str. 57/59
Postleitzahl: 31224
Postort: Peine
Region: Peine🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
Kontaktperson: Technik
E-Mail: rechnung@ab-peine.de📧
Telefon: +49 51 7177 910📞
URL: https://www.ab-peine.de🌏 Art des öffentlichen Auftraggebers
Einrichtung des öffentlichen Rechts
Haupttätigkeit
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Kommunikation
Dokumente URL: https://www.subreport.de/E18988279🌏
Teilnahme-URL: https://www.subreport.de/E18988279🌏
Sprache des Beschaffungsdokuments: Deutsch 🗣️
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Niedersachsen beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
Nationale Registrierungsnummer: Berichtseinheit-ID 04131153308
Postanschrift: Auf der Hude 2
Postleitzahl: 21339
Postort: Lüneburg
Region: Lüneburg, Landkreis🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer@mw.niedersachsen.de📧
Telefon: +49 4131 15 3308📞 Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Bekanntmachungsangaben
Bevorzugtes Datum der Veröffentlichung: 2025-04-17+02:00 📅
Quelle: OJS 2025/S 076-254437 (2025-04-15)