Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Antikorruptionserklärung
Der Bieter muss mit Angebotsabgabe die folgende Erklärung
auf der Anlage D7 Antikorruptionserklärung abgeben:
Antikorruptionserklärung. Die Eigenerklärung ist vom Bieter durch seine
händische Unterschrift / digitale Signatur in Anlage D7
Antikorruptionserklärung zu bestätigen.
1. Die Vertragsparteien erklären ihren festen Willen, jeglicher Form von
Korruption entgegenzuwirken.
2. Auftragnehmer oder ihre Beauftragten dürfen Personen, die beim
Auftraggeber mit Aufgaben auf dem Gebiet der Planung oder Beschaffung
betraut sind, weder unmittelbar noch mittelbar Vorteile im Sinne der §§ 333
und 334 des Strafgesetzbuches anbieten, versprechen oder gewähren. Diese
Verpflichtung gilt auch für Nachunternehmer.
3. Handelt der Auftragnehmer der Verpflichtung nach Absatz 2 zuwider,
steht dem Auftraggeber ein besonderes Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht
hinsichtlich aller zwischen den Vertragsparteien bestehenden Verträgen zu.
4. Handelt der Auftragnehmer der Verpflichtung nach Absatz 2 zuwider, hat
er dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 v. H. des (nach
Zuwiderhandlung) vereinbarten Vertragspreises zu zahlen. Kommt es nach
einer Zuwiderhandlung zu weiteren Aufträgen oder zu Unteraufträgen, sind
bei der Berechnung der Vertragsstrafe auch alle weiteren Aufträge und
Unteraufträge innerhalb von fünf Jahren einzurechnen.
5. Bei der Berechnung der Vertragsstrafe bleiben Aufträge außer Betracht,
• bei denen der Auftragnehmer nachweist, dass die Zuwiderhandlung nach
allgemeiner Lebenserfahrung nicht geeignet war, den Auftrag oder die
Aufträge unmittelbar oder mittelbar zu beeinflussen. In diesem
Zusammenhang hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen
alle zur Beweisführung erforderlichen Unterlagen und Informationen aus
ihrem Verantwortungsbereich zur Verfügung zu stellen.
• die nach bekannt werden der Zuwiderhandlung erteilt werden.
6. Bei der Vergabe von Unteraufträgen verpflichtet sich der Auftragnehmer,
mit dem Nachunternehmer die in den Absätzen 1 bis 5 enthaltenen
Regelungen mit der Maßgabe zu vereinbaren, dass