#Die Ausschreibung ist auf dem bayerischen Vergabeprotal
www.auftrage.bayern.de veröffentlicht.
Das Vergabeverfahren wird ausschließlich elektronischabgewickelt.
Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ist durch eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen
von schweren Verfehlungen, Tatbeständen des § 123 GWB, des Ausschlusses nach §21 AEntG, § 19MiLoG
und § 21 SchwarzArbG, von Insolvenz-/Liquidationsverfahren und wettbewerbswidrigen
Verhalten, bzw. zur Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und
Sozialversicherungsbeiträgen zu belegen.#
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Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:
Einhaltung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bayerischen
Datenschutzgesetzes(BayDSG), des Bundesdatenschutzgesetzes(BDSG), die Vorschriften des Sozialgesetzbuches; Verpflichtungen aus dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG), Einhaltung des Gesetz zur Einrichtung und zum Betrieb eines Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentlicheAufträge
und Konzessionen (Wettbewerbsregistergesetz - WRegG) sowie allgemeingütiger nationaler/
europäischer Rechtsvorschriften. Die Abwicklung des Vertrages erfolgt grundsätzlich
auf Basis deutsches Rechts.
Bei Angebotsabgabe müssen diverse Erklärungen, Nachweise usw. mit eingereicht werden.
Eine Auflistung enthält das Dokument "LAS_Uebersicht_einzureichende_Unterlagen_Angebot".
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Hinweis zur Verfahrenswahl:
Bei dieser Ausschreibung handelt es sich um ein Teillos einer Gesamtbeschaffung von
Liefer- und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der (ergänzenden) Ausstattung des
Erweiterungsbaus für das Markgräfin Wilhelmine Gymnasium Bayreuth.
Zur Verfahrenserleichterung und Förderung des Wettbewerbs wurden 4 (themenbasierte)
Teillose (ggf. mit dazugehörigen Fach- und Mengenlosen) gebildet, welche im Rahmen
der zulässigen Verfahrensvorschriften i.S.d. Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) i.V.m. dem Teil 4 Vergabe von öffentlichen Aufträgen
und Konzessionen des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) durchgeführt werden.
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Gründe für die Produktvorgabe (hier Produktalleinstellungsmerkmal gem. § 31 Abs. 6
VgV):
Die nun ausgeschriebenen Lehrmittel ergänzen den bereits an der Schule vorhandenen und bewährten Bestand, die ergänzenden Lehrmittel müssen sich also nahtlos in den Bestand integrieren lassen. Bei der ergänzenden Neubeschaffung sind Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit oberste Prinzipien, das heißt: 1.) Die nun beschafften Lehrmittel müssen vollständig kompatibel zum Bestand sein, da ansonsten zusätzliche, kostenintensive Beschaffungen erforderlich würden, um eine durchgängige Verwendung von Bestandslehrmitteln und nun ergänzend beschafftem Material zu gewährleisten: Keinesfalls dürfen funktionsfähige Bestandsmaterialien ausgesondert und kostspielig ersetzt werden müssen, weil ihre Ergänzung in der Praxis nicht kompatibel ist. 2.) Weiterhin würde ein Verzicht auf diese Vorgabe zu erhöhtem Schulungsaufwand führen. Diese Ressourcen stehen nicht zur Verfügung. 3.) Schließlich würde der Einsatz anderer Hersteller eine vollständige Überarbeitung bzw. Prüfung aller Gefährdungsbeurteilungen des Lehrmitteleinsatzes (Bestand und ergänzende Neubeschaffung) in den Experimentalfächern erforderlich machen, was immensen Aufwand und weitere Kosten nach sich zöge. Diese Punkte machen diese Hersteller-Vorgabe in der Gesamtschau notwendig und haushälterisch unausweichlich.